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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_454/2023  
 
 
Urteil vom 29. August 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Ryter, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 8. Juni 2023 (VB.2022.00642). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die peruanische Staatsangehörige A.A________ (geb. 1981) reiste am 7. März 2004 in die Schweiz ein und heiratete den Schweizer Bürger B.A.________. Im Juni 2004 kehrte sie nach Peru zurück und reiste am 29. November 2004 gemeinsam mit ihrer vorehelichen Tochter C.A.________ wieder in die Schweiz ein. Am 14. Dezember 2004 erhielt A.A________ eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann. Am 25. Dezember 2004 kam der gemeinsame Sohn D.A.________ zur Welt, der Schweizer Bürger ist. Im Oktober 2006 reiste A.A________ mit ihren beiden Kindern nach Peru aus. B.A.________ zog im August 2009 zu seiner Familie nach Peru, kehrte jedoch am 1. April 2012 in die Schweiz zurück. Im Februar 2017 kehrte auch der gemeinsame Sohn in die Schweiz zurück und lebt seither beim Vater. Am 23. Januar 2022 reiste A.A________ erneut in die Schweiz ein und ersuchte am 21. Februar 2022 im Rahmen des Familiennachzugs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann. 
 
B.  
Das vorgenannte Gesuch um Familiennachzug wurde vom Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) mit Verfügung vom 15. Juni 2022 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Rekurs erwies sich als erfolglos (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich [Sicherheitsdirektion] vom 20. September 2022). Die anschliessend erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2023 abgewiesen, wobei A.A________ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Ein gegen die genannte Verfügung (vom 15. Juni 2022) von A.A________ eingereichtes Wiedererwägungsgesuch war zum Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils (8. Juni 2023) noch hängig. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 28. August 2023 beantragt A.A________ (Beschwerdeführerin) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wird die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. 
Mit Verfügung vom 30. August 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Die Vorinstanz und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet, während das Staatssekretariat für Migration und das Migrationsamt sich nicht haben vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise sowohl auf einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG (Familiennachzug ausländischer Ehegatten von Schweizern) als auch auf ein potentielles Aufenthaltsrecht gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (Schutz des Familienlebens, insbesondere mit ihrem Ehemann). Die Ausschlussbestimmung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG kommt deshalb nicht zur Anwendung, weshalb vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich, wobei das Bundesgericht nur bei einer offensichtlich unrichtigen bzw. willkürlichen oder rechtsverletzenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, deren Korrektur entscheidrelevant sein kann, eingreift (Art. 95, Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben), d.h. in der Rechtsschrift ist klar und detailliert darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll. Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und von Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) durch die Vorinstanz. Sie macht geltend, ihr mittlerweile volljähriger Sohn hätte bereits vom Migrationsamt sowie von der Vorinstanz angehört werden müssen, insbesondere auch, um dessen Abhängigkeit von seiner Mutter vollständig abzuklären.  
 
3.2. Die Vorinstanz hat sachverhaltsmässig festgestellt, die Interessen von Mutter und Sohn bezüglich Familiennachzug der Mutter seien gleichläufig, d.h. der Sohn befürworte den Nachzug seiner Mutter in die Schweiz. Der Sohn habe dies zusammen mit seinem Vater in einer Stellungnahmen im Rahmen des Nachzugsverfahrens kundgetan. Auf eine Befragung des Sohnes durch das Migrationsamt oder die Sicherheitsdirektion habe deshalb verzichtet werden können und eine Rückweisung an diese sei folglich nicht geboten. Auch eine Befragung des (mittlerweile volljährigen) Sohnes durch das Verwaltungsgericht sei somit nicht erforderlich (vgl. E. 2 angefochtenes Urteil).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Betroffenen, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 145 I 73 E. 7.2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch ist dieser Anspruch nicht verletzt, wenn ein Gericht deshalb auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 143 III 297 E. 9.3.2).  
 
3.3.2. Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung beim Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 124 III 90 E. 3a). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.5).  
 
3.4. Die Beschwerdeführerin räumt in der Beschwerde (Rz. 56) selbst ein, dass ihre Interessen und diejenigen ihres Sohnes bezüglich Familiennachzug gleichläufig sind (vgl. Rz. 56 Beschwerde). Hinsichtlich eines besondere Abhängigkeitsverhältnisses ihres mittlerweile volljährigen Sohnes ihr gegenüber (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.1 f. mit Hinweisen und E. 4.3.3 unten) hat die Vorinstanz keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. In der Beschwerde werden nur äusserst vage psychologische Schwierigkeiten des Sohnes erwähnt. Eine Rüge der unvollständigen bzw. willkürlichen Sachverhaltsfeststellung hat die Beschwerdeführerin allerdings nicht erhoben. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Mitwirkungspflicht im Ausländerrecht hinzuweisen (Art. 90 AuG). Selbst wenn die Behörden einen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben, trifft die Beschwerdeführerin die Pflicht, diejenigen Tatsachen darzulegen, die nur ihr bekannt sind oder die von ihr mit wesentlich geringerem Aufwand erhoben werden können (Urteile 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 4.1 in fine; 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 4.6.9; 2C_827/2017 vom 17. April 2018 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies betrifft jedenfalls Tatsachen bezüglich eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses des Sohnes gegenüber der Beschwerdeführerin Es wäre deshalb Sache der Beschwerdeführerin gewesen, im kantonalen Rechtsmittelverfahren Belege und Nachweise für ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis des Sohnes ihr gegenüber vorzubringen, was nicht erfolgt ist (vgl. Urteile 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 4.1 in fine; 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 4.6.9).  
 
3.5. Aufgrund des Gesagten bestand kein Anlass für die Vorinstanz, den Sohn der Beschwerdeführerin bezüglich des Nachzugs der Beschwerdeführerin zu befragen oder die Sache zu diesem Zweck an das Migrationsamt oder die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Vielmehr durfte die Vorinstanz aufgrund willkürfreier, antizipierter Beweiswürdigung sowie der Gleichläufigkeit der Interessen von Mutter und Sohn darauf verzichten. Weder Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 12 KRK wurden vorliegend verletzt. Das angefochtene Urteil erweist sich diesbezüglich als bundes- und völkerrechtskonform und die entsprechende Rüge als unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie und ihr Ehemann hätten in den letzten Jahren nicht freiwillig getrennt gelebt. Da ihr Ehemann ab 2012 bzw. ab seiner Rückkehr in die Schweiz Sozialhilfe bezogen habe, sei er vom Sozialdienst informiert worden, ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehegattin sei aussichtslos. Dass er innert fünf Jahren ab seiner Einreise ein Nachzugsgesuch haben stellen müssen, habe er nicht gewusst. Wäre eine Anhörung ihres Sohnes im vorinstanzlichen Verfahren durchgeführt worden, hätte sich zudem ergeben, dass ihr Nachzug durch das Kindeswohl geboten wäre. Es bestehe der innige Wunsch sowohl von Seiten der Beschwerdeführerin als auch von Seiten ihres Ehemannes und ihres Sohnes, das gemeinsame Familienleben in der Schweiz zu pflegen. Die Interessenabwägung der Vorinstanz sei ungenügend. In der Verweigerung des Familiennachzugs bzw. ihres Nachzugs in die Schweiz erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 42 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 4 AIG sowie eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Achtung des Familienlebens).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat in sachverhaltsmässiger Hinsicht festgestellt, dem Ehemann der Beschwerdeführerin sei von den Sozialbehörden nicht explizit davon abgeraten worden, ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau zu stellen. Es sei lediglich erstellt, dass er mit einer Sozialarbeiterin über die Möglichkeit eines Nachzugs der Beschwerdeführerin gesprochen habe (vgl. E. 3.4.3 angefochtenes Urteil). Eine diesbezügliche Rüge der willkürlichen, vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben, weshalb vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 oben).  
Im Weiteren hat die Vorinstanz erwogen, die fünfjährige Nachzugsfrist für die Beschwerdeführerin gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG habe mit der Wiedereinreise ihres Ehemannes in die Schweiz am 1. April 2012 (vgl. Bst. A oben) zu laufen begonnen und sei im April 2017 unbenutzt abgelaufen. Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug aus wichtigen familiären Gründen lägen nicht vor. Vielmehr hätten sich die Eheleute über viele Jahre freiwillig gegen ein gemeinsames Leben entschieden. Vorliegend überwiege deshalb das öffentliche Interesse an der Begrenzung der Zuwanderung das private Interesse der Familie an einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Dass die fünfjährige Frist gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG für ihren Nachzug vorliegend abgelaufen ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug aus wichtigen familiären Gründen gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG erfüllt sind.  
 
4.3.2. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug ist in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 4.1; 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1.1; 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4). Diesbezüglich ist zu beachten, dass die internen Regeln zum Familiennachzug (Art. 42 ff., Art. 47 AIG) einen Kompromiss zwischen dem Schutz des Familienlebens und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung darstellen. Die Fristen gemäss Art. 47 AIG bezwecken deshalb auch die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein legitimes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, um das Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 284 E. 2.1; Urteile 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 4.1; 2C_882/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.3). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 4.1; 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1.1; 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2). Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt rechtsprechungsgemäss keinen wichtigen familiären Grund dar (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 4.2; 2C_451/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 4.3).  
 
4.3.3. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass ein Abhängigkeitsverhältnis des volljährigen Sohnes gegenüber der Beschwerdeführerin nicht erstellt ist (vgl. E. 3.4 oben), weshalb die Beschwerdeführerin diesbezüglich aus der Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG im Einklang mit Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Andere wichtige, familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin nach der Heirat grösstenteils in Peru gelebt und die Ehegatten haben sich gemäss vorinstanzlicher Beweiswürdigung freiwillig dazu entschieden, ab 2012 während rund zehn Jahren getrennt zu leben. Letztlich bleibt nur der Wunsch, das gemeinsame Familien- bzw. Eheleben in der Schweiz zu pflegen, was jedoch praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG darstellt.  
 
4.3.4. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände im Rahmen von Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) das öffentliche Interesse an der Zuwanderungsbeschränkung das private Interesse am Familiennachzug der Beschwerdeführerin überwiegt und deshalb kein Anspruch auf Familiennachzug besteht, erweist sich damit als bundes- und völkerrechtskonform. Die entsprechende Rüge ist unberechtigt.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
5.2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Angesichts der Umstände ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: M. Ryter 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto