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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_639/2023  
 
 
Urteil vom 29. August 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Herrn Felice Grella, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heirat, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 4. Oktober 2023 (VB.2023.00443). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1981), Staatsangehöriger Nordmazedoniens, wurde 1996 von seinen Eltern in die Schweiz nachgezogen und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Von 2006 bis 2010 war er mit der bulgarischen Staatsangehörigen C.________ verheiratet. Aus seiner anschliessenden Beziehung mit der bulgarischen Staatsangehörigen D.________ entstammen die Kinder E.________ (geb. 2011) sowie F.________ (geb. 2013); die Tochter E.________ verfügt über das Schweizer Bürgerrecht.  
 
1.2. Im Zeitraum 2001 bis 2003, 2006, 2011 und 2013 bis 2014 musste A.________ mit insgesamt rund Fr. 122'600.-- durch die Sozialhilfe unterstützt werden.  
 
1.3. Ausserdem hat A.________ hohe Schulden generiert, ist er doch in den zuständigen Betreibungsämtern mit Schulden in der Höhe von rund Fr. 1 Mio. verzeichnet. Zudem wurde über ihn als Inhaber des Einzelunternehmens G.________, Ende 2009 der Konkurs eröffnet. Danach führte er als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter ab Februar 2015 durch Misswirtschaft innert vier Jahren sechs Gesellschaften in den Konkurs, weshalb ihm vom Bezirksgericht Winterthur am 9. November 2020 für drei Jahre (wirksam bis 8. November 2023) untersagt wurde, als Einzelunternehmer oder als Organ einer juristischen Person tätig zu werden und sich in dieser Funktion ins Handelsregister eintragen zu lassen (vgl. nachfolgend E. 1.4; vgl. Art. 67 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 67a Abs. 2 StGB und Art. 294 StGB). Trotz dieses Tätigkeitsverbots war A.________ erneut für zahlreiche Unternehmen als Geschäftsführer oder Verwaltungsrat tätig. Im Zeitraum Juni 2021 bis Juni 2023 musste über fünfzehn dieser Unternehmen der Konkurs eröffnet oder deren Auflösung beschlossen werden. Für weitere sechs Unternehmen ist der Beschwerdeführer nach wie vor tätig.  
 
1.4. In strafrechtlicher Hinsicht ist A.________ wie folgt in Erscheinung getreten:  
 
- 2001 Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen Diebstahls und Sachbeschädigung; 
- 2004 Freiheitsstrafe von zwei Monaten wegen Drohung; 
- 2004 Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen zahlreicher, teils schwerwiegender Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, als Gesamtstrafe zur vorgenannten Verurteilung; 
- 2015 bis 2017 mehrere Bussen wegen wiederholter Verstösse gegen das Personenbeförderungsgesetz; 
- 2019 Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 30.-- wegen mehrfachen Betrugs; 
- 2019 Busse von Fr. 700.-- wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren; 
- 2020 Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen mehrfacher Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) sowie Erlass eines strafbewehrten Tätigkeitsverbots (vgl. E. 1.3 oben; wirksam bis 8. November 2023; Art. 67 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 67a Abs. 2 StGB und Art. 294 StGB); 
- 2022 Busse von Fr. 400.-- wegen Zechprellerei und eines geringfügigen Vermögensdelikts; 
- 2021 bis 2023 zahlreiche weitere Bussenverfügungen wegen diverser Übertretungen sowie eingeleitete Ermittlungen und Strafverfahren im Zusammenhang mit fortgesetzter "Konkursreiterei", insbesondere wegen Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), Betrügerischem Konkurs, Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB), Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) und Missachtung des auferlegten Tätigkeitsverbots (Art. 67 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 67a Abs. 2 StGB und Art. 294 StGB). 
 
1.5. Nach mehrfacher ausländerrechtlicher Verwarnung wurde die Niederlassungsbewilligung von A.________ am 18. September 2020 wegen fortgesetzter Delinquenz und Schuldenwirtschaft widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt (Rückstufung). Die entsprechende Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Da A.________ die mit der Rückstufung verbundenen Bedingungen (unter anderem Schuldenabbau und Aufnahme einer unselbständigen, existenzsichernden Tätigkeit) nicht einhielt, wurde mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. Januar 2023 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und A.________ per 15. Juni 2023 aus der Schweiz weggewiesen. A.________ hat die Schweiz in der Folge allerdings nicht verlassen.  
 
1.6. Hierauf verweigerte das Zivilstandsamt Winterthur am 24. Mai 2023 die Fortsetzung eines bereits am 17. Oktober 2022 eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens mit der bulgarischen Staatsangehörigen B.________, welche sich seit April 2022 in der Schweiz aufhält und über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügt. Am 31. Mai 2023 belegte das Staatssekretariat für Migration (SEM) A.________ mit einer Einreisesperre.  
 
1.7. Am 5. Juni 2023 ersuchte A.________ um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Vorbereitung der Heirat mit B.________. Das Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) wies das Gesuch wegen Schuldenwirtschaft und Straffälligkeit von A.________ mit Verfügung vom 5. Juni 2023 ab, da die Bewilligungsvoraussetzungen auch nach der Heirat nicht offensichtlich erfüllt seien. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel erwiesen sich als erfolglos (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 6. Juli 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2023).  
 
1.8. Mit "Einheitsbeschwerde und Verfassungsbeschwerde" an das Bundesgericht vom 13. November 2023 beantragen A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdeführerin; beide zusammen: die Beschwerdeführer) die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2023. Das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens sei gutzuheissen. Eventualiter sei der Streitgegenstand im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.  
Mit Verfügung vom 16. November 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet. 
 
2.  
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass ein entsprechender Anwesenheitsanspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). 
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat. Die Beschwerdeführer können diesbezüglich in vertretbarer Weise geltend machen, die Verweigerung der beantragten Bewilligung vereitle ihr Recht auf Ehe (Art. 14 BV, Art. 8 i.V.m. Art. 12 EMRK und Art. 98 Abs. 4 ZGB; vgl. Urteile 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 1.2; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit vorliegend offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die vorliegende Einheitsbeschwerde als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). 
Nicht einzutreten ist demzufolge auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). 
 
3.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5). 
 
4.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Eine entsprechende Rüge hat der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) zu genügen, d.h. sie ist in der Beschwerde explizit vorzubringen und detailliert zu begründen, andernfalls das Bundesgericht nicht weiter darauf eingeht (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 148 V 366 E. 3.3; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1). 
Die Beschwerdeführer bringen eine "unsachgemässe Sachverhaltsabklärung" vor (Rz. 6 Beschwerde) und führen an anderer Stelle aus, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich festgestellt worden (Rz. 48 Beschwerde). Es ist bereits fraglich, ob die Beschwerdeführer damit eine Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG erheben. Abgesehen davon legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der Sachverhalt von der Vorinstanz willkürlich festgestellt worden sein soll. Die Anforderungen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht sind damit nicht erfüllt, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführer nicht weiter einzugehen ist. Demzufolge ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, sie lebten seit Januar 2023 gemeinsam in der zukünftigen Familienwohnung und verfügten gemeinsam über genügend Unterhalt und Wohnraum. Die Beschwerdeführerin habe deshalb gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA (recte: Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA [Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit; SR 0.142.112.681]) einen Anspruch auf Nachzug des Beschwerdeführers. Sinngemäss rügen die Beschwerdeführer damit eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA.  
 
5.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich sachverhaltsmässig festgestellt, die Beschwerdeführer hätten weder im Herkunftsland zusammen gelebt noch werde dem Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführerin Unterhalt gewährt. Von dieser vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist auszugehen (vgl. E. 5.2.1 angefochtenes Urteil und E. 4 oben). Im Weiteren hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, Konkubinatspartner zählten nicht zum Kreis der Familienangehörigen gemäss Art. 7 lit. d i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a-c Anhang I FZA. Wenn, dann stünde Konkubinatspartnern von EU-Bürgern nach Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA (vgl. dazu Urteile 2C_1001/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 3.2; 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017 E. 2.5) ein Bewilligungsanspruch höchstens dann zu, wenn dem Konkubinatspartner durch die originär aufenthaltsberechtigte EU-Bürgerin Unterhalt gewährt werde oder diese bereits im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hätten. Bezüglich des Konkubinats dürfe zudem eine gewisse Festigung und Dauer desselben verlangt werden. Da die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, bestehe gestützt auf das FZA kein Anspruch auf Nachzug des Beschwerdeführers.  
 
5.3. Den zutreffenden, vorinstanzlichen Erwägungen, wonach bereits die Grundvoraussetzungen für einen Nachzug des Konkubinatspartners (Unterhaltsgewährung durch die EU-Bürgerin oder Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft im Herkunftsland) vorliegend nicht erfüllt sind, setzen die Beschwerdeführer nichts entgegen. Das angefochtene Urteil, auf welches verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), erweist sich diesbezüglich als bundes- und völkerrechtskonform.  
 
6.  
 
6.1. Im Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten gemäss Art. 12 EMRK und Art. 8 EMRK einen Rechtsanspruch auf Eheschliessung und entsprechend Nachzug des Beschwerdeführers.  
 
6.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 I 37 E. 3.5.2; 137 I 351 E. 3.7; Urteile 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 3.1; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.1; 2C_553/2023 vom 19. Juni 2024 E. 3.2 in fine; 2C_836/2021 vom 20. September 2023 E. 5.4; 2C_360/2020 vom 26. August 2020 E. 4.3.2 und E. 4.3.4) zutreffend erwogen, das Recht auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV verschaffe dem Beschwerdeführer kein Recht auf Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung bzw. Eheschliessung in der Schweiz. Die Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung setze unter anderem voraus, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nach der Heirat offensichtlich erfüllt seien. Ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch stehe unter dem Vorbehalt von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Da der Beschwerdeführer insbesondere durch seine wiederholte Straffälligkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Schweiz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gefährde, erfülle er auch nach der Heirat mit der Beschwerdeführerin die Bewilligungsvoraussetzungen nicht, weshalb die Kurzaufenthaltsbewilligung zu verweigern sei (vgl. E. 5.2.2, E. 6 und E. 7 angefochtenes Urteil).  
 
6.3. Die Beschwerdeführer relativieren vor Bundesgericht im Wesentlichen das Verhalten des Beschwerdeführers, indem sie ausführen, dieser sei seit längerem nicht mehr zu einer kurzen Freiheitsstrafe verurteilt worden, weshalb die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nicht erfüllt seien. Daraus leiten sie ab, der Beschwerdeführer verfüge gestützt auf das FZA über ein Recht auf Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung in der Schweiz.  
 
6.4. Damit vermögen die Beschwerdeführer jedoch die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), nicht zu erschüttern. Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar keine schwerwiegenden Delikte wie qualifizierten Drogenhandel aus finanziellen Motiven begangen, sondern überwiegend Vermögensdelikte und betreibungsrechtliche Verstösse. Er hat jedoch trotz mehrfachen Verwarnungen und einer Rückstufung bis in die jüngste Vergangenheit zahlreiche Straftaten begangen, wobei sich die ausgesprochenen Freiheitsstrafen auf 32 Monate summierten. Sein Verhalten zeigt, dass er unbelehrbar und nicht gewillt ist, sich zukünftig an die Rechtsordnung zu halten. Demnach ist von einer erheblichen Rückfallgefahr des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.2.2 angefochtenes Urteil) und folglich zu Recht von einer hinreichend schweren und gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Schweiz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA durch den Beschwerdeführer auszugehen.  
 
6.5. Demzufolge ist die genannte Voraussetzung für eine Kurzaufenthaltsbewilligung, wonach der Beschwerdeführer nach der Heirat mit der Beschwerdeführerin die Bewilligungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und in der Schweiz wird verbleiben können (vgl. E. 6.2 oben), nicht erfüllt. Vielmehr ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt.  
 
7.  
Ob und inwiefern die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung Art. 8 EMRK verletzen oder unverhältnismässig sein soll, wird von den Beschwerdeführern nicht begründet, weshalb darauf nicht einzugehen ist (vgl. E. 3 oben). 
 
8.  
Zusammenfassend erweist sich das angefochtene Urteil als bundes- und völkerrechtskonform. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. Der Eventualantrag auf Rückweisung (vgl. E. 1.8 oben) ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen ebenfalls abzuweisen. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto