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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_245/2024  
 
 
Urteil vom 29. August 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichter Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Region Solothurn, 
Rötistrasse 4, Postfach, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 9. April 2024 (SCBES.2024.28). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Juni 2023 wurde A.________ verpflichtet, der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 8'667.70 zu bezahlen.  
 
A.b. Gemäss einem am 7. bzw. 9. August 2023 unterzeichneten, mit der Überschrift "Forderungsabtretung" versehenen Dokument traten A.________ und zwei weitere Beteiligte "nachfolgende Forderung mit allen Rechten und Pflichten aus 'Prozesskosten (Parteientschädigung) gemäss Urteil des Kantonsgerichtes Luzern vom 19. Juni 23 in Sachen Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft B.________' an die Prozessfinanziererin, C.________ AG, ab."  
 
A.c. Mit Betreibungsbegehren vom 31. August 2023 betrieb die Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________ für einen Betrag von Fr. 8'667.70 beim Betreibungsamt Region Solothurn. Als Forderungsgrund gab sie den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Juni 2023 an.  
 
A.d. Am 8. September 2023 liess die C.________ AG der Rechtsvertreterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft (D.________ AG) einen Betrag von Fr. 8'947.80 (entsprechend der geschuldeten Parteientschädigung samt Zinsen) überweisen. Im Zahlungsauftrag vermerkte die C.________ AG, dass die Zahlung zuhanden der Stockwerkeigentümergemeinschaft gemäss Urteil 1B 231 erfolge.  
 
A.e. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx wurde A.________ am 12. September 2023 zugestellt, wogegen sie fristgerecht Rechtsvorschlag erhob.  
 
A.f. Am 21. Februar 2024 gelangte A.________ an das Betreibungsamt Region Solothurn und ersuchte um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. xxx an Dritte. Am 29. Februar 2024 nahm die Betreibungsgläubigerin Stellung zum Gesuch und informierte das Betreibungsamt über die Zahlung vom 8. September 2023. Mit Verfügung vom 1. März 2024 wies das Betreibungsamt das Gesuch ab.  
 
B.  
Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn wies die von A.________, weiterhin vertreten durch die C.________ AG, geführte Beschwerde ab, ohne Kosten zu erheben (Entscheid vom 9. April 2024; zugestellt am 11. April 2024). 
 
C.  
Gegen diesen Entscheid wandte sich die C.________ AG am 18. April 2024 im Namen von A.________ an das Bundesgericht, dem sie in der Sache beantragt, das Betreibungsamt Region Solothurn sei anzuweisen, die Betreibung Nr. xxx Dritten nicht mehr bekannt zu geben. 
Auf Aufforderung des Bundesgerichts hin hat A.________ die Beschwerdeschrift eigenhändig unterzeichnet. 
In ihren Vernehmlassungen vom 6. Mai 2024 bzw. 8. Mai 2024 beantragen die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn wie auch das Betreibungsamt Region Solothurn die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat von dem ihr eingeräumten Äusserungsrecht keinen Gebrauch gemacht. 
Im Übrigen hat das Bundesgericht die kantonalen Akten eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den Entscheid des oberen kantonalen Gerichts als (einziger) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welcher die (verweigerte) Nichtbekanntgabe einer Betreibung zum Gegenstand hat, ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwerts gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Abs. 75 Abs. 1 BGG). Als Schuldnerin, die um die Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ersucht, ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde gegen den letztinstanzlich ergangenen Entscheid ist einzutreten (Art. 75 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).  
 
1.2. Die betreibende Gläubigerin ist im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG der Beschwerdeführerin (Schuldnerin) gegen die verweigerte Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht Partei (Parlamentarische Initiative 09.530, Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 19. Februar 2015, BBl 2015 3209 Ziff. 4, ad Art. 8b), weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht zu beteiligen ist.  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 142 III 364 E. 2.4). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die vom Betreibungsamt verweigerte Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte. Die Beschwerdeführerin als Betreibungsschuldnerin erachtet die von der Aufsichtsbehörde bestätigte Abweisung des Gesuchs als rechtswidrig. 
 
 
2.1. Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gibt das Betreibungsamt Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84 SchKG) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin hat das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung nach Ablauf der Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt. Damit hat sie eine erste Voraussetzung für die Gutheissung ihres Gesuchs durch das Betreibungsamt erfüllt. Fest steht auch, dass die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben hat, und dass die Forderung am 8. September 2023, also nach Einreichung des Betreibungsbegehrens (vom 31. August 2023), aber vor Zustellung des Zahlungsbefehls (am 12. September 2023) bezahlt wurde.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre Schuldnereigenschaft wegen eines erfolgten Schuldnerwechsels im Zeitpunkt vor Anhebung der Betreibung und erachtet die gegen sie gerichtete Betreibung aus diesem Grund als ungerechtfertigt. 
 
3.1. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat erwogen, beim Geschäft vom 7. bzw. 9. August 2023 handle es sich um eine interne Schuldübernahme durch die C.________ AG und ändere die nachfolgende Zahlung der Forderung durch diese am 8. September 2023 nichts an der Schuldnerstellung der Beschwerdeführerin. Die interne Schuldübernahme gemäss Art. 175 OR sei ein Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Schuldübernehmer, in welchem der Schuldübernehmer verspreche, den Schuldner von dessen Schuld zu befreien. Ein Schuldnerwechsel werde dadurch nicht bewirkt. Diese interne Abmachung zwischen Schuldner und Schuldübernehmer berühre die Stellung des Gläubigers nicht. Daran ändere auch der Umstand, dass die Gläubigerin die Bezahlung durch die C.________ AG angenommen habe, nichts. Da es somit im vorliegenden Verfahren nicht zu einem Schuldnerwechsel gekommen sei, habe dies auch keine Auswirkungen auf den betreffenden Betreibungsregistereintrag. Die Argumentation der Beschwerdeführerin sei unbehelflich.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, bei der Vereinbarung vom 7. August 2023 handle es sich um eine klassische Schuldübernahme gemäss Art. 176-180 OR mit Wirkung, dass die Beschwerdeführerin befreit und die C.________ AG verpflichtet worden sei. Dadurch sei es zu einem Schuldnerwechsel gekommen, und die Zahlung sei nachweislich nicht durch die Beschwerdeführerin geleistet worden. Die rechtsverbindliche Annahmeerklärung der Schuldübertragung sei gemäss Art. 176 OR durch vorbehaltlose Annahme der Zahlung von Fr. 8'947.80 erfolgt, womit der Gläubiger der schuldnerischen Handlung (Forderungsabtretung [sic!]) zugestimmt habe. Andernfalls hätte er die Zahlung als ungerechtfertigt zurückweisen müssen.  
 
3.3. Die Argumentationslinie der Beschwerdeführerin ist unbehelflich. Wenn sie vorbringt, mit der Vereinbarung vom 7. August 2023 sei sie von ihrer Schuldnereigenschaft befreit worden, widersetzt sie sich der Geltendmachung des Anspruchs, der in der Folge in Betreibung gesetzt wurde, aus einem materiellrechtlichen Grund. Die Frage der Schuldübernahme wird jedoch vom Gericht beurteilt: Zum einen vom Rechtsöffnungsgericht im Verfahren, mit welchem der Gläubiger den Rechtsvorschlag des Schuldners beseitigen lassen will, zum anderen vom Gericht, bei welchem der Schuldner mit einer auf Klage die Aufhebung der Betreibung bzw. Einstellung der Betreibung nach Art. 85 bzw. Art. 85a SchKG verlangt (vgl. FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 1984, § 9 Rz. 54; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 31 zu Art. 80 SchKG).  
Das Betreibungsamt (und damit die Aufsichtsbehörde) ist im Verfahren des Gesuchs um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte nicht befugt, über die materielle Frage eines Schuldnerwechsels zu entscheiden, so wie es ihm allgemein verwehrt ist, die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu beurteilen (BGE 140 III 481 E. 2.3.1). Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG erlaubt nicht, den Bestand der Forderung einer materiellen Prüfung zu unterziehen (vgl. Parlamentarische Initiative 09.530, Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 19. Februar 2015, BBl 2015 3209 Ziff. 4, ad Art. 8b; BGE 147 III 41 E. 3.3.3), was die Beschwerdeführerin indes durch entsprechende Feststellungen und rechtliche Beurteilung verlangt. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG eröffnet insoweit keine neue Zuständigkeit des Betreibungsamts und bietet keine gesetzliche Grundlage, um einen Entscheid über den umstrittenen Schuldnerwechsel zu fällen.  
 
4.  
Die Aufsichtsbehörde hat (auch) erwogen, dass im konkreten Fall die in Betreibung gesetzte Forderung nach Anhebung der Betreibung bezahlt worden sei. Aus diesem Grund könne angenommen werden, dass es sich nicht um eine ungerechtfertigte Betreibung handle; die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte würde deshalb dem Sinn und Zweck von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG widersprechen. 
 
4.1. Zutreffend ist, dass ein Schuldner, der eine Forderung bezahlt, nachdem sie in Betreibung gesetzt wurde, die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindern kann (BGE 147 III 486 E. 3). Das Bundesgericht hat unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte (AB 2016 N 201, Votum Flach für die Kommission) geschlossen, dass Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht anwendbar ist, wenn die Forderung nach Einleitung der Betreibung bezahlt wurde (BGE 147 III 486 E. 3.4).  
 
4.2. Diese Schlussfolgerung wird in der Lehre bestätigt (MUSTER, Note, in: JdT 2023 II 104) und kommt in der Weisung des Bundesamtes für Justiz, Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, Nr. 5 vom 18. Oktober 2018/19. Oktober 2021 (Ziff. 10-12) zum Ausdruck. Bezahlt der Schuldner die Forderung nach Einleitung der Betreibung, macht er damit deutlich, dass er sowohl die Forderung als auch das Recht, diese in Betreibung zu setzen, nicht bestreitet (zit. Weisung, a.a.O., Ziff. 9 und 10). Diese Sichtweise ist auch beim Gesetzgeber auf keine Kritik gestossen, im Gegensatz zu zwei anderen Bundesgerichtsurteilen betreffend Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (BGE 147 III 41 und BGE 147 III 544; vgl. Parlamentarische Initiativen 22.400 und 22.401; Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 2. Mai 2024, BBl 2024 1797, Ziff. 2.2; Stellungnahme des Bundesrates vom 14. August 2024, BBl 2024 1978, Ziff. 2.1).  
 
4.3. Im konkreten Fall steht fest (E. 2.2), dass die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben hat und die Forderung nach Einreichung des Betreibungsbegehrens (vom 31. August 2023), jedoch vor Zustellung des Zahlungsbefehls (am 12. September 2023) bezahlt wurde (am 8. September 2023). Zu erörtern ist zunächst, ob die Aufsichtsbehörde in Anwendung der erwähnten Rechtsprechung (BGE 147 III 486) annehmen durfte, dass die Bezahlung "nach Einreichung des Betreibungsbegehrens" die Anwendung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG bereits ausschliesst.  
 
4.3.1. In BGE 147 III 486 ging es um eine Zahlung des Betriebenen nach Zustellung des Zahlungsbefehls (BGE 147 III 486, Sachverhalt lit. A). Das Bundesgericht prüfte, welche Folge die Tilgung der Forderung "nach Zustellung des Zahlungsbefehls" betreffend die Nichtbekanntgabe hat (E. 3.4, Ingress). Es spricht von der Zahlung "nach Zustellung des Zahlungsbefehls" (E. 3.4.2), an anderer Stelle auch von der Einleitung der Betreibung (E. 3.4.1). Das Bundesgericht hat sich also nicht mit der Frage befasst, wie es sich betreffend Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte verhält, wenn die Zahlung - wie hier - nach Einreichung des Betreibungsbegehrens, aber vor Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt. Die von der Aufsichtsbehörde vertretene Auffassung lässt sich mithin nicht auf BGE 147 III 486 stützen.  
 
4.3.2. Ein ausdrückliche Antwort fehlt im Gesetzestext. Dass die Bezahlung der betriebenen Forderung nicht zu einer Nichtbekanntgabe einer Betreibung berechtigt, hat das Bundesgericht bereits nach Inkrafttreten (1. Januar 1997; AS 1995 1227) des Art. 8a SchKG festgehalten (Urteile 7B.224/2006 vom 22. Februar 2007 E. 2.2.4, in: Pra 2007 Nr. 72 S. 478; 7B.145/1999 vom 21. Juli 1999 E. 1, in: BlSchK 2000 S. 88, mit Hinweisen) und - wie erwähnt (E. 4.1) - nach Inkrafttreten der Revision der Regelung über die Nichtbekanntgabe (am 1. Januar 2019; AS 2018 4583) bestätigt (BGE 147 III 486 E. 3.4).  
 
4.3.3. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 8a SchKG im Rahmen der SchKG-Revision von 1994 geht hervor, dass der Nationalrat einen weiteren Grund zur Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte des Inhalts einfügen wollte, wenn "der Schuldner während des Einleitungsverfahrens bezahlt..." ("les poursuites dans lesquelles le débiteur s'est acquitté de sa dette pendant la phase introductive..."; AB 1993 N 11). Diese Ergänzung wurde vom Ständerat wieder gestrichen (AB 1993 S 640) und fand keinen Eingang in das Gesetz (vgl. GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 50 zu Art. 8a SchKG). Als Grund wurde in der Debatte angeführt, dass es Schuldner gebe, welche systematisch erst "nach Einleitung der Betreibung durch Zustellung des Zahlungsbefehls" zahlen würden (AB 1993 S 640, Votum Salvioni, "après qu'une poursuite a été entamée par l'envoi d'un commandement de payer"). Auch wenn der Passus nicht Gesetz wurde, lässt sich aus der Entstehungsgeschichte immerhin entnehmen, dass allein Zahlung (nicht etwa Verjährung der Forderung oder Verrechnung) als Grund für eine Nichtbekanntgabe der Betreibung in Frage kommen konnte, die Zahlung nach Zustellung des Zahlungsbefehls aber als (zu) problematisch erachtet wurde.  
 
4.3.4. Sinn und Zweck der Einführung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG im Jahr 2016 war, dem ungerechtfertigt Betriebenen eine einfache Möglichkeit zu geben, gegen den kreditschädigenden Registereintrag vorzugehen (BGE 147 III 41 E. 3.3.4; vgl. Votum Flach für die Kommission, AB 2016 N 2021). Dass die neue Bestimmung eine Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte im Fall, dass die Forderung vor Einleitung der Betreibung beglichen wurde, ausschliessen will, lässt sich ihrer Entstehungsgeschichte nicht entnehmen.  
In der Lehre wird bestätigt, dass sich der Betriebene auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG berufen kann, wenn ein Gläubiger, der nach Bezahlung der Forderung noch eine Betreibung einleitet, sei es weil er die Zahlung übersehen hat, sei es weil er den Schuldner schikanieren will. Grund dafür ist, dass in diesen Fällen schon die Betreibung auf der Grundlage einer Nicht (mehr) schuld erfolgte und ungerechtfertigt war (RODRIGUEZ/GUBLER, Die Abwehr von Betreibungsregistereinträgen ab dem 1. Januar 2019, ZBJV 2019 S. 27; PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibungs- und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 51 zu Art. 8a SchKG; PICCIRILLI, I registri degli Uffici di esecuzione e degli Uffici dei fallimenti, in: Protezione dei dati personali: orizzonti 2023, 2023, S. 223). Zum gleichen Schluss ist die kantonale Praxis gelangt (Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde Basel-Landschaft vom 20. August 2019, BlSchK 2020 S. 72, E. 6). Auch die einschlägige Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 (a.a.O.) wird dahingehend verstanden, dass nur die Bezahlung nach Einleitung der Betreibung die Nichtbekanntgabe an Dritte ausschliessen soll (RODRIGUEZ/GUBLER, a.a.O.). Mit gutem Grund: Wenn die Zahlung einer in Betreibung gesetzten Forderung als deren Anerkennung zu verstehen ist und die Betreibung folglich als gerechtfertigt erscheint (und sich das Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verschliesst; E. 4.1), steht grundsätzlich im Einklang mit dem Zweck der neu eingeführten Bestimmung, eine Betreibung, die nach Bezahlung der Forderung an den Gläubiger dennoch eingeleitet wird, als ungerechtfertigt zu betrachten. 
 
4.4. Bleibt mit Blick auf die Anwendung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG zu erörtern, ab welchem Zeitpunkt von einer "betriebenen Forderung" zu sprechen ist, welche bei Bezahlung den Anspruch auf Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte ausschliesst.  
 
4.4.1. Allgemein bestimmt Art. 38 Abs. 2 SchKG, dass die Schuldbetreibung mit der Zustellung des Zahlungsbefehls beginnt. Das prozessuale Verhältnis, das den Gläubiger und Schuldner miteinander (und mit den Betreibungsbehörden) verbindet, entsteht mit der Zustellung des Zahlungsbefehls (GILLIÉRON, a.a.O., N. 40 zu Art. 38 SchKG). Das Betreibungsbegehren lässt lediglich ein Prozessverhältnis des Gläubigers zum Betreibungsamt entstehen (GILLIÉRON, a.a.O., N. 42 zu Art. 38 SchKG); es ist erst die Aufforderung an das Amt, die Betreibung zu beginnen (BGE 141 III 173 E. 2.1). Der Zahlungsbefehl ist die durch das Betreibungsamt auf das Betreibungsbegehren hin an den Schuldner gerichtete amtliche Aufforderung, den Gläubiger zu befriedigen, oder aber sich dem Anspruch auf dem vorgeschriebenen Weg zu widersetzen. Die Betreibung ist demnach erst dann eingeleitet, wenn der Zahlungsbefehl dem Schuldner zugestellt wurde (BLUMENSTEIN, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, 1911, S. 240 f., 245; RUEDIN, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 1 zu Art. 69 SchKG).  
 
4.4.2. Geht es um die Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte zufolge Bezahlung der "betriebenen" Forderung an den Gläubiger, ist nach dem Ausgeführten auf das Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls - der Kenntnisnahme der amtlichen Zahlungsaufforderung und den Beginn des Prozessverhältnisses zwischen den Betreibungsparteien - abzustellen, und nicht auf das Datum des Betreibungsbegehrens.  
Dieses Ergebnis rechtfertigt sich insbesondere aus folgenden Gründen: Zum einen ist das Betreibungsamt weder allgemein (BGE 144 III 277 E. 3.3.4; BLUMENSTEIN, a.a.O., S. 237, 240) noch im Rahmen des Verfahrens von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG dazu berufen, festzustellen und zu beurteilen, ob nach den Regeln über die Fälligkeit und Verzug oder aus anderen berechtigten Gründen (z.B. drohende Verjährung) Anlass besteht, ein Betreibungsbegehren zu stellen. Zum anderen gibt erst die Zustellung des Zahlungsbefehls dem Schuldner die Möglichkeit, sich dem Anspruch auf dem vorgeschriebenen Weg zu widersetzen oder den betriebenen Anspruch - durch Bezahlung - anzuerkennen. Es kann auch nicht darauf ankommen, ob die Stellung des Betreibungsbegehrens durch den Gläubiger bspw. wegen erfolgloser Mahnungen "gerechtfertigt" war, denn wenn die Schuld getilgt ist, bevor die Betreibung im Sinn von Art. 38 Abs. 2 SchKG eingeleitet wurde, ist sie objektiv betrachtet nicht gerechtfertigt. Schliesslich ist kein Grund ersichtlich, den Fall, in welchem der Gläubiger nach Zustellung des Zahlungsbefehls und Erhebung des Rechtsvorschlags untätig geblieben ist (was zur Nichtbekanntgabe der Betreibung führt; Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG), anders zu behandeln als den Fall, in welchem ein Gläubiger noch vor Zustellung des Zahlungsbefehls befriedigt wird und dieser ebenfalls untätig geblieben ist. 
 
4.4.3. Nach dem Dargelegten ist mit Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht vereinbar, wenn die Aufsichtsbehörde die vor der Einleitung der Betreibung (Zustellung des Zahlungsbefehls) vorgenommene Bezahlung der Forderung übergangen und den Anspruch auf Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte von vornherein ausgeschlossen hat.  
 
4.5. Schliesslich ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte möglich ist, wenn die Zahlung an den Gläubiger vor Einleitung der Betreibung (Zustellung des Zahlungsbefehls) erfolgt.  
 
4.5.1. Die Frage der Bezahlung der Forderung kann im Rahmen eines Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nur auf einfachen formalen Kriterien beruhen (E. 3.3 oben; BGE 147 III 41 E. 3.3.3). Wenn ein entsprechendes Gesuch gestellt wird mit der Begründung, eine Forderung sei mit einer Einmalzahlung bereits vor Einleitung der Betreibung (Zustellung des Zahlungsbefehls) an den Gläubiger beglichen worden, hat der Schuldner seine Zahlung zu belegen, wie die kantonale Praxis dies zutreffend festgehalten hat (zit. Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde Basel-Landschaft vom 20. August 2019, BlSchK 2020 S. 72, E. 7). Dienlich ist die Angabe des Datums der Zustellung des Zahlungsbefehls, wie sie das vom Bundesamt für Justiz, Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, vorgesehene Formular (Form 2 Fak BJ/OASchKG V1.0 2018 d) verlangt.  
 
4.5.2. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil und den sich darauf stützenden Akten (Art. 105 Abs. 2 BGG) gab die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. xxx (Forderungssumme Fr. 8'667.70) an Dritte vom 21. Februar 2024 das Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls (12. September 2023) an und legte diesem einen Zahlungsbeleg vom 8. September 2023 über den Betrag von Fr. 8'947.80 bei. Die Betreibungsgläubigerin bestätigte in ihrer Stellungnahme vom 29. Februar 2024 die Bezahlung der Forderung inklusive Zinsen und legte ihrerseits einen Zahlungsnachweis (Gutschriftsanzeige vom 8. September 2023) bei. Gleichzeitig erklärte sie, dass dem Betreibungsbegehren (vom 31. August 2023) "eine Rechnungsstellung, Mahnung und Betreibungsandrohung" vorausgegangen sei.  
 
4.5.3. Das Betreibungsamt konnte und musste sich bei der Beurteilung des Gesuchs nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG auf die Prüfung des Zahlungsbelegs der Beschwerdeführerin beschränken, um daraus abzuleiten, dass die Betreibung (im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls) auf der Grundlage einer vollständig bezahlten Schuld erfolgt war. Hätte das Betreibungsamt aber Kenntnis von der Einleitung eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlags gehabt oder hätte die Betreibungsgläubigerin (nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG) mit dem Nachweis der Einleitung eines derartigen Verfahrens geantwortet, wäre das Gesuch ohne weiteres abzulehnen gewesen. Vorliegend lag jedoch ein genügender Beleg der Beschwerdeführerin für die Betreibung einer Nicht (mehr) schuld und damit einer ungerechtfertigten Betreibung vor; er konnte und durfte weder vom Betreibungsamt noch von der Aufsichtsbehörde unbeachtet bleiben. Ob die Rechnungsstellung, Mahnung und Betreibungsandrohung rechtens bzw. gerechtfertigt waren, war bzw. ist nicht zu beurteilen. Daher erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte als begründet, und das angefochtene Urteil ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.  
 
5.  
Nachdem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. xxx, Betreibungsamt Region Solothurn, an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ist gutzuheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Eine Entschädigungspflicht zugunsten der (nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin entfällt (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 9. April 2024 wird aufgehoben. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. xxx, Betreibungsamt Region Solothurn, an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG wird gutgeheissen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante