Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_396/2024
Urteil vom 29. August 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2024 (100.2023.270/271).
Erwägungen:
1.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte mit Urteil vom 17. Juni 2024 einen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern, mit dem das steuerbare Einkommen von A.________ auf Fr. 53'400.- (Kantons- und Gemeindesteuer) resp. Fr. 64'710.- (direkte Bundessteuer) bestimmt sowie Gebühren von Fr. 70.- (Fr. 60.- Mahngebühren, Fr. 10.- Gebühren für eine Fristverlängerung) erhoben wurden. Gegen dieses Urteil führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ).
2.2. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 140 III 115 E. 2). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Rein appellatorische Kritik ist nicht ausreichend (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Beschwerdeschrift unter anderem auf die Entscheide der kantonalen Steuerverwaltung und der kantonalen Steuerrekurskommission. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist jedoch vorliegend ausschliesslich das Urteil des Verwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). In Bezug auf das vorinstanzliche Urteil erhebt die Beschwerdeführerin lediglich pauschale appellatorische Kritik (es basiere auf missbräuchlichen, widerrechtlichen Grundlagen, fokussiere lediglich auf das Steuerjahr 2020 und behandle nicht die verschwundenen, von ihr einbezahlten Steuergelder); das Urteil sei zu korrigieren.
3.2. Die Beschwerdeführerin stellt weder einen nachvollziehbaren Antrag, noch befasst sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen oder zeigt auf, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben sollte. Sie macht zwar geltend, ein Straftatbestand (Unterschlagung von Steuergeldern) sei rechtswidrig nicht berücksichtigt worden, ohne jedoch dazu nähere Angaben zu machen. Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde wird das Sistierungsgesuch gegenstandslos.
4.
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. August 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Bögli