Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.225/2003 /bmt 
 
Urteil vom 29. September 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiber Küng. 
 
Parteien 
S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich, Plattenstrasse 11, 8032 Zürich, 
Rekurskommission der Universität Zürich, Walchetor, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 29 BV (Verweigerung des Eintritts in das 4. Studienjahr [Revision] und Verweigerung des Studienplatzes), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Beschlüsse der Rekurskommission der Universität Zürich vom 12. Mai 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________ absolvierte 2001/2002 am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich (im Folgenden: Zentrum ZMK) ein einjähriges Vorbereitungsstudium auf die eidgenössische Abschlussprüfung für ausländisch ausgebildete Zahnärzte. Mit Verfügung vom 18. Januar 2002 teilte ihm der Vorsteher des Zentrums ZMK mit, die Direktorenkonferenz könne ihn auf Grund seiner Zwischenqualifikation auf das Sommersemester 2002 nicht in den klinischen Kurs (Jahreskurs IV) übertreten lassen. Nach einer erneuten Evaluation hielt die Direktorenkonferenz mit Schreiben vom 8. Februar 2002 an diesem Entscheid fest. Ein Wiedererwägungsgesuch von S.________ wurde am 24. April 2002 abgewiesen. 
Dagegen wandte sich S.________ an die Rekurskommission der Universität Zürich, die den Rekurs mit Beschluss vom 22. August 2002 abwies. Auf die von S.________ dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde vom 2./4. Oktober 2002 trat das Bundesgericht mit Urteil vom 15. November 2002 nicht ein (Verfahren 2P.231/2002). 
B. 
Am 9. April 2003 stellte S.________ bei der Rekurskommission der Universität Zürich ein Gesuch um Revision ihres Entscheides vom 22. August 2002. 
 
Mit Beschluss vom 12. Juni 2003 trat die Rekurskommission der Universität Zürich auf das Revisionsgesuch nicht ein. 
C. 
Am 21. Oktober 2001 teilte der Vorsteher des Zentrums ZMK S.________ mit, die Direktorenkonferenz stelle ihm gemäss Beschluss vom 15. Oktober 2002 keinen Studienplatz mehr zur Verfügung. 
 
Den gegen diesen Entscheid von S.________ erhobenen Rekurs vom 19. November 2002 wies die Rekurskommission der Universität Zürich mit Beschluss vom 12. Juni 2003 ab, soweit sie darauf eintrat. 
D. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. August 2003 beantragt S.________ dem Bundesgericht im Hauptantrag, beide Beschlüsse der Rekurskommission der Universität Zürich vom 12. Juni 2003 aufzuheben. Zudem sei ihm Schadenersatz zuzusprechen "wegen unerlaubter Handlung". 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer hat gegen die beiden angefochtenen Beschlüsse eine einzige staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, die beiden Beschwerdeverfahren in einem Urteil zu erledigen. Wegen des von ihm dargelegten engen Zusammenhanges der beiden Verfahren ist diesem Antrag zu entsprechen. 
2. 
2.1 Entscheide der Rekurskommission der Universität Zürich über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen sind endgültig; ihre übrigen Entscheide sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weiterziehbar (§ 46 Abs. 5 und 6 des Gesetzes über die Universität Zürich vom 15. März 1998). Gemäss § 43 lit. f des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG/ZH) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unter anderem unzulässig gegen Anordnungen über Ergebnisse von Universitätsprüfungen sowie Promotions- und Zulassungsentscheide. 
2.2 Der angefochtene, in Anwendung von § 86a ff. VRG/ZH ergangene Beschluss der Rekurskommission über das Revisionsbegehren ist eine Anordnung über einen Zulassungsentscheid, der gemäss § 43 lit. f VRG/ZH nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht unterliegt. 
2.3 Dasselbe gilt für den Beschluss der Rekurskommission, mit welchem sie den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die in Anwendung von zwei Reglementen der Universität Zürich verfügte Verweigerung eines Studienplatzes abgewiesen hat. 
2.4 Es handelt sich somit um letztinstanzliche kantonale Entscheide im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG, die sich ausschliesslich auf kantonales Recht stützen und nur noch mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können. 
2.5 Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung von Beschlüssen der Direktorenkonferenz verlangt: Diese sind keine kantonal letztinstanzlichen Entscheide. 
3. 
3.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 122 I 351 E. 1). Auf die über die Aufhebung des angefochtenen Entscheides hinausgehenden Anträge des Beschwerdeführers (Feststellen einer Fälschung, Annullieren einer Bewertung, Zusprechen von Schadenersatz) ist deshalb nicht einzutreten. 
 
Soweit der Beschwerdeführer eine Entschädigung wegen "Verleumdung und Urkundenfälschung" durch Dr. X.________ verlangt (Beschwerde S. 24), ist darauf nicht einzutreten, da insoweit auch kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid vorliegt. 
3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruches auf gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV) bzw. auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese erblickt er vor allem darin, dass in beiden Verfahren eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen und eine wichtige Eingabe nicht berücksichtigt worden seien. 
3.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Wirft der Beschwerdeführer der kantonalen Behörde vor, sie habe mit der Anwendung des kantonalen Rechts Art. 9 BV verletzt, so genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Er hat vielmehr die Rechtsnorm, die in unhaltbarer Weise angewendet worden sein soll, zu bezeichnen und die behauptete qualifizierte Unrichtigkeit der Auslegung und Anwendung zu belegen. Es genügt insbesondere auch nicht, wenn der Beschwerdeführer sich auf eine reine Wiederholung seiner vor der letzten kantonalen Instanz erhobenen Rügen gegen den Entscheid der unteren kantonalen Instanz beschränkt. Er muss sich vielmehr auch hier mit der Begründung des angefochtenen Entscheides in verfassungsrechtlicher Hinsicht im Einzelnen auseinandersetzen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 71 E. 1c; 125 I 492 E. 1a und b). Die Begründung muss zudem in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein (BGE 125 I 492 E. 1a/cc). 
3.4 Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichtes liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, 60 E. 5a S. 70; 126 I 168 E. 3a). 
4. 
4.1 Die Rekurskommission ist auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers in Anwendung von § 86b Abs. 2 VRG/ZH nicht eingetreten, weil das Gesuch keine konkreten Ausführungen über die Einhaltung der Revisionsfrist von 90 Tagen enthalte. Damit fehle es an einem für die Begründung bzw. Fristwahrung unentbehrlichen Bestandteil und an einer Gültigkeitsvoraussetzung. 
4.2 Mit der Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes über die Revision setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Er legt denn auch nicht dar, inwiefern die entsprechenden Ausführungen der Rekurskommission willkürlich sein sollen. Seine sehr ausführlichen materiellen Ausführungen über die Revisionsgründe (insb. Beschwerde S. 20-51) sind daher nicht zu hören. 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Rekurskommission habe willkürlich seine abschliessende Stellungnahme vom 9. April 2003 nicht berücksichtigt. Darin liege eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV
5.2 Die Rekurskommission hat diese Stellungnahme nicht berücksichtigt, weil sie verspätet eingereicht worden ist (angefochtener Entscheid E. 3d). 
5.3 Der Beschwerdeführer führt dazu aus, die Rekurskommission habe ihm zur Einreichung einer abschliessenden Stellungnahme eine (einmalig) verlängerte Frist bis zum 9. April 2003 eingeräumt. Er habe seine Stellungnahme an diesem Tag beendet und sie gegen Abend an der Universität von seiner Diskette ausdrucken und zur Post bringen wollen. Der Drucker habe aber nicht funktioniert. Er habe daher den Text am Morgen des nächsten Tages, d.h. am 10. April 2003, ausgedruckt und persönlich in das Büro der Rekurskommission gebracht. 
5.4 Schriftliche Eingaben müssen gemäss § 11 Abs. 2 VRG/ZH spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein. Diese Regelung entspricht der bundesrechtlichen Regelung von Art. 32 Abs. 3 OG. Indem die Rekurskommission in Anwendung von § 11 Abs. 2 VRG/ZH die erst am 10. April 2003 bei ihr eingereichte Stellungnahme als verspätet erachtet hat und demzufolge nicht darauf eingetreten ist, hat sie somit offensichtlich nicht willkürlich gehandelt. Der Beschwerdeführer hätte im Übrigen ohne weiteres zur Fristwahrung (zunächst) die Diskette einreichen können. 
6. 
6.1 Nach der gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals erlassenen Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 1980 (AMV; SR 811.112.1) ist das Staatsexamen in der Zahnmedizin eine eidgenössische Medizinalprüfung (Art. 1 Abs. 1 AMV). Diese Verordnung regelt die Organisation der Prüfungen, die Zulassung und die Befreiung von den Prüfungen und das Prüfungsverfahren; sie betrifft jedoch nicht die Organisation des Studiums und die Zulassung zu diesem. Die damit zusammenhängenden Fragen müssen vom kantonalen Recht gelöst werden (BGE 114 Ia 164 E. 1a). 
6.2 Beschwerden betreffend die Zulassung zur Prüfung sowie den Ablauf, das Verfahren und die Bewertung der Prüfung sind denn auch an den Leitenden Ausschuss bzw. an das Eidgenössische Departement des Innern zu richten (Art. 46 AMV). 
 
Die Rekurskommission ist somit auf die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten (angefochtener Entscheid E. 1, 2b, 4). Eingetreten ist sie auf die vom Beschwerdeführer zu seiner Prüfung vorgetragenen Argumente lediglich insoweit, als diese die ihm vorgeworfene Schädigung eines Patienten anlässlich der praktischen Prüfung betreffen. 
6.3 Hat das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin die Bewertung von Examensleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften - auf entsprechende, ordnungsgemäss begründete Rügen hin - nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. In erster Linie prüft es dabei, ob das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien durchgeführt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 2P.223/2001 vom 7. Februar 2002, E. 2, mit Hinweisen auf mehrere unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts). 
6.4 Der angefochtene Entscheid (E. 2a) stützt sich zunächst auf das Reglement für die Qualifikation der Kandidaten der Zahnmedizin im praktisch-klinischen Unterricht des Zentrums ZMK vom 19. Januar 1993 (Qualifikationsreglement). Danach wird für die Kandidaten der besonderen und vollständigen Fachprüfung am Schluss des ersten Semesters über alle Fachbereiche beurteilt, ob sie (für das zweite Semester) in die Klinik übertreten können. Bei ungenügender Beurteilung in zwei klinischen Fachbereichen ist der Übertritt in die Klinik nach dem ersten Semester ausgeschlossen. Nach einem weiteren Semester im Phantomlabor erfolgt eine abschliessende Beurteilung. Ist diese ebenfalls ungenügend, so kann das Studium in der Klinik nicht fortgesetzt werden. Diese Regelung ist vom Bundesgericht als sinnvoll und bundesrechtskonform bezeichnet worden, erlaubt sie doch, im Falle einer möglichen Gefährdung der Gesundheit des Patienten völlig ungeeignete Studenten von der Arbeit an diesem auszuschliessen (vgl. BGE 114 Ia 164 E. 3b). 
6.5 Die Direktorenkonferenz des Zentrums ZMK hat am 18. Januar 2002 gestützt auf seine Leistungen im Phantom-Kurs in Anwendung des Qualifikationsreglements, d.h. wegen ungenügender Beurteilung in zwei klinischen Fachbereichen, verfügt, der Beschwerdeführer werde auf das Sommersemester nicht in den klinischen Kurs versetzt. Nach Abweisung seiner dagegen erhobenen Beschwerde durch die Rekurskommission absolvierte der Beschwerdeführer noch einmal ein Semester im Phantom-Kurs. Ohne den praktisch-klinischen Teil des Studiums absolviert zu haben, meldete er sich für das im Sommer 2002 am Zentrum ZMK durchgeführte Staatsexamen in Zahnmedizin an. Am 28. August 2002 fand die praktisch-klinische Prüfung im Fach Kariologie statt. Dabei soll er den ihm vom Zentrum ZMK dazu zur Verfügung gestellten Patienten irreversibel geschädigt haben: Laut Prüfungsprotokoll vom 3. September 2002 hat er beim Ausbohren einer Amalgamfüllung am Zahn 16 den Zahn 17 massiv angebohrt und bei der Behandlung des Zahnes 12 die Schmelzoberfläche des gesunden Zahnes 13 durch mehrere Kerben zerstört. Dem Patienten wurde daher ein Termin auf der Abteilungsklinik gegeben, um die misslungenen Füllungen ersetzt zu bekommen und den am Zahn 13 gesetzten Schaden zu restaurieren. Diese Leistung im Fach Kariologie wurde mit der schlechtesten Note 1 bewertet, womit die Prüfung nicht bestanden war. 
 
Der Beschwerdeführer rügt diese Feststellungen im Prüfungsprotokoll zwar als unhaltbar. Was er dazu vorbringt, lässt sie indessen nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. Insbesondere ist der von der Rekurskommission gezogene Schluss, dass von einer Schädigung des Patienten gemäss Prüfungsprotokoll auszugehen sei, unter Berücksichtigung der von der Rekurskommission dargelegten Argumente, die vom Beschwerdeführer nicht widerlegt werden, nicht als willkürlich zu bezeichnen. Weshalb die Unterschrift der Koexaminatorin auf dem Protokoll "widerrechtlich" sein soll (Beschwerde S. 7), vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht darzulegen. Unter diesen Umständen ist auch der Verzicht der Rekurskommission auf das Einholen eines Gutachtens eines neutralen Experten nicht zu beanstanden; zudem rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich einen schweren Mangel, legt aber nicht dar, inwiefern dadurch ein ihm zustehendes verfassungsmässiges Recht verletzt worden wäre. 
6.6 Der aus der willkürfrei festgestellten Schädigung des Patienten gezogene Schluss der Rekurskommission, die Schädigung zeige, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, eine fachgerechte Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchzuführen, erscheint jedenfalls nicht als unhaltbar. Dies gilt auch für die Folgerung, auf Grund der Vorkommnisse bei der Prüfung in Kariologie seien die Leistungen des Beschwerdeführers nach einem weiteren Semester im Phantom-Kurs als ungenügend zu beurteilen. Diesem somit in Anwendung des Qualifikationsreglements keinen Studienplatz mehr zur Verfügung zu stellen, ist Folge der rechtlichen Regelung und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 
6.7 Auch die Ausführungen der Rekurskommission zur Verhältnismässigkeit der Studienplatzverweigerung (angefochtener Entscheid E. 5c) werden vom Beschwerdeführer nicht substanziiert gerügt. Sie sind angesichts der grossen Verantwortung, die der Universität in Bezug auf die Arbeit am Patienten für deren Gesundheit zukommt, jedenfalls nicht unhaltbar. 
7. 
7.1 Nach § 13 Abs. 2 des Reglements über das Zentrum ZMK der Universität Zürich vom 16. August 1994 beschliesst die Direktorenkonferenz über die Zulassung der Kandidaten zum praktisch-klinischen Unterricht am Patienten. Nach § 14 dieses Reglements dürfen die Studierenden Patienten nur mit Einwilligung des zuständigen Klinikdirektors und in Anwesenheit des Dozenten oder dessen fachlicher Mitarbeiter behandeln. 
7.2 In Anwendung dieser Bestimmung weigerten sich nach der praktischen Prüfung in Kariologie und der dabei festgestellten Schädigung eines Patienten einzelne Klinikdirektoren, dem Beschwerdeführer einen Patienten für die praktische Prüfung zur Verfügung zu stellen. Er konnte in der Folge nur noch die mündlichen Prüfungen absolvieren. Darin ist keine willkürliche Auslegung oder Anwendung des Reglements zu sehen; es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Rekurskommission verwiesen werden. Der Beschwerdeführer rügt, es sei ihm damit widerrechtlich verboten worden (Beschwerde S. 14 ff.), die Prüfung fortzusetzen. Er behauptet zwar, er sei durch dieses Prüfungsverbot geschädigt worden, legt indessen nicht dar, welches verfassungsmässige Recht und inwiefern dieses durch das beanstandete Vorgehen verletzt worden wäre. Ein verfassungsmässiges "Ausbildungsrecht" (Beschwerde S. 20) könnte ohnehin nur im Rahmen der für die entsprechende Studienrichtung geltenden Bestimmungen bestehen, mit denen sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auseinandersetzt. 
8. 
8.1 Der Vorsteher des Zentrums ZMK verfügte im Anschluss an die praktische Prüfung in Kariologie gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot, das Staatsexamen fortzusetzen, sowie ein Hausverbot, das indessen am 3. August 2002 wieder aufgehoben wurde, nachdem dieser zu den mündlichen Prüfungen zugelassen worden war. 
8.2 Die Rekurskommission ist auf die dagegen durch den Beschwerdeführer erhobenen Rügen wegen des fehlenden aktuellen, schutzwürdigen Interesses gestützt auf § 21 lit. a VRG/ZH nicht eingetreten (angefochtener Entscheid E. 8). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Rekurskommission damit das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz willkürlich ausgelegt oder angewandt hat. Er setzt sich vielmehr in rein appellatorisch gehaltenen Ausführungen nur in materieller Hinsicht mit dem verfügten "widerrechtlichen" Verbot, das Examen fortzuführen, und dem "widerrechtlichen" Hausverbot auseinander. Auf diese Rüge ist daher ebenfalls nicht einzutreten. 
9. 
9.1 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, eine Vernehmlassung einzuholen. Die staatsrechtliche Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
9.2 Da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss, kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden (Art. 159 Abs. 1 OG). Den offensichtlich beschränkten finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers wird indessen bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich und der Rekurskommission der Universität Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. September 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: