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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_390/2008 /ber 
 
Urteil vom 29. September 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Josef Wicki, 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf den Rekurs, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, vom 11. Juli 2008. 
 
In Erwägung, 
dass der Präsident III des Amtsgerichts Luzern-Land den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 18. April 2008 anwies, innert fünf Tagen seit Rechtskraft des Entscheids die von ihm im Lagerraum B.-Matte, Parzellen-Nr. xxxx, 1. OG, und im gedeckten Lagerraum C.-Matte, Parzellen-Nr. yyyy, Lagergebäude Süd, 3. OG, gelagerten Gegenstände ordnungsgemäss zu räumen sowie die entsprechenden Schlüssel der Beschwerdegegnerin zurückzugeben; 
 
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Rekurs anfocht, auf welchen das Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 11. Juli 2008 mangels genügender Begründung nicht eintrat; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. August 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 11. Juli 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten; 
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer mit keinem Wort sagt, inwiefern die Entscheidbegründung des Obergerichts, wonach auf den Rekurs mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden könne, gegen Vorschriften des Bundesrechts oder gegen Bestimmungen des kantonalen verfassungsmässigen Rechts verstossen soll; 
 
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in einem solchen Fall eine Nachfristansetzung zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Art. 42 BGG ausgeschlossen ist (zur Publikation bestimmtes Urteil 1C_380/2007 vom 19. Mai 2008 E. 2.4.2), weshalb der Antrag des Beschwerdeführers unbeachtlich ist, dass ihm Gelegenheit eingeräumt werde, zu einem späteren Zeitpunkt eine ergänzende Rechtsschrift einzureichen; 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von solchen Kosten gegenstandslos wird; 
 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. September 2008 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin