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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_403/2008 
 
Urteil vom 29. September 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Kernen, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
P.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg, Stauffacherstrasse 1, 6020 Emmenbrücke, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 10. März 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle Schwyz ein erstes von P.________, geboren 1961, am 7. April 2003 gestelltes Leistungsbegehren mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 11. April 2005 ablehnte, 
dass sich P.________ am 13. Juni 2006 unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut an die IV-Stelle wenden liess, welche nach beruflichen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 25. September 2007 einen Leistungsanspruch mangels rentenbegründender Invalidität wiederum ablehnte, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. März 2008 abwies, 
dass P.________ mit Beschwerde Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Zusprechung einer halben, eventuell einer Viertelsrente, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung, beantragen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess, 
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 26. Juni 2008 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hat, 
dass das kantonale Gericht in sorgfältiger Würdigung der schlüssigen medizinischen Akten, insbesondere des psychiatrischen Gutachtens des Instituts X.________ vom 22. Juni 2007, mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), festgestellt hat, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ersten leistungsablehnenden Verfügung vom 11. April 2005 nicht verschlechtert hat und seine Arbeitsfähigkeit weder durch organische noch durch psychische Beschwerden beeinträchtigt ist, 
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen zu lassen, 
dass sich die Vorbringen in der Beschwerde weitgehend in - im Rahmen der Art. 95 f. BGG unzulässiger - appellatorischer Kritik tatsächlicher Natur am Gutachten des Instituts X.________ erschöpfen, welches indessen die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den vollen Beweiswert (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) erfüllt, 
dass die Gutachter des Instituts X.________ insbesondere in einlässlicher Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Selbsteinschätzung angerufenen medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte sowie des Hausarztes plausibel begründen, weshalb der Versicherte an keinem psychiatrischen Krankheitsbild leidet, vielmehr konkrete Hinweise auf ein bewusstseinsnahes Simulations- bzw. Täuschungsverhalten vorliegen, 
dass sich der Beschwerdeführer auf keine anderslautende fachärztliche Stellungnahme stützen kann, welche sich eingehend mit den Schlussfolgerungen des Gutachtens des Instituts X.________ auseinandersetzt, 
dass auch die formelle Kritik des Instituts X.________ den Beweiswert des Gutachtens nicht schmälert, stellt doch nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass ein Arzt wiederholt von einem Sozialversicherungsträger als Gutachter beigezogen wird, für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69 E. 2.4), 
dass es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärung bedarf, weshalb von der eventualiter beantragten Begutachtung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94), 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. September 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Maillard