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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_713/2008 
 
Urteil vom 29. September 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Kernstrasse 8, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Juli 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 hob die IV-Stelle des Kantons Solothurn nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens die Invalidenrente der A.________ auf Ende Juli 2007 revisionsweise auf. 
 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juli 2008 in dem Sinne gut, dass die Verfügung aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet wurde, den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen (Abklärung der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Verdienstes als Invalideneinkommen) zu ergänzen und hierauf neu über den Rentenanspruch der A.________ zu verfügen. 
 
C. 
A.________ lässt Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid vom 4. Juli 2008 sei in Ziff. 1 des Dispositivs aufzuheben und insofern abzuändern, als das Verfahren nicht nur zur Neuabklärung des Invalideneinkommens, sondern auch des Valideneinkommens zurückzuweisen sei. Ferner lässt sie um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188 mit Hinweisen, 133 II 249 E. 1.1 S. 251). 
 
2. 
2.1 Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne der Art. 92 f. BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig, soweit die Zuständigkeit des vorinstanzlichen Gerichts oder die Beurteilung von Ausstandsbegehren gerügt wird. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde laut Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
 
2.2 Der angefochtene Entscheid betrifft weder die vorinstanzliche Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren. Weiter beantragt auch die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle; eine Gutheissung der Beschwerde kann daher nicht zu einem Endentscheid führen. 
 
2.3 Ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender Nachteil ist rechtlicher Natur und auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar (BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647 mit Hinweisen). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender oder weiterer Abklärung und neuer Entscheidung bewirkt in der Regel keinen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 f. und 645 E. 2.1 S. 647). 
 
2.4 Die erhobene Beschwerde ist unzulässig, bewirkt doch der Rückweisungsentscheid bloss eine Verlängerung des Verfahrens, was keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt. Die Festsetzung des Valideneinkommens wird durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
3. 
Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. 
 
Angesichts der in BGE 133 V 477 und 133 V 645 publizierten Rechtsprechung ist das mit der Beschwerde gestellte Rechtsbegehren als aussichtslos anzusehen. 
 
4. 
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. September 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann