Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_490/2011 
 
Urteil vom 29. September 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, 
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Strafverfahrens; Kostenauflage, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zug, 
I. Beschwerdeabteilung. 
In Erwägung, 
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Verfügung vom 26. Juli 2011 eine gegen X.________ laufende Strafuntersuchung wegen Nötigung, Drohung, übler Nachrede und Verleumdung einstellte, auf die von Y.________ geltend gemachte Zivilforderung nicht eintrat, die Zivilklage auf den Zivilweg verwies und die auf Fr. 325.-- bestimmten Verfahrenskosten X.________ auferlegte; 
dass X.________ hiergegen Beschwerde zuhanden des Obergerichts des Kantons Zug erhob; 
dass die Verfahrensleitung der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Präsidialverfügung vom 17. August 2011 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, weil sie diese als den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügend erachtet hat; 
dass X.________ mit Eingabe vom 15. September 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung wie auch die Staatsanwaltschaft ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Begründung der Verfügung bzw. diese im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. September 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp