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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_780/2011 
 
Urteil vom 29. September 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Migration. 
 
Gegenstand 
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls, 
 
Beschwerde gegen das Urteil 
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, 
vom 30. August 2011. 
 
Nach Einsicht 
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2011, welches eine Beschwerde von X.________ und Y.________ und ihrer Kinder gegen die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 30. Juni 2011 betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls abgewiesen hat, 
in die Beschwerde von X.________ und Y.________ vom 23. September 2011, womit sie die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts beantragen, 
 
in Erwägung, 
dass vorliegend ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Asyls angefochten ist, 
dass Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen derartige Entscheide ausschliesst, 
dass die Beschwerde vom 23. September 2011 auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann, da es sich beim angefochtenen Urteil nicht um einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz handelt (vgl. Art. 113 BGG), 
dass sie sich mithin als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen sind, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter Solidarhaft auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. September 2011 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller