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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_533/2011 
 
Urteil vom 29. September 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Prozessführung / unentgeltliche Rechtsvertretung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. Juli 2011. 
Die Präsidentin hat in Erwägung, 
dass das Bezirksgericht Bülach ein Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem vor diesem Gericht hängigen Forderungsprozess mit Beschluss vom 22. Juli 2009 abwies, wobei es die Mittellosigkeit des als Kläger auftretenden Beschwerdegegners zwar als gegeben, aber die Klage als aussichtslos betrachtete; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich einen vom Beschwerdegegner dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 4. Juli 2011 guthiess und ihm für das Verfahren vor Bezirksgericht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte, unter der Bedingung der fristgerechten Abgabe einer Abtretungserklärung gegenüber dem Bezirksgericht; 
dass das Obergericht dabei einerseits die Mittellosigkeit des Beschwerdegegners im massgeblichen Zeitpunkt aufgrund der Bestreitungen der Beschwerdeführerin und einer Mitbeklagten prüfte und bejahte und andererseits die Klage als nicht aussichtslos beurteilte; 
dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 4. Juli 2011 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und beantragt, es sei dem Beschwerdegegner unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu verweigern, eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Mittellosigkeit des Beschwerdegegners abzuklären; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass die Beschwerdeführerin den von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt in unzulässiger Weise erweitert, ohne eine Ausnahme von der Sachverhaltsbindung im vorstehend umschriebenen Sinn zu substanziieren, wenn sie geltend macht, die Bedürftigkeit des Beschwerdegegners sei in einem früheren Entscheid des Obergerichts vom 9. März 2010 mit Rücksicht auf das Vermögen seiner Konkubinatspartnerin verneint worden; 
dass die Beschwerdeführerin überdies nicht darlegt, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie im vorliegenden Verfahren die Vermögensverhältnisse der Konkubinatspartnerin bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nicht berücksichtigte; 
dass die Beschwerdeführerin auch keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen die Beurteilung der Vorinstanz erhebt, dass die Klage des Beschwerdegegners nicht als aussichtslos bezeichnet werden könne; 
dass deshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird; 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. September 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer