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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_56/2011 
 
Urteil vom 29. September 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ SA, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Konkursmasse der Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verfahrenskosten, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des 
Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, 
vom 9. Juni 2011. 
Die Präsidentin hat in Erwägung, 
dass das Obergericht des Kantons Zug am 9. Juni 2011 eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Auflage der Verfahrenskosten im Beschluss des Kantonsgerichts Zug vom 10. März 2011 abwies; 
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Obergerichts mit Eingabe vom 11. Juli 2011 beim Bundesgericht Beschwerde erhob, mit dem Antrag, die Kostenauflage aufzuheben; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass die Eingabe vom 11. Juli 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt und bei der Darlegung ihres Standpunktes überdies den von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt erweitert, ohne eine Ausnahme von der Sachverhaltsbindung im vorstehend umschriebenen Sinn geltend zu machen; 
dass deshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass dem Gesuch der Beschwerdeführerin, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis über das laufende Staatshaftungsbegehren rechtskräftig entschieden sei, bei dieser Sachlage nicht zu entsprechen ist, zumal auch kein Grund für eine Sistierung erkennbar ist; 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. September 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer