Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_323/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. September 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, Sicherheitsleistung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. September 2015 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Beschwerde erhob; 
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau A.________ mit Verfügung vom 4. September 2015 zur Leistung einer Sicherheit aufforderte, unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 383 StPO); 
dass A.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 15. September 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe nicht darlegt, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. September 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli