Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_897/2016
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Urteil vom 29. September 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat U.________,
Gemeindekanzlei,
Kantonales Steueramt Aargau.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2015
(Fristerstreckung für die Steuererklärung 2015; Rechtsverweigerung; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. August 2016.
Erwägungen:
1.
Am 31. März 2016 ersuchte A.________ das Gemeindesteueramt U.________ um Fristerstreckung für die Einreichung der Steuererklärung 2015 bis zum 31. Dezember 2016. Das Gemeindesteueramt gewährte ihm am 1. April 2016 eine Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2016.
Gegen dieses Schreiben erhob A.________ Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege, was dessen Präsident zufolge Aussichtslosigkeit des Hauptbegehrens abwies und Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte. Am 11. August 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine von A.________ dagegen geführte Beschwerde ab.
Mit als Beschwerdeschrift und Schrift der subsidiären Verfassungsbeschwerde betitelten Eingabe vom 26. September 2016 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht und die Aufforderung zur Bezahlung des diesbezüglichen Kostenvorschusses sei zu stornieren und ihm sei in jenem Verfahren antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.
2.
2.1. Streitig war im vorinstanzlichen Verfahren vor kantonalem Verwaltungsgericht, ob das erstinstanzliche kantonale Spezialverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht wegen Aussichtslosigkeit des in jenem Verfahren eingereichten Rechtsmittels ablehnen durfte.
2.2. Gemäss der verfassungsrechtlichen Vorgabe von Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht als aussichtsloserscheint. Der Beschwerdeführer hätte sich somit in seiner Beschwerde an das Bundesgericht ansatzweise damit auseinandersetzen müssen,
inwiefern seine Beschwerde gegen die durch die Gemeindeverwaltung nur (aber immerhin) bis 30. Juni 2016 gewährte Fristerstreckung von Erfolg gekrönt hätte sein können. Dafür hätte er etwa aufzeigen können, warum bei ihm eine Ausnahme von der Verpflichtung, die Steuererklärung
fristgemäss abzugeben (Art. 124 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; ebenso § 180 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Aargaus vom 15. Dezember 1998) vorgelegen und ihm die Gemeindeverwaltung in rechtsverletzender Weise eine solche Fristerstreckung nur bis 30. Juni 2016 und nicht bis 31. Dezember 2016 gewährt haben soll. Zu beachten wäre dabei aber auch gewesen, dass gesetzliche Fristen überhaupt nicht und behördlich angesetzte Fristen nicht aus irgendwelchen, sondern nur aus zutreffenden Gründen erstreckt werden müssen (für die direkte Bundessteuer ausdrücklich Art. 119 DBG).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht geltend, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 3 BV deswegen verletzt, weil sie den in dieser Bestimmung enthaltene Begriff der Aussichtslosigkeit verkannt hätte. Er führt in diesem Zusammenhang nur aus, es erschliesse sich ihm nicht, was die vorläufige und summarische Prüfung der Erfolgschancen der Beschwerde vom 2. Mai 2016 mit seiner Beschwerde zu tun haben soll und dass die Qualifikation sämtlicher in der Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2015 gestellten Anträge als aussichtslos nur dazu diene, Verletzungen von Rechtsschutzgarantien zu kaschieren. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, weshalb es verfassungswidrig sein sollte, seine bei kantonalem Spezialverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen. Damit fehlt es der Beschwerde offensichtlich an der im bundesgerichtlichen Verfahren für Grundrechtsverletzungen aufgestellten qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb auf das dem Bundesgericht eingereichte Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG durch Entscheid des Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist (ebenso Urteil 2C_495/ 2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.4).
2.3. Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG). Die bundesgerichtlichen Kosten sind mithin dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständigung im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall