Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_381/2016
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Urteil vom 29. September 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Leu,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mike Gessner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kaufvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 14. April 2016.
Sachverhalt:
A.
Am 24. April 2009 kaufte A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) für Fr. 2'035'000.-- drei Stockwerkeigentumseinheiten sowie vier Tiefgaragenplätze zu Miteigentum an der Liegenschaft Nr. xxx, Grundbuch U.________, von der B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin). Die Liegenschaft war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Baustelle. Die Klägerin übernahm die Gesamtausführung der Baute als Generalunternehmerin entsprechend dem in der Dokumentation "U.________" enthaltenen Baubeschrieb. Ergänzend dazu schlossen die Parteien am 24. April 2009 eine "Vereinbarung betreffend Immobilienkauf" ab, wobei sie unter der Rubrik "Baubeschrieb und Preis" erklärten, sie seien sich darüber im Klaren, dass es zu Mehr- oder Minderkosten kommen könne, wenn der Käufer andere als die dem Baubeschrieb zugrunde liegende Materialien verwenden würde. Dabei beziehe sich die Möglichkeit, andere Materialien zu verwenden, auf die Bereiche "Küche, Sanitäranlagen, Ofen sowie Wand- und Bodenplatten", wobei die Parteien gleichzeitig die Preise für die Ausführungen definierten. Ausserdem sah die "Vereinbarung betreffend Immobilienkauf" vor, dass die Verkäuferin eine Mehr- und Minderkostenabrechnung zu erstellen hatte.
Am 10. Dezember 2010 stellte die Klägerin dem Beklagten die Abrechnung über die Mehr- und Minderkosten zu. Dabei machte die Klägerin insgesamt Fr. 283'546.96 geltend, bestehend aus Mehrkosten in der Höhe von Fr. 240'639.41, zusätzlichen Generalunternehmerkosten von Fr. 38'463.11 und einem Verzugszins von Fr. 4'444.44. Am 29. Dezember 2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er die Abrechnung nicht akzeptiere.
B.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 gelangte die Klägerin an das Bezirksgericht Kreuzlingen und beantragte, es sei der Beklagte unter Beseitigung des Rechtsvorschlags zu verpflichten, Fr. 283'546.95 nebst Zins zu bezahlen sowie die Betreibungskosten zu ersetzen.
Mit Entscheid vom 10. November 2015 schützte das Bezirksgericht die Klage im Umfang vom Fr. 130'978.94 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Januar 2011. Gleichzeitig hob es in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Albula den Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau und beantragte, die Klage sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Beweisabnahme an die Erstinstanz zurückzuweisen.
Im Entscheid vom 14. April 2016 erkannte das Obergericht, dass die Berufung teilweise begründet sei, soweit darauf eingetreten werde. Es erwog bezüglich der vom Beschwerdeführer beanstandeten Mehr- bzw. Minderkosten, dass die von der Erstinstanz berechneten Mehrkosten für die Elektroinstallationen, die Sanitäranlagen, die Plattenbeläge bzw. den nachträglichen Einbau von Granitplatten auf der Terrasse und für die "Gipserarbeiten" sowie die Mehr- bzw. Minderwertberechnung für die Boden- und Wandbeläge nicht zu beanstanden seien. Bezüglich der Mehrkosten für "Schreinerarbeiten" kam die Vorinstanz entgegen der Erstinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin keinen Ersatz für diese Mehrkosten beanspruchen könne. Damit reduziere sich die Forderung der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 10'378.04 auf Fr. 102'581.04. Dazu komme das unstrittige Architekturhonorar in Höhe von Fr. 1'076.--. Sodann sei zusätzlich ein Honorar für die Generalunternehmerin von 15 % oder von Fr. 15'387.15 zu veranschlagen. Dies ergebe eine Forderung von insgesamt Fr. 119'044.20; nicht gerügt sei der Verzugszins. Demzufolge habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 119'044.20 zuzüglich 5 % Zins seit 10. Januar 2011 zu bezahlen.
In diesem Umfang schützte es die Klage und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Albula auf. Sodann verteilte es die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen und beantragt, die Klage sei abzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zur vollständigen Beweisabnahme zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 16. August 2016 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere auch das Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG mit einem Streitwert von Fr. 130'978.94, und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 I 65 E. 1.3.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
Diese Grundsätze verkennt der Beschwerdeführer, wenn er die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Zustellung der Mehr- und Minderkostenrechnung, des Beweisverfahrens vor der Erstinstanz oder dem Vorgang der Küchenmontage kritisiert, ohne hinreichend konkret darzulegen, inwiefern diese offensichtlich unrichtig im oben genannten Sinne wäre. Darauf kann nicht abgestellt werden.
3.
3.1.
3.1.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass der von ihm offerierte Zeuge C.________ nicht gehört worden sei. Die Vorinstanz habe bezüglich dem von ihm geltend gemachten Verspätungsschaden festgestellt, er habe den Zeugen C.________ in der Duplik Seiten 5 und 6 als Zeugen angerufen, doch fänden sich an der besagten Stelle in der Duplik keine Behauptungen zum Verspätungsschaden. Richtig sei hingegen, dass er schon auf Seite 4 der Duplik ausgeführt habe, dass es seitens der Beschwerdegegnerin zu Änderungen gekommen sei, von denen nicht einmal der Zeuge C.________ als damaliger Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin etwas gewusst habe. Der Zeuge C.________ sei zur generellen Frage angeführt worden, ob er, der Beschwerdeführer, für die zahlreich geltend gemachten Mehrkosten überhaupt einen Auftrag erteilt habe.
3.1.2. Der Beweisführungsanspruch - der sich als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör allgemein aus Art. 29 Abs. 2 BV und für das Bundesprivatrecht besonders aus Art. 8 ZGB ergibt, sowie seit Inkrafttreten der ZPO auch in Art. 152 ZPO verankert ist - verschafft der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (BGE 133 III 295 E. 7.1; Urteile 4A_607/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.2; 4A_452/2013 vom 31. März 2014 E. 3.1; Christoph Hurni, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 56 zu Art. 53 ZPO; je mit Hinweisen). Ein Beweismittel ist nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der Bestimmungen von Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO (Recht auf Abnahme von Beweismitteln bei "Bezeichnung der einzelnen Beweismittel
zu den behaupteten Tatsachen"; Urteil 4A_487/2015 vom 6. Januar 2016 E. 5.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist nicht gehalten, zur Klärung einer Frage Beweismittel abzunehmen, die nicht in diesem Zusammenhang angeboten wurden (Urteil 4A_574/2015 vom 11. April 2016 E. 6.6.4).
3.1.3. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer bemängle, die Erstinstanz habe ihm hinsichtlich der verspäteten Fertigstellung der Liegenschaft zwar den Beweis auferlegt, doch sei der von ihm mit der Duplik und damit rechtzeitig offerierte Zeuge C.________ nicht gehört worden, womit ihm die Beweisabnahme verweigert worden sei. Diese Darstellung sei nicht zutreffend. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zum Verspätungsschaden fänden sich auf Seite 13 f. der Klageantwort. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei C.________ zu diesem Thema aber nicht als Zeuge offeriert worden. Zwar treffe es zu, dass C.________ auf Seite 5 und Seite 6 der Duplik als Zeuge angerufen werde, doch fänden sich an besagter Stelle keine Behauptungen zum Verspätungsschaden. Somit erweise sich die Rüge des Beschwerdeführers in diesem Punkt als unbegründet.
3.1.4. Mit diesen Erwägungen ist die Vorinstanz sehr wohl auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Zeuge C.________ nicht gehört worden sei, eingegangen. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers trifft demnach nicht zu.
Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht im Weiteren verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen zum Verspätungsschaden auf den Seiten 13 f. seiner Klageantwort vorgebracht hat und dass sich auf den Seiten 5 f. der Duplik keine Behauptungen zum Verspätungsschaden finden. Diese Feststellungen stellt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in Frage. Sodann behauptet er nicht, dass er auf Seite 4 seiner Duplik Behauptungen zum Verspätungsschaden vorgebracht habe.
Es ist sodann nicht zielführend, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er die Beweisofferte für den Zeugen C.________ für andere Behauptungen auf den Seiten 4 - 6 seiner Duplik rechtsgenüglich zugeordnet habe. Damit wird die Erwägung der Vorinstanz, wonach es der Beschwerdeführer versäumt habe, seinen Behauptungen zum Verspätungsschaden auf den Seiten 13 f. der Klageantwort das Beweismittel der Zeugenaussage von C.________ rechtsgenüglich zuzuordnen, gerade nicht widerlegt. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer mit präzisen Aktenhinweisen aufzeigen sollen, dass er entgegen den Ausführungen der Vorinstanz das Beweismittel der Zeugenaussage von C.________ im oben erwähnten Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO seinen Tatsachenbehauptungen zum Verspätungsschaden rechtsgenüglich zugeordnet habe. Dies hat er nicht getan. Seine Rüge geht damit fehl.
3.2.
3.2.1. Ebenfalls im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Verspätungsschaden rügt dieser, er habe in der Klageantwort "act. 4" [Kontoauszug der Bank D.________] als Beweis offeriert und die Befragung von E.________ und F.________, welche die Wohnung im 1. OG gekauft hätten, als Zeugen beantragt. In der Duplik habe er noch G.________ als Zeugin genannt. Die Erstinstanz und die Vorinstanz hätte keine dieser Beweise abgenommen. Dieser Ausschluss vom Beweis stelle eine Verletzung von Art. 8 ZGB und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Sodann sei die Vorinstanz nicht auf seine Vorbringen eingegangen, es seien die von ihm genannten Zeugen zum Zeitpunkt der Fertigstellung zu befragen.
3.2.2. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer beanstandet habe, dass die "offerierten Beweise in Form der Befragung von E.________, G.________ und C.________" von der Erstinstanz ignoriert worden seien. Die Erstinstanz habe erwogen, so die Vorinstanz weiter, die drei Wohnungen hätten gemäss notariellem Kaufvertrag auf den 1. September 2009 bezugsbereit sein sollen. Unstreitig sei, so die Erstinstanz, dass dieser Zeitpunkt verpasst worden sei. Zwar sei dieser Termin als Verfalltag zu qualifizieren, doch ergebe sich aus dem dokumentierten E-Mailverkehr sowie dem Wunsch der Familie des Beschwerdeführers, wonach die im Dezember 2009 noch nicht abgeschlossene "Küchenmontage" auf Januar 2010 zu verschieben sei, dass die Parteien diesen Stichtag einvernehmlich aufgehoben haben. Ein neuer Bezugstermin sei nicht vereinbart worden. Damit liege kein Verfalltag mehr vor. Eine Mahnung, welche auch ohne Verfalltag die Verzugsfolgen hätte eintreten lassen, sei weder behauptet noch bewiesen. Im Sinne einer Eventualbegründung habe die Erstinstanz ausserdem ausgeführt, so die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe nicht für die Verzugsfolgen einzutreten, da sie die Verspätung nicht verursacht habe. So sei von Anfang an vereinbart gewesen, dass die Küchen durch den Beschwerdeführer beschafft und von seinem Lieferanten eingebaut würden. Wenn der Beschwerdeführer die Endmontage der von ihm beschafften Küchen erst auf einen Termin nach dem 1. September 2009 organisiere, sei er für die Verzögerung selber verantwortlich.
Die Vorinstanz erwog sodann, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit dieser Argumentation der Erstinstanz auseinandergesetzt habe. Er lege nicht dar, weshalb die Schlussfolgerung der Erstinstanz, wonach der Verfalltag [von den Parteien] einvernehmlich aufgehoben worden sei, nicht zutreffen solle. Er habe auch nichts gegen die Annahme der Erstinstanz vorgebracht, wonach er selbst für den Verzug verantwortlich sei. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis begnügt, es seien offerierte Zeugen nicht gehört worden. Dies genüge indessen nicht, zumal nicht ersichtlich sei, was die Zeugenaussagen von E.________, G.________ und C.________ an der Würdigung der Erstinstanz ändern könnten. Allein der Hinweis, die Zeugen könnten "ganz genaue Angaben zu diesem Thema machen", sei ungenügend. Das Beweisverfahren sei nicht dazu da, ungenügend substantiierte Behauptungen zu verbessern. Die Festlegung des relevanten Beweisthemas setze voraus, dass die entsprechenden Tatsachenbehauptungen genügend konkret in den Prozess eingeführt worden seien. Zusammenfassend sei in diesem Punkt nicht von einer Verletzung des Rechts auf Beweisabnahme auszugehen.
3.2.3. Aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bezüglich dem Beweisthema "Verzögerungen" bzw. dem von ihm geltend gemachten "Verspätungsschaden" die mangelnde Befragung von F.________ als Zeugin oder die mangelnde Berücksichtigung des Kontoauszugs der Bank D.________ (bekl. act. 4 im erstinstanzlichen Verfahren) beanstandet und damit zum Thema des vorinstanzlichen Berufungsverfahren gemacht hätte. Der Beschwerdeführer zeigt vor Bundesgericht sodann nicht mit präzisen Aktenhinweisen auf, dass er diesbezüglich eine Verletzung des Beweisführungsanspruches vor der Vorinstanz gerügt hätte. Da sich die Vorinstanz als Berufungsinstanz grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung erhobenen Beanstandungen gegen das erstinstanzliche Urteil beschränken kann (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urteil 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4, zur Publ. vorgesehen), wäre es jedoch am Beschwerdeführer gewesen, in der kantonalen Berufung zu beanstanden, dass sein Beweisführungsanspruch bezüglich dem genannten Kontoauszug bzw. der Befragung von F.________ verletzt sei. Nachdem er dies unterliess, kann er sich vor Bundesgericht nicht erstmals darauf berufen (Urteile 4A_647/2015 vom 11. August 2016 E. 5.2.2, zur Publ. vorgesehen; 4A_202/2014 vom 18. Februar 2015 E. 1.1; je mit Hinweisen). Entsprechend ist der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht zu hören.
Indem der Beschwerdeführer sodann bezüglich der beantragten Zeugenbefragung von E.________ und G.________ lediglich seine bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte Rügen wiederholt, dass seine beantragten Beweisanträge nicht abgenommen worden seien, setzt er sich nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander (vgl. Erwägung 2.1), sodass darauf nicht einzutreten ist.
3.3.
3.3.1. Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgehalten, dass mit der beantragten Anhörung des Zeugen H.________ nichts anzufangen sei. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
3.3.2. Die Vorinstanz wies diesbezüglich einmal mehr darauf hin, dass die den Anspruchsvoraussetzungen zugrundeliegenden Tatsachen unter Zuordnung konkreter Beweismittel präzise zu behaupten seien. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer mit Blick auf die angeblichen Mängel im Einzelnen darlegen müssen, welche Person, wann, welche Mängel gerügt habe, und diese Behauptungen mit Beweisofferten verknüpfen müssen. Es reiche nicht, pauschal Mängel zu behaupten und auf Zeugen zu verweisen. So hänge der Hinweis, wonach der Beschwerdeführer Fr. 10'000.-- an H.________ bezahlt hätte, weitestgehend in der Luft, weshalb mit der Beweisofferte, es sei H.________ als Zeuge zu befragen, nichts anzufangen sei.
3.3.3. Es ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer an der von ihm bezeichneten Stelle in der Klageantwort (Rz. 15 S. 9) schilderte, dass der Käufer seiner Maisonettewohnung, H.________, gesehen habe, wie Wasser aus dem Whirlpool durch den Abzug in die Küche gelaufen sei, ihm letzterer diesbezüglich und für weitere Mängel Fr. 10'000.-- in Rechnung gestellt habe und er hierfür die [Zeugen]befragung von H.________ beantrage. Mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach der Beschwerdeführer bezüglich der angeblichen Mängel im Einzelnen hätte behaupten müssen, welche Person, wann und welche Mängel gerügt habe, und diese Behauptungen mit Beweisofferten hätte verknüpfen müssen, setzt sich der Beschwerdeführer aber nicht hinreichend auseinander (vgl. Erwägung 2.1). Insbesondere zeigt er mit dem blossen Verweis auf Rz. 15 S. 9 seiner Klageantwort nicht auf, inwiefern er rechtsgenüglich behauptet hätte, dass er seiner Mängelrügeobliegenheit gegenüber der Beschwerdegegnerin in der von der Vorinstanz umschriebenen Art nachgekommen wäre. Da es bereits an einer rechtsgenüglichen Behauptung fehlte, musste, wie die Vorinstanz zu Recht erwog, diesbezüglich auch keine Zeugenbefragung durchgeführt werden. Auch diese Rüge geht damit fehl.
4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger