Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_545/2016
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Urteil vom 29. September 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Thomas Weibel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenvorschuss, Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Einzelgericht, vom 11. August 2016.
In Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdeführerin) einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 7. Oktober 2015 mit Berufung beim Appellationsgericht des Kanton Basel-Stadt anfocht;
dass der Präsident des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 24. Februar 2016 ein Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechspflege für das Berufungsverfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung abwies;
dass das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 17. Mai 2016 mangels hinreichender Begründung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintrat;
dass das Appellationsgericht daraufhin A.________ eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte und, nachdem der Kostenvorschuss auch innert dieser Nachfrist nicht bezahlt worden war, mit Entscheid vom 11. August 2016 androhungsgemäss auf die Berufung nicht eintrat;
dass A.________ diesen Entscheid beim Bundesgericht angefochten hat;
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89);
dass die Beschwerdeführerin zunächst vorbringt, sie habe den Kostenvorschuss nicht bezahlen können, weil sie kein Geld habe;
dass sie sich damit in der Sache gegen die rechtskräftige Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 24. Februar 2016 wendet und ihr Einwand deshalb am angefochtenen Entscheid vorbeigeht;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht des Weiteren ausführlich und ohne jede Bezugnahme auf die Entscheidbegründung des Appellationsgerichts ihre eigene Sicht des erstinstanzlichen Forderungsstreits unterbreitet;
dass die Beschwerde demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz