Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_505/2022
Urteil vom 29. September 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Haftentlassung / Verlängerung Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. August 2022 (UB220129-O-U/AEP).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt eine Strafuntersuchung betreffend Drohung etc. gegen A.________. Dieser wurde am 30. März 2022 polizeilich festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 1. April 2022 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 stellte der amtliche Verteidiger von A.________ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich wies mit Verfügung vom 21. Juli 2022 das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis am 20. Oktober 2022. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. August 2022 abwies. Sie bejahte dabei die Annahme von Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO und erachtete die Verlängerung der Untersuchungshaft als verhältnismässig.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 12. September 2022 Beschwerde in Strafsachen. Da der angefochtene Beschluss der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf, diesen noch nachzureichen. Mit Eingaben vom 19. und 22. September 2022 kam A.________ dieser Aufforderung fristgemäss nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen weitschweifigen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die III. Strafkammer in rechtswidriger Weise die Haftvoraussetzungen bejaht haben sollte. Er legt nicht verständlich und konkret dar, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Ausnahmsweise ist auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli