Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_714/2022
Verfügung vom 29. September 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Hinz,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abänderung Eheschutzurteil,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 29. August 2022 (ZSU.2022.172).
Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. August 2022, mit welcher für die Dauer des Berufungsverfahrens betreffend Abänderung des Eheschutzentscheides eine Besuchsrechtsregelung zwischen dem Vater und den Kindern getroffen wurde,
in die hiergegen von der Mutter am 15. September 2022 eingereichte Beschwerde in Zivilsachen,
in die Erklärung der Mutter vom 26. September 2022, ihre Beschwerde zurückzuziehen,
in Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren 5A_714/2022 zufolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten als erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass die bislang angefallenen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art 66 Abs. 1 BGG),
dass der Gegenpartei bislang kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist,
verfügt der Präsident:
1.
Das Beschwerdeverfahren 5A_239/2022 wird infolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli