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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_563/2022  
 
 
Urteil vom 29. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fäs, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafbare Vorbereitungshandlungen zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung; Drohung; Sistierung (Art. 55a StGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 28. März 2022 (SST.2021.175). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 14. Dezember 2020 im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO, es sei festzustellen, dass A.________ mehrfache Drohungen und strafbare Vorbereitungshandlungen zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung begangen habe, er aber zum Zeitpunkt der Tatbegehungen schuldunfähig gewesen sei. Es sei eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen anzuordnen. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Aarau beschloss am 5. Mai 2021, den Antrag auf Sistierung des Verfahrens betreffend die mehrfachen Drohungen zum Nachteil der Ehefrau von A.________ abzuweisen, und stellte fest, dass dieser die Tatbestände der mehrfachen Drohung und der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung schuldlos erfüllt hat. Ferner ordnete es eine ambulante therapeutische Behandlung der psychischen Störung an. 
A.________ führte gegen dieses Urteil Berufung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung. 
 
C.  
 
C.a. Die Ehefrau von A.________ stellte am 20. Juli 2021 den Antrag auf Sistierung des Strafverfahrens und erklärte ihr Desinteresse an diesem. Der Verfahrensleiter verfügte am 17. September 2021, im Verfahren nach Art. 374 ff. StPO bleibe kein Raum für eine Verfahrenseinstellung nach Art. 55a StGB.  
 
C.b. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 wies das Obergericht des Kantons Aargau, in Besetzung ohne den Verfahrensleiter, das gegen diesen gerichtete Ausstandsgesuch von A.________ ab.  
 
C.c. Das Obergericht stellte mit Urteil vom 28. März 2022 fest, dass A.________ die Tatbestände der Drohung und der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung schuldlos erfüllt hat, und ordnete eine ambulante therapeutische Behandlung der psychischen Störung an.  
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben, das Strafverfahren wegen Drohung sei zwecks Sistierung i.S.v. Art. 55a StGB an die Vorinstanz zurückzuweisen und das Strafverfahren wegen des Vorwurfs der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu mehrfacher Tötung sei einzustellen. Er sei für die erstandene Untersuchungshaft mit Fr. 43'400.-- zzgl. 5 % Zins ab 29. August 2020 zu entschädigen. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme sei abzusehen und die Kosten sowie Entschädigungen des zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Aargau aufzuerlegen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz das Verfahren wegen Drohung nicht gestützt auf Art. 55a StGB sistiert hat. Soweit er in diesem Zusammenhang Verfehlungen während des Untersuchungsverfahrens und dem erstinstanzlichen Verfahren rügt, ist darauf nicht einzutreten, da einzig das vorinstanzliche Urteil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht bildet (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Der Beschwerdeführer rügt im Hauptpunkt, die Vorinstanz verletze den Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB), wenn sie die aktuell geltende Fassung von Art. 55a Abs. 1 StGB (in Kraft seit 1. Juli 2020) anwende, obwohl er die objektiven Tatbestandsmerkmale der Drohung gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft bereits am 12. Mai 2020 erfüllt haben soll.  
 
1.2.2. Die Vorinstanz führt mit Hinweisen auf die Materialien und verschiedene Lehrmeinungen aus, dass die seit dem 1. Juli 2020 in Kraft stehende Fassung von Art. 55a StGB trotz des Rückwirkungsverbots (Art. 2 Abs. 1 StGB) auch auf hängige Verfahren umgehend angewendet werde, da es sich nicht um eine materiell-rechtliche, sondern um eine prozessrechtliche Vorschrift handle (Urteil S. 7).  
 
1.2.3. Die geltende Fassung von Art. 55a StGB wurde mit dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen in das Strafgesetzbuch eingefügt und trat am 1. Juli 2020 in Kraft (AS 2019 2273). Ob ein Verfahren zu sistieren ist, ist eine prozessrechtliche Frage. Unter welchen Voraussetzungen eine Sistierung sonst möglich ist, regelt denn auch die Strafprozessordnung (vgl. Art. 314 und Art. 329 Abs. 2 StPO). Massgeblich ist insoweit die Übergangsbestimmung von Art. 448 Abs. 1 StPO. Danach werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, grundsätzlich nach neuem Recht fortgeführt. Strafprozessuale Bestimmungen sollen somit möglichst sofort wirksam werden. Der Gesetzgeber hat bei der jüngsten Änderung von Art. 55a StGB unter Hinweis auf Art. 448 Abs. 1 StPO auf eine besondere Übergangsbestimmung ausdrücklich verzichtet. Zudem hielt er fest, dass das Rückwirkungsverbot nach Art. 2 Abs. 1 StGB bei Art. 55a StGB nicht anwendbar ist, weil es insoweit nicht um die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens geht (Botschaft vom 11. Oktober 2017 zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, BBl 2017 7362 Ziff. 3.3.7). Dabei nahm er Bezug auf das Urteil 6S.454/2004 vom 21. März 2006 (E. 2), wo das Bundesgericht bei aArt. 66ter StGB, der bei häuslicher Gewalt bereits die Möglichkeit der Sistierung vorsah und auf den Art. 55a StGB zurückgeht, das Rückwirkungsverbot nach Art. 2 Abs. 1 StGB als nicht anwendbar erklärte (Urteil 1B_179/2021 vom 28. April 2021 E. 2.4; siehe auch LAURENT MOREILLON, in: Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2021, N. 4m zu Art. 55a StGB; STEFAN HEIMGARTNER, in: Kommentar StGB/JStG, Andreas Donatsch [Hrsg.], 21. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 55a StGB; NATHALIE DE LUCA, Gesetzesreform "zum verbesserten Schutz gewaltbetroffener Personen" aus strafrechtlicher Sicht, recht 3/2020 S. 180; SIMMLER/SELMAN, in: StGB, Annotierter Kommentar, Damien K. Graf [Hrsg.], 2020, N. 11 zu Art. 55a StGB [Fassung ab 1. Juli 2020]).  
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was es rechtfertigen könnte, darauf zurückzukommen. Sein Argument, die Botschaft beziehe sich hauptsächlich auf die formalistische Frage, nach welcher Regelung bereits sistierte, aber noch nicht eingestellte Verfahren zu behandeln seien, überzeugt ebenso wenig, wie sein Hinweis auf eine von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweichende Lehrmeinung. 
Da vorliegend die seit dem 1. Juli 2020 geltende Fassung von Art. 55a StGB anwendbar ist, ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Voraussetzungen von aArt. 55a StGB bei jedem von seiner Ehefrau gestellten Sistierungsgesuch erfüllt gewesen seien, nicht weiter einzugehen. 
 
1.3.  
 
1.3.1. Zu prüfen ist demgegenüber die vom Beschwerdeführer eventualiter vorgetragene Rüge, die Vorinstanz verletze die geltende Fassung von Art. 55a Abs. 1 StGB, wenn sie das Verfahren betreffend Drohung vorliegend trotz mehrfacher Anträge seiner Ehefrau nicht sistiere. Er argumentiert, die Vorinstanz verkenne den Wortlaut von Art. 55a Abs. 1 lit. c StGB, wenn sie die Interessen der Allgemeinheit anführe, um zu beurteilen, ob die Sistierung geeignet erscheine, um die Situation des Opfers zu stabilisieren und zu verbessern. Er lasse sich seit der Haftentlassung freiwillig psychiatrisch behandeln. Dies schütze sowohl ihn als auch sein Umfeld und insbesondere seine Ehefrau ausreichend. Auch habe diese mehrfach kundgetan, dass sie für ihn medizinische Hilfe wünsche. Folglich habe sie sinngemäss nicht gewollt, dass er strafrechtlich belangt und kriminalisiert werde. Entsprechend würde sich ihre Situation verbessern oder stabilisieren, wenn das Strafverfahren wegen Drohung sistiert und eingestellt würde.  
 
1.3.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, im Verfahren nach Art. 374 f. StPO gehe es nicht um die Strafbarkeit der betreffenden Person, sondern darum, diese zu bessern und die Allgemeinheit vor einer erhöhten Rückfallgefahr, die sich aus einer psychischen Störung ergibt, zu schützen. Die Tat sei nicht oder zumindest nicht nur die Folge einer hochspezifischen Täter-Opfer-Beziehung, sondern (gerade auch) eine Folge der psychischen Störung, die sich grundsätzlich auch in Rückfalltaten zu Lasten von Opfern ausserhalb des sozialen Nahraums auswirken könne. Der Beschwerdeführer sei bereits vor der Tat wegen verbaler Aussetzer sowie aggressivem Verhalten aufgefallen und Fachleute hätten ihn in seiner manischen Phase zeitweise als fremdgefährlich eingestuft. Unter diesen Umständen überwiege das Interesse der Öffentlichkeit an der Vermeidung von Rückfalltaten dasjenige der nahestehenden Person, dass die beschuldigte Person kein Strafverfahren über sich ergehen lassen und keine Sanktionen gewärtigen müsse. Es bleibe im Verfahren nach Art. 374 ff. StPO schon aus diesem Grund kein Raum für eine Verfahrenseinstellung nach Art. 55a StGB. Eine Sistierung und Einstellung des Verfahrens liege vorliegend aber auch nicht im wohlverstandenen Interesse des Opfers an einer Stabilisierung und Verbesserung seiner Situation i.S.v. Art. 55a Abs. 1 lit. c und Abs. 4 sowie 5 StGB. Liesse man in solchen Fällen eine Verfahrenssistierung zu, würde man das Opfer einem Rückfallrisiko aussetzen, das es mangels einer ausreichenden psychiatrischen Abklärung und therapeutischen Unterstützung des Beschwerdeführers nicht zu überblicken vermöge. Daran ändere auch der Wunsch bzw. die Bereitschaft der Ehefrau nichts, den Beschwerdeführer bei der Genesung und der Wiedereingliederung zu unterstützen. Der Beschwerdeführer leide an einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10: F31), einer schwergradigen, chronischen, potenziell lebenslangen psychischen Erkrankung mit guter Behandelbarkeit. Legalprognostisch sei das Verhindern einer Manie von entscheidender Bedeutung. Der Beschwerdeführer habe sich zwar nach seiner Haftentlassung zunächst stationär und danach ambulant behandeln lassen, was positiv zu werten sei, eine freiwillige Behandlung könne indessen jederzeit wieder abgebrochen werden; sie vermöge eine strafrechtliche Massnahme schon mangels Verbindlichkeit nicht zu ersetzen. Sie biete weder für die Ehefrau noch für die Allgemeinheit denselben Schutz wie eine strafrechtliche Massnahme. Aus den dargelegten Gründen sei der Sistierungsantrag abzuweisen (Urteil S. 7 f.).  
 
1.3.3. Gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB kann bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3-5 StGB), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b, b bis und c StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren sistieren, wenn das Opfer der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde (lit. a Ziff. 1), das Opfer (...) darum ersucht (lit. b) und die Sistierung geeignet erscheint, dessen Situation zu stabilisieren oder zu verbessern (lit. c). Die Sistierung ist nicht zulässig, wenn die beschuldigte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt wurde, gegen sie eine Strafe verhängt oder eine Massnahme angeordnet wurde und sich die strafbare Handlung gegen ein Opfer nach Abs. 1 lit. a richtete (Abs. 3). Die Sistierung ist auf sechs Monate befristet. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nimmt das Verfahren wieder an die Hand, wenn das Opfer (...) dies verlangt oder sich herausstellt, dass die Sistierung die Situation des Opfers weder stabilisiert noch verbessert (Abs. 4). Vor Ende der Sistierung nimmt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Beurteilung vor. Hat sich die Situation des Opfers stabilisiert oder verbessert, so wird die Einstellung des Verfahrens verfügt (Abs. 5).  
Der Gesetzgeber wollte mit der Revision von Art. 55a StGB das Opfer entlasten und der Behörde einen grösseren Ermessensspielraum und damit verbunden auch mehr Verantwortung gewähren. Der Entscheid über die Sistierung, die Wiederaufnahme und die Einstellung des Strafverfahrens soll nicht mehr allein dem Opfer überlassen sein, und die Behörde soll dessen Willen nicht mehr unbesehen stattgeben müssen (vgl. BBl 2017 7308, 7351 Ziff. 3.3.1; SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 8 zu Art. 55a StGB [Fassung ab 1. Juli 2020]; TRECHSEL/KELLER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1b zu Art. 55a StGB; MOREILLON, a.a.O., N. 4f und N. 4i zu Art. 55a StGB). Bei Offizialdelikten, wie sie hier infrage stehen, überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Im Anwendungsbereich von Art. 55a StGB kann dieses jedoch ausnahmsweise aufgewogen werden, wenn das Opfer das Verfahren sistieren will und wenn die Sistierung zu einer Stabilisierung oder Verbesserung seiner Situation beitragen kann. So ist zum einen eine entsprechende Willensäusserung des Opfers vorausgesetzt. Zum anderen muss die Behörde weitere Elemente prüfen und gestützt darauf beurteilen, ob eine Sistierung geeignet ist, eine Stabilisierung oder Verbesserung der Situation zu bewirken. Von einer Stabilisierung kann dann gesprochen werden, wenn das Opfer bestmöglich vor künftigen Gewaltexzessen der beschuldigten Person geschützt ist und sich sicherer fühlt; die vormals labile Situation muss sich festigen. Oftmals kann im Rahmen der Sistierung gar eine Verbesserung der Situation erreicht werden (BBl 2017 7352 Ziff. 3.3.2, 7373 Ziff. 4.3). Damit haben die Behörden eine Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BBl 2017 7351 f. Ziff. 3.3.2, 7375 Ziff. 4.3; TRECHSEL/ KELLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 55a StGB). Die Botschaft zählt verschiedene Umstände auf, die von der Behörde zu prüfen und gewichten sind (BBl 2017 7351 f. Ziff. 3.3.2, 7373 ff. Ziff. 4.3). Die Sistierung soll nun die Ausnahme und nicht den Regelfall bilden (vgl. BBl 2017 7352 Ziff. 3.3.2, 7373 Ziff. 4.3; DE LUCA, a.a.O., S. 179; MOREILLON, a.a.O., N. 4j zu Art. 55a StGB). 
 
1.3.4. Die vorinstanzliche Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Sistierung nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bilden soll. Vorliegend würde sich die Sistierung unbestrittenermassen einzig auf den Tatbestand der Drohung auswirken. Wie noch aufzuzeigen ist, erweist sich der Schuldspruch wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung als bundesrechtskonform (vgl. E. 2), womit die Sistierung und allfällige spätere Einstellung des Verfahrens wegen Drohung die Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht nennenswert stabilisieren oder verbessern würde. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst vorbringt, er lebe seit vielen Monaten von seiner Ehefrau räumlich getrennt, es bestehe zwischen ihnen ein sporadischer Kontakt via Telefon und seit dem fraglichen Vorfall habe er sich ihr gegenüber auch nicht mehr negativ geäussert oder sie bedroht (Beschwerde S. 13). Aus diesen Gegebenheiten und dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig behandeln lässt, ist zu schliessen, dass die Situation seiner Ehefrau bereits jetzt während bzw. trotz des hängigen Verfahrens stabil ist. Dass bzw. inwiefern sich ihre Situation durch die Sistierung (weiter) stabilisieren oder verbessern könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Insofern ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung würde überwiegen, und den Sistierungsantrag abweist. Damit kann offenbleiben, ob im Verfahren nach Art. 374 ff. StPO eine Verfahrenseinstellung nach Art. 55a StGB grundsätzlich möglich ist.  
 
1.4. Dass die Vorinstanz den Tatbestand der Drohung als erfüllt erachtet, kritisiert der Beschwerdeführer nicht.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Beurteilung, wonach er strafbare Vorbereitungshandlungen zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung begangen habe. Er macht geltend, die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB seien beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt nicht erfüllt. Er argumentiert, er habe nie geplant, jemanden zu töten. Die Vorinstanz qualifiziere einzig Handlungen, die für die Erfüllung des Tatbestands der Drohung notwendig gewesen seien, als Vorbereitungshandlungen zu einer Tötung. Indessen führe sie nicht aus, inwiefern er Vorbereitungshandlungen zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung getroffen habe. Damit verletze sie auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe eine Reihe von primär organisatorischen Vorkehren getroffen, die nach seiner Vorstellung von der Tat auf dem Weg zu dieser erforderlich gewesen seien. Zwar erschienen die einzelnen organisatorischen Handlungen nicht besonders raffiniert, teilweise befremdlich und im Hinblick auf ein Tötungsdelikt teilweise nicht sinnfällig, sie lägen bei einer Gesamtbetrachtung gleichwohl nahe an der Versuchsschwelle. Wer mehrere Handschuhe und ein Leintuch, das er als Leichentuch verwenden wolle, einpacke, eine 300 km lange Autofahrt zurücklege, das Leintuch mit den Namen der ins Auge gefassten Opfer und mit "Tag der Abrechnung" sowie "Tod" mit einem eigens zu diesem Zweck erworbenen Filzschreiber beschrifte, die Opfer zu Hause aufsuche, das Leichentuch ausbreite und mitteile, er werde nun abrechnen und das Opfer sowie dessen Kinder umbringen, sei an der psychologischen Schwelle zur Tatausführung angelangt. Der letzte entscheidende Schritt in das Tötungsdelikt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gebe, liege unter diesen Umständen nahe. Mit anderen Worten sei der Plan des Beschwerdeführers bereits so weit gediehen gewesen, dass habe angenommen werden müssen, er werde ihn in Richtung Tatausführung weiterverfolgen. Er habe denn auch nicht von sich aus von seinem Vorhaben Abstand genommen, sondern sei durch die Polizei an der Fortführung seines Plans gehindert worden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer das Delikt durch seine Vorkehrungen und seine Aussagen nach Ort, Zeit und Begehungsweise in weitreichender Weise konkretisiert gehabt habe. Dadurch sei im konkreten Fall objektiv und subjektiv eine zureichende Beziehung zwischen den einzelnen Vorkehren und einer mehrfachen vorsätzlichen Tötung entstanden. Angesichts der Nähe der Handlungen zum Versuch und des hohen Konkretisierungsgrads der geplanten mehrfachen Tötung spiele es keine entscheidende Rolle, dass diese nicht von langer Hand und nicht besonders sorgfältig geplant gewesen seien, ebenso wenig, dass alle Vorkehrungen zeitlich relativ nahe zusammengelegen seien. Keinen entscheidenden Einfluss auf die Frage, ob die Grenze von strafbaren Vorbereitungshandlungen im konkreten Fall bereits überschritten gewesen sei oder nicht, könne auch die Tatsache haben, dass die Vorkehrungen des Beschwerdeführers teilweise seltsam angemutet hätten, handle es sich doch dabei um einen Umstand, der auf der Stufe der Schuldfähigkeit und nicht des Vorsatzes zu würdigen sei. Ungeachtet der Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er die strafbaren Vorbereitungshandlungen wissentlich und willentlich begangen habe. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt über das für den Vorsatz erforderliche Wissen verfügt habe, auch wenn seine psychische Krankheit Einfluss auf seine Handlungsmotive, die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Handelns und das Steuerungsvermögen gehabt hätten. Gegen seine Behauptung, er habe mit dem Leintuch seine Beziehung zur Ehefrau symbolisch beerdigen wollen, spreche schon der Umstand, dass er auch die Namen der Kinder der Ehefrau auf dem Leintuch niedergeschrieben und er dieses mit "Tag der Abrechnung" und "Tod" beschriftet habe, was vernünftigerweise nur so verstanden werden könne, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau und deren Kinder habe beseitigen wollen. Dies habe der Beschwerdeführer in der Tatnacht mündlich gegenüber seiner Ehefrau bekräftigt, indem er ihr gesagt habe, er werde sie und die Kinder umbringen, die drei Opfer im Leichentuch wegbringen und Suizid begehen (Urteil S. 15 f. mit Hinweis auf S. 12 f.).  
 
2.3. Strafbare Vorbereitungshandlungen begeht u.a., wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) auszuführen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB). Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos (Art. 260bis Abs. 2 StGB). Art. 260bis Abs. 1 StGB lässt wahlweise technische oder organisatorische Vorkehrungen genügen (BGE 111 IV 155 E. 2b; Urteile 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 5.1.2; 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 424). Das Gesetz verlangt nicht, dass die Vorkehren auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hinreichend konkretisiertes Delikt Bezug haben müssen, um als strafbare Vorbereitungshandlungen zu gelten. Diese müssen "lediglich" planmässig und konkret sein, d.h. es müssen mehrere überlegt ausgeführte technische oder organisatorische Handlungen vorliegen, denen im Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion zukommt. Ausserdem müssen sie nach Art und Umfang so weit gediehen sein, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, der Täter werde seine damit manifestierte Deliktsabsicht ohne weiteres in Richtung auf eine Ausführung der Tat weiterverfolgen; das heisst, er muss zumindest psychologisch an der Schwelle der Tatausführung angelangt sein, was aber nicht voraussetzt, dass er auch materiell im Begriff ist, zur Ausführung der Tat anzusetzen (vgl. BGE 111 IV 155 E. 2b; Urteile 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 5.1.2; 6B_892/2021 vom 30. März 2022 E. 1.3; 6B_405/2021 vom 24. November 2021 E. 4.2; 6B_482/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.1; 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 424; 6P.173/2004 vom 18. Februar 2005 E. 4.1; ULRICH WEDER, in: Kommentar StGB/JStG, Andreas Donatsch [Hrsg.], 21. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 260bis StGB). Das Erfordernis des planmässigen Handelns ist erfüllt, wenn mehrere, unter sich zusammenhängende, systematisch über einen gewissen Zeitraum hinweg fortgeführte Handlungen vorliegen, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr "harmlos" sind, sondern auf den Verbrechensplan verweisen (vgl. Urteile 6B_892/2021 vom 30. März 2022 E. 1.3; 6B_405/2021 vom 24. November 2021 E. 4.2; 6B_482/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.1; 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 424; 6P.173/2004 vom 18. Februar 2005 E. 4.1; MARC ENGLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 260bis StGB; WEDER, a.a.O., N. 7 zu Art. 260bis StGB). Die mit den betreffenden Handlungen verbundene Indizwirkung für die Erkennbarkeit der deliktischen Absicht hängt von den Verhältnissen im Einzelfall ab. Bedeutsam können dafür namentlich die Umstände sein, unter welchen die infrage stehenden Vorkehren getroffen wurden bzw. zutage treten (Urteil 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 5.1.2 mit Hinweis auf: DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, § 47 S. 201).  
In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt. Dieser muss sich sowohl auf die Vorbereitungshandlungen als auch auf die geplante Straftat beziehen. Der Täter muss also wissentlich und willentlich Vorbereitungshandlungen zur Begehung einer der in Art. 260bis StGB aufgeführten Straftaten vorgenommen haben. Eventualvorsatz genügt bei den Vorbereitungshandlungen nicht (vgl. Urteile 6B_892/2021 vom 30. März 2022 E. 1.3; 6B_405/2021 vom 24. November 2021 E. 4.2; 6S.447/2004 vom 23. Februar 2005 E. 2.2; ENGLER, a.a.O., N. 12 zu Art. 260bis StGB; DOLIVO-BONVIN/LIVET, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2017, N. 10 zu Art. 260bis StGB; TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 260bis StGB). 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). 
 
2.4. Der Beschwerdeführer bestreitet die tatsächlichen vorinstanzlichen Feststellungen im Wesentlichen nicht (vgl. Beschwerde S. 14). Aufgrund des von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellten (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) und nicht als willkürlich gerügten Sachverhalts steht daher fest, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 12. und dem 13. Mai 2020 mit einem ausgeliehenen Fahrzeug von Deutschland aus rund 300 km an den Wohnort seiner Ehefrau in der Schweiz gefahren ist. Im Fahrzeug führte er eine Sporttasche mit sich, die vier Paar Handschuhe und ein Leintuch enthielt. In seiner Jacke hatte er ausserdem ein kleines Klappmesser. Auf einem Notizzettel notierte er, welche Grenzübergänge in der Schweiz spät abends geöffnet sind. Bei der Einreise suchte er sich gezielt eine Grenze aus, an der er keine Grenzbeamte erwartete. Auf dem Weg zum Wohnort seiner Ehefrau kaufte er unter anderem einen Akku-Scheinwerfer und einen Filzschreiber. Ausserdem besorgte er sich an einer Tankstelle eine Strassenkarte der Schweiz, auf welcher er den Weg von der Landesgrenze zum Wohnort seiner Ehefrau einzeichnete. Vor dem Eintreffen am Wohnort hielt er auf einem Parkplatz in der Schweiz an und beschriftete das Leintuch mit deren Namen sowie denjenigen ihrer Kinder und vermerkte darauf "Tag der Abrechnung!" sowie "Tod: 00.00h", das Datum (12.05.2020) und die Uhrzeit (21.49 Uhr). Beim Eintreten in die Wohnung blendete der Beschwerdeführer, der eine Kappe, einen Mundschutz, eine Sonnenbrille und Handschuhe trug, seine Ehefrau mit einem Scheinwerfer. Nach dem Betreten der Wohnung sagte er zu ihr, er würde jetzt abrechnen. Ausserdem zog er sie in der Küche an den Haaren, woraufhin sie weinte. Später entfernte er im Schlafzimmer das Bettlaken, legte das von ihm mitgeführte und beschriftete Leintuch auf das Bett und kommentierte dies damit, dass er sie nun umbringen und sie und ihre Kinder darin wegbringen werde, bevor er Suizid begehe. Er sagte ihr ausserdem, er werde ihr mit dem mitgebrachten Scheinwerfer den Kopf zertrümmern; er führe auch eine Pistole mit Schalldämpfer mit sich (Urteil S. 9 f.).  
 
2.5. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts dieser tatsächlichen Begebenheiten den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt erachtet. Es kann grundsätzlich auf die zutreffende vorinstanzliche Begründung verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht, zumal er seiner Argumentation einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt. So macht er geltend, er habe niemanden umbringen, sondern einzig seine (Droh-) Botschaft übermitteln wollen, ohne jedoch aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Feststellung, das Verhalten des Beschwerdeführers könne nur so verstanden werden, dass er seine Ehefrau und deren Kinder habe umbringen wollen, willkürlich ist. Folglich ist auf seine Ausführungen insoweit nicht einzugehen, als sie auf einem anderen, als dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt basieren. Gestützt auf ihre Feststellung, die erstellten objektiven Begebenheiten könnten nicht anders verstanden werden, als dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau und deren Kinder habe beseitigen wollen, gelangt die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Vorbereitungshandlungen (direkt-) vorsätzlich gehandelt.  
Auch die übrigen Tatbestandselemente von Art. 260bis StGB sind erfüllt. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorgehen mehrere aufeinander abgestimmte, organisatorische Handlungen vorgenommen, denen im Hinblick auf eine Tötung eine bestimmte Vorbereitungsfunktion zukommt. Sein Vorgehen lässt auf einen Tatplan schliessen, auch wenn nicht erstellt ist, wie er seine Ehefrau und deren Kinder töten wollte. Hierzu ist den tatsächlichen vorinstanzlichen Feststellungen immerhin zu entnehmen, dass er seiner Ehefrau sagte, er werde ihr mit dem Scheinwerfer den Kopf zertrümmern. Dass die Vorinstanz nicht abschliessend erstellt, wie der Tat- bzw. Tötungsplan des Beschwerdeführers aussah, ist nicht zu kritisieren. Die Vorkehrungen des Beschwerdeführers waren nach Art und Umfang so weit gediehen, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, er hätte seine damit manifestierte Deliktsabsicht ohne weiteres auf eine Ausführung der Tat weiterverfolgt, wenn die Polizei nicht erschienen wäre. Die Vorinstanz hält auch zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer seine Vorkehrungen bzw. seinen Plan nach Ort, Zeit und Begehungsweise weitreichend konkretisiert hatte. 
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Begründung der Vorinstanz nicht widersprüchlich, wenn sie einerseits ausführt, er habe seine Ehefrau mit seinen Handlungen in Angst und Schrecken versetzen wollen, und andererseits als erstellt erachtet, dass er wissentlich sowie willentlich Vorbereitungshandlungen getroffen habe, um sie und ihre Kinder zu töten. Letzteres schliesst nicht aus, dass er seine Ehefrau mit seiner Ankündigung zunächst auch in Angst und Schrecken versetzen wollte. Kommt hinzu, dass die strafbaren Vorbereitungshandlungen vorliegend nicht nur die Geschehnisse in der Wohnung der Ehefrau betreffen. An der Sache vorbei gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte mehr als genug Zeit gehabt, um Vorkehrungen zu treffen oder seine Ehefrau gar zu töten, bzw. der Umstand, dass er das mitgeführte Messer nicht eingesetzt habe, weise auf den fehlenden Tötungsplan hin. Der Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen setzt gerade nicht voraus, dass der Beschwerdeführer die Tat, zu der die Vorbereitungshandlungen dienen sollen, bereits begonnen hat (vgl. DOLIVO-BONVIN/LIVET, a.a.O., N. 4 zu Art. 260bis StGB). Aus dem Umstand, dass er noch nicht mit der Umsetzung seines Plans begonnen hat, kann nicht geschlossen werden, dass er diesen nicht gefasst und keine Vorbereitungen zu dessen Ausführung getroffen hatte. Sodann ist einerlei, ob sich die geplante Tat erfolgreich hätte verwirklichen lassen, solange die Vorbereitungshandlungen nur hinreichend zielgerichtet sind und über blosse Gedankenspielerein hinausgehen (vgl. Urteil 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 5.1.2 mit Hinweisen), was vorliegend eindeutig der Fall ist. 
Insgesamt gelangt die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung erfüllt. Auch begründet sie ihren Entscheid ausreichend und nennt die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten lässt. Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, als unbegründet (vgl. zum Gehörsanspruch: BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der ambulanten therapeutischen Behandlung, begründet sein Ansinnen aber einzig mit der fehlenden Anlasstat. Da es bei der vorinstanzlichen Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Tatbestände der Drohung und der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung schuldlos erfüllt, bleibt (siehe E. 1 f.), ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt, soweit er die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren verlangt und dies ausschliesslich mit der Gutheissung seiner Beschwerde begründet.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer verlangt eine Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft. Seinen diesbezüglichen Ausführungen ist keine Rüge zu entnehmen. Auch geht er mit keinem Wort auf die Begründung der Vorinstanz ein, die mit Hinweis auf BGE 145 IV 359 festhält, über eine Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 431 Abs. 2 StGB könne im vorliegenden Verfahren noch nicht entschieden werden (Urteil S. 19). Da es der Beschwerde in diesem Punkt an einer hinreichenden Begründung mangelt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), kann darauf nicht eingetreten werden.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Fäs, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres