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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_336/2025  
 
 
Urteil vom 29. September 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Chaix, Merz, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide handelnd durch Kantonspolizei St. Gallen, Kommandobereich, Klosterhof 12, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerschaft, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, Dr. Peter Straub, Leitender Staatsanwalt, Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2025 (AK.2025.171-AK, AK.2025.262-AK, AK.2025.276-AK (ST.2025.10379) AK.2025.263-AP). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gegen den in Kuba geborenen A.________ mit Wohnsitz in Wil erstattete seine von ihm getrennte Ehefrau auf der Polizeistation Wil am 28. Januar 2025 Strafanzeige wegen Urkundenfälschung. 
 
B.  
Mit Schreiben vom 10. März 2025 übermittelte A.________ der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen mehrere Strafanzeigen: einerseits gegen seine Ehefrau, namentlich wegen falscher Anschuldigung, und andererseits gegen die Kantonspolizei St. Gallen wegen Amtsmissbrauchs, Strafvereitelung und Begünstigung. Zur Begründung brachte er vor, ihm sei am 6. März 2025 auf der Polizeistation Wil insbesondere durch Frau B.________ verweigert worden, vor seiner Einvernahme zur Strafanzeige seiner Ehefrau gegen diese eine Gegenanzeige zu erstatten. Das Untersuchungsamt Gossau leitete diese gegen Mitarbeitende der Kantonspolizei gerichtete Strafanzeige an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter, die mit Entscheid vom 22. Mai 2025 die entsprechende Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen diese Mitarbeitenden verweigerte. 
 
C.  
A.________erhob gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 22. Mai 2025 (versandt am 26. Mai 2025 und zugestellt am 30. Mai 2025) mit Eingabe vom 10. Juni 2025 bei der Anklagekammer Beschwerde mit den Anträgen, diesen Entscheid aufzuheben und die Ermächtigung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen die beteiligten Polizeibeamten zu erteilen. Die Anklagekammer leitete diese Beschwerde mit Schreiben vom 12. Juni 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter, das einen Schriftenwechsel durchführte. 
Die Anklagekammer verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die von der Strafanzeige des Beschwerdeführers betroffenen Mitarbeitenden der Kantonspolizei beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 26. Juni 2025 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und mit Eingabe vom 5. August 2025 um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO (SR 312.0), die in einem vom Strafverfahren getrennten Verwaltungsverfahren erteilt und daher als öffentlich-rechtliche Angelegenheiten qualifiziert wird (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide in solchen Angelegenheiten steht gemäss Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich zur Verfügung. Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG bezieht sich gemäss der Rechtsprechung auf Ermächtigungsverfahren betreffend Strafanzeigen gegen Mitglieder der obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2; Urteil 1D_8/2025 vom 5. August 2025 E. 2). Dieser Ausschlussgrund ist im vorliegenden Ermächtigungsverfahren nicht anwendbar, da es keine solchen Mitglieder betrifft.  
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundes- oder Völkerrecht (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten (Art. 7-34 BV) prüft es jedoch nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insoweit gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht. Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern Grundrechte verletzt worden sein sollen. Auf ungenügend begründete Rügen geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellt Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), den es gestützt auf die Akten von Amtes wegen ergänzen kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 177 E. 4.3 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz erwog, der Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB erfordere in der Form des aktiven Handelns den rechtswidrigen Einsatz hoheitlichen Zwangs. Ein Amtsmissbrauch durch Unterlassung komme in Frage, wenn ein Amtsträger es unterlasse, einen Grundrechtseingriff bzw. eine Zwangssituation aufzuheben, obschon er als Garant dazu verpflichtet wäre. Die Strafverfolgungsbehörden dürften die unverzügliche Entgegennahme einer Strafanzeige aus praktischen Gründen verweigern. Die Polizistin B.________ habe gemäss ihrem Rapport am 6. März 2025 die Entgegennahme einer Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich verweigert, sondern dazu aufgrund der sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten den Beizug eines Dolmetschers als notwendig erachtet. Sie habe daher die Entgegennahme der Strafanzeige aus organisatorischen Gründen aufschieben dürfen. Selbst wenn sie und der sie sprachlich unterstützende Polizist C.________ die sofortige Entgegennahme der Strafanzeige zu Unrecht verweigert hätten, hätten sie dadurch auf den Beschwerdeführer weder Zwang ausgeübt noch unterlassen, eine in ihrem Machtbereich liegende Zwangssituation aufzuheben. Somit sei bereits der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe der Polizei am 6. März 2025 gesagt, er wolle ohne Dolmetscher sprechen, weshalb nicht zutreffe, dass diese damals auf einen Dolmetscher habe warten wollen. Vielmehr hätte die Polizei die Entgegennahme seiner Strafanzeige explizit davon abhängig gemacht, dass er sich zuvor im von seiner Ehefrau eingeleiteten Strafverfahren vernehmen lasse. Die Polizei habe somit sein Recht, eine Strafanzeige zu erstatten, nur bedingt gewährt, indem sie rechtswidrig zwei Verfahren zum Zweck der Machtausübung verknüpft habe. Damit habe sie entgegen der Annahme der Anklagekammer faktisch Zwang ausgeübt.  
 
2.3. Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern er sich in einer Zwangssituation befunden haben soll, als er am 6. März 2025 auf der Polizeistation Wil eine Strafanzeige erstatten wollte, was auch nicht ersichtlich ist. Demnach ist gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, ein Amtsmissbrauch durch unterlassene Aufhebung einer Zwangssituation ausgeschlossen. Da bereits der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs fehlt, ist der subjektive Tatbestand unerheblich. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu braucht daher nicht eingegangen zu werden.  
 
2.4. Das vom Beschwerdeführer gestellte Begehren auf Feststellung, dass er für die Einreichung seiner Strafanzeige weder einen Dolmetscher noch einen Anwalt benötigt hätte, ist neu und daher unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer kein schützenswertes Feststellungsinteresse aufzeigt, das über das Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinausgeht (vgl. zum Feststellungsinteresse: BGE 123 III 49 E. 1a; 148 I 160 E. 1.6; je mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Polizei hätte mit der Verweigerung der (sofortigen) Entgegennahme seiner Strafanzeige den Verdacht einer Begünstigung seiner Ehefrau gemäss Art. 305 StGB geschaffen und den Anspruch auf eine gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 BV verletzt.  
 
3.2. Mit diesen unsubstanziierten Angaben zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, wenn sie die von ihr zutreffend dargelegten Voraussetzungen einer Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB als nicht erfüllt erachtete. Auch die Rüge der Verletzung von Art. 29 BV wird nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb darauf inhaltlich nicht einzugehen ist (vgl. E. 1.2 hiervor).  
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Jedoch rechtfertigt es sich, umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde mit Eingabe vom 5. August 2025 nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet gestellt (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Im Übrigen hätte diesem Antrag nicht entsprochen werden können, weil der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren ohne Rechtsvertretung prozessierte und ihm daher keine entsprechenden Kosten erwuchsen, die hätten übernommen werden können. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werde keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. September 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer