Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_293/2025
Urteil vom 29. September 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Zuppiger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde U.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andreas Güngerich und Dr. Domenic Brand sowie Rechtsanwältin Flurina Caviezel,
Beschwerdegegnerin,
B.________ AG,
Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Werkvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 2. Mai 2025 (OG.2023.00053).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Gemeinde U.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin) realisierte oberhalb der Stadt ein Hochwasserschutzprojekt. Kernstück dieses Projekts war die Erstellung eines neuen Retentionsbeckens, um den Hochwasserschutz zu verbessern. Unterhalb des Retentionsbeckens war die Erstellung eines Damms geplant.
Zur Ausarbeitung bzw. Planung dieses Projektes zog die Gemeinde U.________ die B.________ AG (Litisdenunziatin, Verfahrensbeteiligte) und einen beratenden Experten bei. Diese erstellten im Vorfeld einen technischen Bericht sowie ein geotechnisches Dammkonzept, worin sie das zu erstellende Projekt beschrieben und den vorhandenen Baugrund analysierten. Der beigezogene Experte ging dabei davon aus, dass das anzutreffende Aushubmaterial im Bereich Becken mehrheitlich als Kernmaterial für den zu erstellenden Damm geeignet ist und im betreffenden Gebiet nur mit wenig Altlasten zu rechnen ist.
A.b. Am 16. März 2011 schloss die Gemeinde U.________ als Bauherrin mit der A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) als Unternehmerin für das oben beschriebene Projekt einen Werkvertrag über die Baumeisterarbeiten ab. Vereinbart war, dass die zu erbringende Leistung hauptsächlich nach Einheitspreisen bzw. die Baustelleneinrichtung mehrheitlich nach Globalpreisen abzurechnen ist. Insgesamt war gemäss Werkvertrag ein Werklohn von Fr. 2'657'125.20 vorgesehen. Geregelt war, dass die Gemeinde U.________ der A.________ AG einen Teil dieses Werklohnes nach Vorlage von Leistungsnachweisen bereits während der Ausführung als Abschlagszahlungen (Akonto) bezahlt. Als Baubeginn wurde der April bzw. Juni 2011 festgesetzt; geplantes Fertigstellungsdatum war Ende Oktober 2012. Die SIA-Norm 118 wurde ausdrücklich zum Vertragsbestandteil erklärt. Als Bauleitung wurde die Verfahrensbeteiligte B.________ AG eingesetzt.
Am 16. Juni 2011 begann die A.________ AG plangemäss mit der Ausführung der vereinbarten Baumeisterarbeiten. Während der Ausführung zeigte sich allerdings, dass der Baugrund nicht die bei der Projektierung vorausgesetzten Eigenschaften aufwies. So erwies sich der Aushub im Bereich des Beckens zu einem grossen Teil als für den Dammbau ungeeignet und im Dammfussbereich waren wesentlich mehr Altlasten vorhanden als angenommen. Dies führte dazu, dass insgesamt wesentlich mehr Material aus dem Beckenbereich ausgehoben werden musste, um genügend geeignetes Material für den Dammbau zu gewinnen. Das unbrauchbare Aushubmaterial musste zudem zwischengelagert werden, ehe es wieder ins Becken zurückgeführt werden konnte.
Aufgrund dieser sowie weiterer Umstände musste die A.________ AG im Vergleich zum ursprünglich vereinbarten Leistungsverzeichnis teilweise massive Mehrmengen erbringen. Zudem fielen bei ihr anerkanntermassen diverse Zusatzleistungen an. Ende Oktober 2013 schloss die A.________ AG das Projekt mit ca. einem Jahr Verspätung ab und die Gemeinde U.________ nahm das Werk ab.
A.c. In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Höhe des geschuldeten Werklohns für das Hochwasserschutzprojekt bzw. den - nach den erfolgten Akontozahlungen - noch offenen Betrag.
Nachdem die Bauleitung neben der ersten Schlussabrechnung vom 13. November 2013 auch die zweite Schlussabrechnung der A.________ AG vom 13. Dezember 2013 zurückgewiesen hatte, fanden zwischen den Parteien und dem Kanton Glarus verschiedene Bereinigungsgespräche statt. Diese führten jedoch zu keiner Einigung zwischen den Parteien.
B.
B.a. Am 17. Juli 2015 reichte die A.________ AG beim Kantonsgericht Glarus Klage ein mit dem Rechtsbegehren, die Gemeinde U.________ sei zur Zahlung von Fr. 1'622'830.20 zuzüglich 8.5 % Zins zu verpflichten.
Die Beklagte beantragte widerklageweise, die Klägerin sei zur Rückzahlung von Fr. 471'174.64 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Januar 2016 zu verpflichten. Zudem erhob die Beklagte eine Streitverkündigungsklage gegen die Verfahrensbeteiligte.
Mit Urteil vom 20. Juni 2023 verpflichtete das Kantonsgericht die Gemeinde U.________ in teilweiser Gutheissung der Hauptklage, der A.________ AG Fr. 729'789.65 zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % auf Fr. 597'001.70 seit dem 27. Oktober 2013 und nebst Zins zu 5 % auf Fr. 132'787.95 seit dem 19. Februar 2014 (Dispositiv-Ziff. 1). Im Übrigen wies es die Klage ab (Dispositiv-Ziff. 2). Die Widerklage wies das Kantonsgericht vollumfänglich ab (Dispositiv-Ziff. 3).
B.b. Die Klägerin erhob gegen das kantonsgerichtliche Urteil vom 20. Juni 2023 beim Obergericht des Kantons Glarus Berufung. Die Beklagte verzichtete auf eine Anschlussberufung und anerkannte im Berufungsverfahren den vom Kantonsgericht festgesetzten Werklohn vollumfänglich an.
Mit Urteil vom 2. Mai 2025 hob das Obergericht des Kantons Glarus Dispositiv-Ziff. 1 des kantonsgerichtlichen Urteils vom 20. Juni 2023 in teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin auf und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von Fr. 732'118.25 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 597'001.70 seit dem 27. Oktober 2013 und nebst Zins zu 5 % auf Fr. 135'116.55 seit dem 19. Februar 2014. Zudem nahm es davon Vormerk, dass die Beklagte diese Forderung (inkl. Verzugszins) bereits vollumfänglich bezahlt habe. Im Übrigen wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 2. Mai 2025 aufzuheben und es sei ihre Klage insofern gutzuheissen, als die Gemeinde U.________ zu verpflichten sei, insgesamt den Betrag von Fr. 1'359'268.95 (eventualiter Fr. 970'285.90) zuzüglich 5 % Zins zu bezahlen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil vom 2. Mai 2025 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Beweisabnahme und/oder zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz und die Verfahrensbeteiligte haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen teilweise unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten.
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
1.4. Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze über weite Strecken. Sie stellt ihren rechtlichen Ausführungen eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung voran, in der sie den Hintergrund des Rechtsstreits, den Ablauf des Verfahrens und die Standpunkte der Parteien aus eigener Sicht schildert. Dabei wiederholt sie teilweise lediglich ihre bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Vorbringen. Auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung wiederholt sie teilweise praktisch wortwörtlich ihre Vorbringen aus den Rechtsschriften des kantonalen Verfahrens. Diese Vorbringen haben unbeachtet zu bleiben.
Die Beschwerdeführerin geht über weite Strecken nicht auf die konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid ein und legt nicht dar, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen wäre, sondern unterbreitet dem Bundesgericht losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen und unter Berufung auf die Vorakten ihre Sicht der Dinge, als ob das Bundesgericht den Rechtsstreit von Grund auf neu beurteilen könnte. Da die Beschwerdeschrift in unzulässiger Weise tatsächliche und rechtliche Vorbringen vermengt, ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin nur insoweit einzugehen, als diese einen hinreichenden Bezug zu den konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid aufweisen und daraus wenigstens sinngemäss erkennbar ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen, wenn die verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Schlussrechnung gemäss Art. 154 Abs. 3 der SIA-Norm 118, die vorliegend in den Werkvertrag übernommen wurde, gelte im Umfang des positiven Prüfbescheids der Bauleitung als von der Beschwerdegegnerin genehmigt. Sie wirft der Vorinstanz insbesondere vor, sie habe den Sachverhalt in diesem Zusammenhang willkürlich festgestellt.
2.1. Die Vorinstanz wies darauf hin, die Parteien hätten im Werkvertrag vereinbart, dass Nachtragsleistungen nur mit schriftlichem Einverständnis der Bauherrin ausgeführt werden dürften. Die Gemeinde habe aufgrund dieser Klausel im Werkvertrag davon ausgehen dürfen, dass sie bei den Preisverhandlungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Bauleitung nicht einschreiten musste, wenn sie überhaupt davon Kenntnis hatte. Solange die Gemeinde die Nachtragspreise nicht schriftlich genehmigte, habe sie davon ausgehen können, dass Nachtragspreise für sie unverbindlich sind. Die Beschwerdeführerin hingegen habe ohne schriftliche Genehmigung der Gemeinde nicht davon ausgehen können, dass die Nachtragspreise verbindlich vereinbart seien. Aufgrund der erwähnten Klausel im Werkvertrag habe sie erkennen müssen, dass es nicht im Interesse der Gemeinde gewesen sei, wenn die Bauleitung die Nachtragspreise verbindlich genehmigte. Führte die Beschwerdeführerin die Nachtragsarbeiten trotzdem aus, habe sie die Preisunsicherheit in Kauf genommen. Sie hätte auch ohne entsprechenden Vorbehalt erkennen müssen, dass die mit der Bauleitung vereinbarten Nachtragspreise nicht verbindlich seien.
Dass die Bauleitung selbständig, ohne Mitwirkung der Bauherrin, Nachtragspreise verbindlich genehmigen könne, so die Vorinstanz weiter, sei auch gemäss der SIA-Norm 118 nicht üblich. Der Bauleitung komme aus Art. 33-35 SIA-Norm 118 üblicherweise lediglich eine Prüfungs-, nicht aber eine Genehmigungsbefugnis zu. Hinzu komme, dass während der Baustellenbesprechung im August 2011 die Kompetenzen der Bauleitung gemäss Werkvertrag bestätigt worden seien. Auch die Aussagen während der Parteibefragung zeigten auf, dass die Parteien den Bau zeitgerecht fertigstellen und sich erst später um die verbindlichen Preise kümmern wollten. Es sei davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin damit einverstanden gewesen sei; so habe sie die Nachtragsarbeiten auch noch ausgeführt, als die Bauleitung keine Nachtragsofferten mehr unterschrieben habe.
Die Vorinstanz erwog, aufgrund des klaren Wortlauts des abgeschlossenen Werkvertrags habe die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin die Vollmacht der Bauleitung stillschweigend erweitert habe, ohne sich bei der Gemeinde zu erkundigen. Obwohl keine generelle Nachforschungspflicht für die Beschwerdeführerin bestehe, wäre es aufgrund der vorliegenden Umstände die Pflicht der Beschwerdeführerin gewesen, die Beschwerdegegnerin anzufragen, ob ihr passives Verhalten bedeute, dass neu die Bauleitung zur Genehmigung von Nachtragspreisen bevollmächtigt sei. Indem die Beschwerdeführerin darauf verzichtet habe, habe sie in Kauf genommen, dass die mit der Bauleitung verhandelten Nachtragspreise nicht verbindlich seien und im Nachhinein von der Gemeinde nochmals in Frage gestellt werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der schriftlichen Vertragsklausel im Werkvertrag aus dem passiven Verhalten der Gemeinde nicht eine stillschweigende Vollmachtskundgabe annehmen dürfen. Der Werkvertrag sei in diesem Zusammenhang zu beachten und könne nicht einfach ausser Acht gelassen werden. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht gutgläubig und habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die Gemeinde der Bauleitung eine über die SIA-Norm 118 und über den Werkvertrag hinausgehende Vollmacht erteilen wollte. Somit seien die Nachtragspreise nicht verbindlich vereinbart worden.
2.2. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 II 281 E. 3.6.2; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 148 III 95 E. 4.1; 141 III 564 E. 4.1 mit Hinweisen).
Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2).
2.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach sie die Schlussabrechnung "zunächst selber nicht als verbindlich angesehen [habe]" habe, als willkürlich. Sie führt gestützt auf angeblich aktenkundige Tatsachen und unter Berufung auf verschiedene Aktenstücke des kantonalen Verfahrens fünf verschiedene Umstände ins Feld, die ihrer Ansicht nach für eine andere Sichtweise sprechen. Abgesehen davon, dass sie nicht mit Aktenhinweisen aufzeigt, entsprechende Tatsachen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform eingebracht zu haben, geht aus ihrer Beschwerdebegründung nicht hervor, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung geradezu unhaltbar sein soll, womit sie mit ihren Ausführungen keine Willkür (Art. 9 BV) aufzeigt. Ohnehin würde in keiner Weise einleuchten, inwiefern das Verständnis und das Verhalten von C.________ - dem ehemaligen Bauleiter der Verfahrensbeteiligten - Rückschlüsse auf das Verständnis der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr erstellten Schlussabrechnung zulassen soll. Auch mit ihren appellatorischen Ausführungen zum im angefochtenen Entscheid erwähnten Ausmass "XXX2103" (kant. act. 3/15) zeigt die Beschwerdeführerin weder eine Aktenwidrigkeit noch eine Verletzung von Art. 9 BV auf.
Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus vorbringt, es liege hinsichtlich der Behandlung der Schlussabrechnung eine übereinstimmende gegenseitige Willenserklärung vor, mithin ein tatsächlicher Konsens, an den die Parteien nach Art. 18 OR gebunden seien, sind ihre Ausführungen rein appellatorisch und damit unbeachtlich. Eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist entgegen den Behauptungen in der Beschwerde nicht dargetan.
2.4. Die Beschwerdeführerin vermag die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Schlussrechnung der Beschwerdeführerin vom 13. November 2013 keine endgültige Schlussabrechnung im Sinne von Art. 154 SIA-Norm 118, sondern einen blossen Entwurf darstelle, weshalb ihr von vornherein nicht die Rechtswirkungen nach dieser Bestimmung zuteil werden könne, nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen.
Ob die Eventualbegründung im angefochtenen Entscheid zutrifft, wonach ohnehin kein Prüfbescheid der Bauleitung zur Schlussabrechnung vom 13. November 2013 vorliegen würde, ist demnach für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren nicht mehr entscheiderheblich. Die Beschwerdeführerin unterbreitet dem Bundesgericht aber auch in diesem Zusammenhang lediglich in unzulässiger Weise unter gelegentlichem Hinweis auf verschiedene Aktenstücke des kantonalen Verfahrens ihre eigene Sicht der Dinge. Sie beruft sich zwar auf Art. 2 Abs. 1 ZGB und Art. 18 OR bzw. die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip, zeigt jedoch nicht unter Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf, inwiefern diese Gesetzesbestimmungen bzw. Grundsätze der Vertragsauslegung missachtet worden wären. Eine Verletzung bundesrechtlicher Bestimmungen ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
3.
Die Beschwerdeführerin macht als Eventualstandpunkt geltend, die Beschwerdegegnerin habe der Bauleitung eine Generalvollmacht erteilt, Nachträge resp. Nachtragspreise für sie verbindlich mit der Beschwerdeführerin zu verhandeln und zu genehmigen.
3.1. Die Vorinstanz erwog, nach Würdigung der Parteiaussagen sei davon auszugehen, dass die Bauleitung erkannt habe bzw. zumindest hätte erkennen müssen, dass die Beschwerdegegnerin keinen Bevollmächtigungswillen ihr gegenüber gehabt habe, was die verbindliche Vereinbarung von Nachtragspreisen betreffe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass weder eine Duldungs- noch eine Anscheinsvollmacht vorgelegen habe.
Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob die Nachtragspreise kraft Gutglaubensschutz nach Art. 33 Abs. 3 OR als anerkannt zu gelten hätten. Dabei sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Werkvertrag verpflichtet gewesen wäre, der Beschwerdegegnerin für nicht im Angebot enthaltene Leistungen vor deren Ausführung Nachtragsofferten einzureichen. Die Beschwerdeführerin habe aber entgegen dieser Werkvertragsbestimmung nur bei einem Teil der ausgeführten Zusatzleistungen tatsächlich vorgängig solche Nachtragsofferten eingereicht. Teilweise habe sie anstelle einer Nachtragsofferte nur Preisanalysen erstellt oder der Gemeinde gar nichts eingereicht. Ob die Nachtragspreise kraft Gutglaubensschutz nach Art. 33 Abs. 3 OR als anerkannt zu gelten hätten, sei deshalb je einzeln für die Positionen zu prüfen, bei denen die Beschwerdeführerin (werkvertragskonform) eine Nachtragsofferte bzw. (werkvertragswidrig) nur eine Preisanalyse eingereicht habe. Die Positionen, bei denen die Beschwerdeführerin (werkvertragswidrig) weder eine Nachtragsofferte noch eine Preisanalyse eingereicht habe, habe die Bauleitung auch nicht als Vertreterin der Beschwerdegegnerin unterzeichnen können. Entsprechend sei bei diesen Positionen von vornherein ausgeschlossen, dass die (nicht offerierten) Nachtragspreise kraft Gutglaubensschutz nach Art. 33 Abs. 3 OR als anerkannt gelten könnten.
In Bezug auf die Positionen, bei denen die Beschwerdeführerin entgegen dem Werkvertrag nur eine Preisanalyse und keine Nachtragsofferte erstellte, sei keine aktive Handlung der Beschwerdegegnerin nachgewiesen. Mangels vertrauensbildender Umstände habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin diesbezüglich auch keine Vollmacht der Bauleitung kundgeben können. In Bezug auf diese Positionen habe die Beschwerdeführerin zudem nicht gutgläubig davon ausgehen können, die Bauleitung sei zur Genehmigung solcher Nachtragspreise berechtigt.
Die Positionen, bei denen die Beschwerdeführerin eine Nachtragsofferte eingereicht habe, die von der Bauleitung unterzeichnet retourniert wurde, würden dagegen kraft Gutglaubensschutzes theoretisch als anerkannt bzw. als von der Beschwerdegegnerin verbindlich genehmigt gelten. Zu beachten sei allerdings, dass die Bauleitung bei keiner der im Berufungsverfahren strittig gebliebenen Positionen eine solche Nachtragsofferte der Beschwerdeführerin unterzeichnet retourniert habe. In Bezug auf die im Berufungsverfahren betroffenen Positionen sei die Beschwerdeführerin somit kein Rechtsgeschäft eingegangen, für das eine durch die Gemeinde kundgegebene - intern aber nicht erteilte - Vollmacht ausgereicht hätte.
3.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang Willkür (Art. 9 BV) vor.
Sie beanstandet die vorinstanzliche Feststellung als willkürlich (Art. 9 BV), wonach die Bauleitung die Beschwerdegegnerin bei der Nachtragspreisverhandlung nicht habe verpflichten können und wollen. Sie kritisiert mit ihren Ausführungen jedoch lediglich in unzulässiger Weise die anhand der eingereichten Unterlagen sowie gestützt auf die Parteibefragung erfolgte Beweiswürdigung der Vorinstanz, indem sie einzelne Aussagen im Rahmen des kantonalen Verfahrens ohne hinreichende Begründung als widersprüchlich, unglaubwürdig und aktenwidrig bezeichnet und dem Bundesgericht unter Hinweis auf verschiedene Aktenstücke des kantonalen Verfahrens ihre eigene Sicht der Dinge unterbreitet.
Der Vorwurf der Willkür ist unbegründet.
3.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet zudem, Kenntnis des Rechtsmangels - d.h. des tatsächlichen Fehlens einer Bevollmächtigung der Bauleitung - gehabt zu haben und behauptet, sie sei stets gutgläubig (Art. 3 ZGB) gewesen. Dabei bringt sie vor, die im kantonalen Verfahren eingewendete Bösgläubigkeit sei von der Beschwerdegegnerin zu beweisen gewesen. Sie verkennt dabei jedoch, dass die Vorinstanz in Würdigung der eingereichten Beweismittel von der Bösgläubigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Bevollmächtigung der Bauleitung zur Genehmigung der Preisanalysen ausging und damit den entsprechenden Beweis für erbracht erachtete. Darin ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerde weder eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 noch von Art. 3 ZGB zu erblicken.
Die Beschwerdeführerin stellt zudem den Feststellungen im angefochtenen Entscheid zur Voraussetzung der Gutgläubigkeit lediglich in appellatorischer Weise ihre eigene Sicht der Dinge entgegen, indem sie etwa vorbringt, die Bauleitung habe ihr die unterzeichneten Preisanalysen "offensichtlich nach Rücksprache mit der Gemeinde [...]" retourniert und Behauptungen zu den in der Baubranche angeblich üblichen Abläufen bei Nachtragsofferten sowie zum Wissen und Wollen der Beschwerdegegnerin aufstellt. Auch mit ihren Vorbringen gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach sie einen (stark übersetzten) Einheitspreis in den Preisanalysen eingesetzt habe, der nicht auf den gleichen Kostengrundlagen wie das Hauptangebot kalkuliert worden sei, setzt sie sich über die - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid hinweg, ohne jedoch eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben. Sie kritisiert dabei ausführlich die Annahmen der eingesetzten Gerichtsgutachter, vermag aber keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen.
Der Vorwurf der Verletzung von Art. 2 f. ZGB sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV) erweist sich in Bezug auf die von der Vorinstanz verneinte Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt als unbegründet.
3.4. Mangels Gutgläubigkeit (Art. 3 ZGB) ist der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Vertretungswirkung gestützt auf Art. 33 Abs. 3 OR die Grundlage entzogen (zur Voraussetzung des guten Glaubens für den Eintritt der Vertretungswirkung nach dieser Bestimmung BGE 146 III 37 E. 7.1.2.1 mit Hinweisen).
Ob die weiteren Voraussetzung für den Eintritt der Vertretungswirkungen gestützt auf Art. 33 Abs. 3 OR erfüllt sind, wie in der Beschwerde behauptet wird, von der Vorinstanz aber verneint wurde, braucht damit nicht vertieft zu werden. Insbesondere erübrigt es sich, auf die vorinstanzliche Erwägung einzugehen, wonach in Bezug auf die Positionen, bei denen die Beschwerdeführerin entgegen dem Werkvertrag nur eine Preisanalyse und keine Nachtragsofferte erstellte, kein Verhalten der Beschwerdegegnerin vorlag, das als (externe) Kundgabe einer (intern nicht erfolgten) Bevollmächtigung der Bauleitung hätte verstanden werden können. Ohnehin wären die dagegen erhobenen Vorbringen der Beschwerdeführerin als unzulässig zu beurteilen, zumal sie auf ihre Ausführungen in der Berufung verweist und ihre bereits in dieser kantonalen Rechtsschrift erörterten Argumente wiederholt. Eine Auseinandersetzung mit den konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist nicht erkennbar und es werden auch keine hinreichend begründeten Rügen erhoben.
3.5. Insgesamt sind die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach weder eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht vorlag, noch eine Vertretungswirkung hinsichtlich der strittigen Nachtragspreise gestützt auf Art. 33 Abs. 3 OR eintrat, nicht zu beanstanden.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ). Der Verfahrensbeteiligten steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann