Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_821/2025
Urteil vom 29. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau,
Luzernerstrasse 27, 6353 Weggis,
B.________ AG,
1. Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Luzern,
2. Staat Luzern und Gemeinde Weggis,
[1] und [2] vertreten durch das Regionale Steueramt
Weggis, Parkstrasse 1, 6353 Weggis,
3. Kanton Zürich und Gemeinde Mettmenstetten,
beide vertreten durch das Steueramt der Gemeinde Mettmenstetten, Albisstrasse 2, 8932 Mettmenstetten.
Gegenstand
Verwertungsaufschub, Steigerungszuschlag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 25. August 2025 (2K 25 8).
Erwägungen:
1.
Das Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau ist mit der Verwertung des im Miteigentum der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes stehenden Grundstücks Nr. xxx, GB C.________, befasst. Am 15. Mai 2025 (Postaufgabe) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Kriens und ersuchte um Aufhebung des Verwertungsbegehrens. Am 26. Mai 2025 wurde das Grundstück durch die B.________ AG im Auftrag des Betreibungsamtes versteigert. Am 14. Juni 2025 (Postaufgabe) verlangte die Beschwerdeführerin, den Zwangsverkauf zu widerrufen. Mit Entscheid vom 18. Juni 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde und die weiteren Anträge ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 25. August 2025 wies das Kantonsgericht den Beschwerde-Weiterzug ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 28. August 2025 zugestellt.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit einer auf den 6. September 2025 datierten Eingabe (Postaufgabe in Miami Beach am 8. September 2025) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit gewöhnlichem E-Mail vom 9. September 2025 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde auch dem Schweizerischen Generalkonsulat in Atlanta eingereicht, das die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt hat. Die Post-Sendung vom 8. September 2025 wurde von der US-amerikanischen Post an die Beschwerdeführerin zurückgeschickt. Mit gewöhnlichem E-Mail vom 22. September 2025 ist die Beschwerdeführerin direkt an das Bundesgericht gelangt. Sie bringt vor, nach einer zweiten Rücksendung durch die Post eine Abklärung veranlasst zu haben, die ergeben habe, dass es sich um ein formales Problem gehandelt habe, das nicht auf ihrer Seite gelegen sei. Die Rücksendungen und Verzögerungen hätten dazu geführt, dass die Frist nicht habe eingehalten werden können. Sie ersucht um Fristverlängerung. Am 23. September 2025 hat sie ein weiteres gewöhnliches E-Mail eingereicht. Am 20. September 2025 hat sie die Beschwerde in den USA erneut der Post übergeben. Sie ist am 23. September 2025 in der Schweiz eingetroffen (Posteingang beim Bundesgericht am 26. September 2025).
2.
Nachdem der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid am 28. August 2025 entgegengenommen hatte, lief die zehntägige Beschwerdefrist nach der Verlängerung über das Wochenende am Montag, 8. September 2025, ab (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 BGG). Die am 20. September 2025 in den USA aufgegebene und am 23. September 2025 in der Schweiz eingetroffene Beschwerde ist verspätet. Es stellt sich allerdings die Frage, ob aufgrund der Umstände von einem ursprünglich rechtzeitigen Versand ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass sie mit der ursprünglichen Postaufgabe vom 8. September 2025 die Beschwerde fristgerecht versandt hätte. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt zur Fristwahrung nicht. Vielmehr muss die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben worden sein (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Fristwahrung einer im Ausland aufgegebenen Sendung ist damit die Übergabe an die Schweizerische Post beim Grenzübertritt in die Schweiz massgebend. Selbst wenn die am 8. September 2025 (gemäss Sendungsverfolgung um 16.04 Uhr in Miami Beach) der US-amerikanischen Post übergebene Sendung plangemäss in die Schweiz versandt worden wäre, wäre die Beschwerdefrist mit ihr nicht gewahrt gewesen, da die Sendung nicht mehr am gleichen Tag in der Schweiz eingetroffen wäre. Die Beschwerdeführerin selber ging in ihrem E-Mail an das Generalkonsulat davon aus, dass die Post-Zustellung drei bis vier Werktage dauern werde. Die US-Post geht bei der gewählten Versandart (Priority Mail Express International) von einer Dauer von drei bis fünf Arbeitstagen aus (https://www.usps.com/international/priority-mail-express-international.htm; besucht am 29. September 2025). Da demnach bereits die am 8. September 2025 der US-amerikanischen Post übergebene Beschwerde verspätet war, braucht nicht überprüft zu werden, ob die - offenbar im dritten Anlauf - am 23. September 2025 in der Schweiz eingetroffene Beschwerde mit der ursprünglichen Beschwerde identisch ist und in Bezug auf sie allenfalls vom ursprünglichen Versanddatum ausgegangen werden könnte. Es bleibt dabei, dass die per Post eingegangene Beschwerde verspätet ist.
Einzugehen ist noch auf die per E-Mail versandten Eingaben. Elektronisch eingereichte Rechtsschriften müssen eine qualifizierte elektronische Signatur aufweisen (Art. 42 Abs. 4 BGG). Die von der Beschwerdeführerin mit gewöhnlichem E-Mail versandten Eingaben sind ungültig. Dies betrifft einerseits die dem Schweizerischen Generalkonsulat zugestellte Beschwerde, die überdies verspätet ist (Art. 48 Abs. 1 BGG), und andererseits das Fristerstreckungsgesuch. Beschwerdefristen sind im Übrigen gesetzliche Fristen und können nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss um Fristwiederherstellung ersuchen möchte, ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern sie davon abgehalten wurde, fristgerecht zu handeln (Art. 50 Abs. 1 BGG). Die Verzögerungen und Rücksendungen durch die US-amerikanische Post haben sie nicht an der Wahrung der Beschwerdefrist gehindert, sondern sind erst erfolgt, als die Beschwerdefrist bereits nicht mehr eingehalten werden konnte.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg