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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
I 46/07 
{T 7} 
 
Urteil vom 29. Oktober 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Parteien 
M.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1956 geborene M.________ erlitt anlässlich eines Autounfalles im Jahre 1995 eine Traumatisierung der Halswirbelsäule, welche ein therapierefraktäres Cervikalsyndrom mit Dauerkopfschmerzen und wechselnd starkem Schwindel zur Folge hatte. Seit dem 1. Oktober 1996 bezieht sie neben einer Rente der Unfallversicherung auch eine solche der Invalidenversicherung. Am 10. Februar 2004 meldete sich M.________ zum Bezug einer Hilflosenentschädigung bei der IV-Stelle des Kantons Zürich an und machte geltend, sie benötige bei verschiedenen alltäglichen Lebensverrichtungen Hilfe. Die IV-Stelle holte beim Hausarzt der Versicherten, Dr. med. E.________, allgemeine Medizin FMH, einen Bericht über deren Gesundheitszustand und die Hilfsbedürftigkeit ein und liess die Verhältnisse vor Ort abklären (Bericht über einen Hausbesuch vom 18. Januar 2005). Mit Verfügung vom 25. Januar 2005 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 27. Februar 2006). 
 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen geführte Beschwerde, mit welcher eine leichte Hilflosigkeit wegen der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung geltend gemacht wurde, mit Entscheid vom 30. November 2006 ab. 
 
C. 
M.________ lässt dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihre eine Entschädigung für eine leichte Hilflosigkeit zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen treffe. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 132 V 393 E. 1.1 S. 394). Es gibt entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keinerlei Veranlassung, dieser Gesetzesbestimmung die Anwendung zu verweigern. 
 
2.2 Es ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (alt Art. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (alt Art. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle. Auch besteht (entgegen alt Art. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396 mit Hinweis). 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist letztinstanzlich einzig noch, ob die Versicherte dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist und deswegen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat. Andere Tatbestände der Hilflosigkeit werden nicht mehr geltend gemacht und sind auf Grund der Akten auch nicht erfüllt. 
 
3.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Begriff der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG), den Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Allgemeinen (Art. 42 Abs. 1 IVG) und bei Angewiesenheit auf lebenspraktische Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG; Art. 37 Abs. 3 lit. e in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 IVV, je in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.2 Die auf einen den Anforderungen genügenden Abklärungsbericht an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) gestützten Feststellungen einer gerichtlichen Vorinstanz über das Vorliegen oder Nicht-Vorliegen bestimmter Einschränkungen in bestimmten Lebensverrichtungen sind - analog zu medizinischen Angaben über gesundheitliche Beeinträchtigungen bzw. über das noch vorhandene funktionelle Leistungsvermögen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) oder über das Vorliegen von Einschränkungen im Haushalt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 6.3) - Sachverhaltsfeststellungen, welche vom Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 2 hievor) überprüft werden. Rechtsfrage ist hingegen die richtige Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs der Hilflosigkeit (Urteil des Bundesgerichts I 639/06 vom 5. Januar 2007, E. 4.2). 
 
3.3 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden - Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, N 26 zu Art. 43) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 2.3, M 1/02): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts I 86/07 vom 29. März 2007, E. 3). 
 
3.4 Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen solchen Bedarf geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (erwähntes Urteil I 211/05, E. 2.2.3; Rz. 8042 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung; zu Art. 38 IVV: vgl. die Erläuterungen des BSV in AHI 2003 S. 327 f.). 
 
3.5 Rz. 8050 KSIH betrifft die lebenspraktische Begleitung im Rahmen der Ermöglichung des selbstständigen Wohnens (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV). Sie ist notwendig, damit der Alltag selbstständig bewältigt werden kann, und liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung; Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten etc.); Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle. 
 
Nach Rz. 8051 KSIH ist bei ausserhäuslichen Verrichtungen (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch etc.). Es muss sich um eine tatsächliche Begleitung handeln. 
 
Gemäss Rz. 8052 KSIH ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV) und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Die rein hypothetische Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt genügt nicht; vielmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der versicherten Person bereits manifestiert haben. Die notwendige lebenspraktische Begleitung besteht in beratenden Gesprächen und der Motivation zur Kontaktaufnahme (z.B. Mitnehmen zu Anlässen) (Urteil des Bundesgerichts I 609/06 vom 10. September 2007, E. 5.4.1). 
 
4. 
4.1 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische bzw. geistige Störungen oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind (BGE 130 V 61). 
 
4.2 Dem Zeugnis des Dr. med. E.________ vom 29. Juni 2004 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in keiner der drei Kategorien auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eine Liste von Tätigkeiten aufgeführt, bei welchen sie eingeschränkt sei und entsprechender Hilfe bedürfe: Wegen der Gefahr von Schwindelanfällen müsse das Duschen ständig und direkt überwacht werden. Ebenso müssten die Haare nach dem Waschen von Dritten geföhnt und frisiert werden. Es handelt sich dabei um Handlungen, die zum Bereich der Körperpflege gehören. Die IV-Stelle hat anerkannt, dass hier eine Hilflosigkeit vorliegt. Diese notwendige Hilfe kann nicht gleichzeitig bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt werden, da es sich dabei um eine eigene unabhängige Kategorie von Hilfsbedürftigkeit handelt. Die "lebenspraktische Begleitung" beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) "Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen" noch die "Pflege" noch die "Überwachung". Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (Urteil des Bundesgerichts, I 211/05, vom 23. Juli 2007, E.9). Entsprechend sind auch weder das Verabreichen schmerzstillender Spritzen, noch die gelegentliche Hilfe beim Zuknöpfen der Kleider zu berücksichtigen. Damit verbleibt lediglich die Begleitung zur Physiotherapie, beim Einkauf von Kleidern und Schuhen sowie dem Gang zum Coiffeur im Sinne von ausserhäuslichen Verrichtungen (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) als anspruchsrelevant. Gemäss Abklärungsgericht vom 18. Januar 2005 wird die Beschwerdeführerin zu diesen Gängen in der Regel von ihren Töchtern begleitet. Sei dies aber nicht möglich, lege sie den Weg selbstständig zurück. Das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht verbindlich (E. 2) festgestellt, dass eine Begleitung nicht notwendig, sondern von den Beteiligten lediglich erwünscht ist. Eine entsprechende Notwendigkeit einer ausserhäuslichen Begleitung ist denn auch nicht medizinisch ausgewiesen, erachtet sie der Hausarzt doch als nicht notwendig. Da zwischen der Ermittlung der Abklärungsperson und dem Arztzeugnis kein Widerspruch besteht, bestand auch keine Notwendigkeit für eine Vertiefung dieses Sachverhaltselementes durch Verwaltung oder Vorinstanz. 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 29. Oktober 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V. Leuzinger Schüpfer