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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_584/2009/bnm 
 
Verfügung vom 29. Oktober 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
Betreibungs- und Konkursamt A.________, 
verfahrensbeteiligtes Amt. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. August 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. August 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), unter Hinweis darauf, dass die weiteren Begehren der Beschwerdeführerin nach erfolgtem Beschwerderückzug gegenstandslos sind, 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Oktober 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann