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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_591/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
J.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart,  
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Pflegeleistungen; Heilbehandlung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 25. Juni 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Verfügung vom 6. Juli 2012, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2012, stellte die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG ihre J.________ (Jg. 1970) nach einem 2007 erlittenen Verkehrsunfall als Unfallversicherer erbrachten Leistungen rückwirkend per 1. Januar 2012 ein. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Begehren um Gewährung von Heilbehandlung auch nach dem 31. Dezember 2011 mit Entscheid vom 25. Juni 2013 ab. 
Beschwerdeweise lässt J.________ beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 25. Juni 2013 sei die ÖKK zur Übernahme der Heilbehandlung über den 1. Januar 2012 hinaus zu verpflichten. 
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. 
 
2.  
 
2.1. Die für die Beurteilung des streitigen Leistungsanspruches massgebende gesetzliche Bestimmung (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG) und die hiezu ergangene Rechtsprechung (SVR 2012 UV Nr. 6 S. 21 [= Urteil 8C_191/2011 vom 16. September 2011]; vgl. auch Urteil [des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts] U 12/04 vom 28. Juli 2004 E. 3.2) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird.  
 
2.2. Weil angesichts der wiedererlangten vollständigen Arbeitsfähigkeit im vor dem erlittenen Unfall ausgeübten Beruf von der Fortsetzung ärztlicher Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr zu erwarten war, wurde der Versicherungsfall mit Verfügung vom 6. Juli 2012 und Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2012 abgeschlossen, ohne dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zugesprochen worden wäre. Nach der in E. 2.1 hievor angeführten Rechtsprechung hat der Unfallversicherer damit aufgrund von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG nicht mehr für weitere Behandlungs- resp. Pflegevorkehren und damit auch nicht mehr für die vom Beschwerdeführer beantragten orthopädischen Schuhzurichtungen und benötigten Spezialschuhe aufzukommen. In dem dem Beschwerdeführer bekannten, in SVR 2012 UV Nr. 6 S. 21 publizierten Urteil 8C_191/2011 hat sich das Bundesgericht eingehend mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt und ist dabei mit ausführlicher Begründung zum Schluss gelangt, dass nach einem rentenausschliessenden Fallabschluss für Leistungen zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung kein Raum verbleibt. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, welche sich in der Darlegung der mit dieser Erkenntnis nicht in Einklang stehenden Betrachtungsweise des Beschwerdeführers erschöpfen, bieten keine Veranlassung zu einer erneuten Prüfung dieser bereits beantworteten Rechtsfrage. Der eventualiter beantragten Abklärungen hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit weiterer Heilbehandlung für den Erhalt der verbliebenen resp. wiedererlangten Arbeitsfähigkeit bedarf es unter diesen Umständen nicht.  
 
3.   
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Oktober 2013 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl