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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_377/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, 
Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons- 
gerichts Luzern vom 31. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1953 geborene A.________ meldete sich erstmals am 13. Novem-ber 2005 bei der IV-Stelle Luzern wegen Atmungsproblemen/Asthma, Nacken- und Kreuzbeschwerden und Schmerzen beim Stehen und Gehen/Überbelastung zum Leistungsbezug an. Nach erfolgten Abklärungen wurde das Gesuch mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2006 rechtskräftig abgelehnt. 
Am 20. November 2008 gelangte A.________ erneut an die IV-Stelle. Zunächst wurde ihr mit Mitteilung vom 8. Januar 2009 antragsgemäss Arbeitsvermittlung gewährt, am 17. Dezember 2009 dann aber eingestellt. Es folgten medizinische Abklärungen, darunter eine am      17. September 2010 angeordnete polydisziplinäre Begutachtung durch die medizinische Abklärungsstelle für Versicherungsmedizin MEDAS. Diese teilte A.________ die Begutachtungstermine vom 25. August und 1. September 2011 am 20. Juli 2011 mit. Die Berichterstattung erfolgte am 13. April 2012. Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 einen Rentenanspruch. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 31. März 2014 ab.  
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen, in Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 2. Oktober 2012 und des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Verfügung gesetzeskonform zu begründen, die medizinischen Akten zu ergänzen und anschliessend ein neutrales interdisziplinäres Gutachten durchzuführen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein neutrales, gerichtliches Gutachten auf Kosten der IV-Stelle einhole, subeventuell sei eine Rente zuzusprechen; zudem sei die IV-Stelle zur Vornahme beruflicher Massnahmen zu verpflichten. In verfahrensmässiger Hinsicht wird um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die vorinstanzlichen, auf medizinischen Untersuchungen beruhenden Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person sind grundsätzlich Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenfalls Tatfrage ist die konkrete Beweiswürdigung, einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, es bedürfe keiner weiteren Sachverhaltsabklärungen (BGE 137 V 64 E. 5.2; nicht publ. E. 1.1.1 des Urteils BGE 137 V 446, in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44 [9C_779/2010 vom 30. September 2011]; Art. 105 Abs. 2 BGG). Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.). Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es ebenfalls um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 9C_133/2011 vom 29. April 2011 E. 1). Rechtsfrage ist ferner, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erfolgt (Urteile 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 1 und 8C_776/2008 vom 18. Juni 2009 E. 5.2 mit Hinweis). Schliesslich ist die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit eine Tatfrage. Eine Rechtsfrage läge nur vor, wenn die Festlegung des Umfangs der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung erfolgt wäre (SVR 2012 IV Nr. 53 S. 191, 9C_406/2011 E. 5.4 mit Hinweisen).  
 
1.3. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 127 I 60 E. 5a).  
 
2.  
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231    E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352; siehe sodann auch BGE 137 V 210, insbesondere E. 6 S. 266). Darauf - wie auch auf jene zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 61 lit. h ATSG; BGE 136 V 117 E. 4.2.2 mit Hinweisen S. 125 ff.; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; Urteil 8C_708/2013 vom 23. Dezember 2013 E 4.1; vgl. neueren Datums auch BGE 140 I 199 E. 3.4 S. 102 oder 137 I 195    E. 2.3 S. 197) - wird verwiesen. 
 
3.   
Die IV-Stelle unterliess es, das MEDAS-Gutachten der Beschwerdeführerin vor Verfügungserlass zur Stellungnahme zuzustellen. Darin erblickt diese eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und möchte dergestalt das Verfahren korrekt wiederholt wissen. 
Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, musste es der Versicherten angesichts der Umstände bereits frühzeitig klar gewesen sein, dass dieses Gutachten Grundlage für den späteren Entscheid der IV-Stelle sein werde. Alsdann stand es ihr im Vorbescheidverfahren offen, in die Verwaltungsakten Einsicht zu nehmen. Dergestalt kann so oder anders nicht von einer derart schweren Gehörsverletzung ausgegangen werden, als dass diese nicht im anschliessenden Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht geheilt worden wäre (dazu siehe BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen S. 126 f.). Damit braucht die Frage, ob im Vorgehen der IV-Stelle allenfalls eine Gehörsverletzung zu erblicken ist, nicht abschliessend beantwortet zu werden. 
 
4.  
Streitig ist weiter die Verwertbarkeit des von der Vorinstanz für die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit herangezogenen MEDAS-Gutachtens wegen angeblicher Mängel bei der Auftragserteilung: Denn obwohl das Bundesgericht mit BGE 137 V 210 vom 28. Juli 2011 die verfahrensmässigen Vorgaben für verwaltungsextern eingeholte bzw. einzuholende Gutachten neu definiert hatte, verzichtete die IV-Stelle hernach darauf, am im September 2010 der MEDAS erteilten Gutachterauftrag etwas zu ändern. Die Begutachtung fand am 25. August 2011 und 1. September 2011 statt. 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die IV-Stelle hätte nach Bekanntwerden von BGE 137 V 210 den Begutachterauftrag umgehend zurückziehen und den veränderten Vorgaben entsprechend neu ansetzen müssen; zumindest hätten die neuen Verfahrensrechte wie Äusserungen zu Gutachterfragen, die Zustellung des Fragenkatalogs usw. gewährt werden müssen, ehe mit der eigentlichen Begutachtung hätte begonnen werden dürfen.  
 
4.2. Zwar hätte die Möglichkeit bestanden, den Gutachterauftrag zu widerrufen und ein neues Verfahren einzuleiten oder aber das Verfahren zu sistieren, um die im Rahmen der Fragestellung neu zu gewährenden Mitwirkungsrechte nachträglich zu gewähren. Indessen waren der Gutachterauftrag bereits seit geraumer Zeit vergeben und die dabei zu beantwortenden Fragen gestellt. Auch ist die IV-Stelle (vorab im Interesse des Leistungsansprechers) gehalten, das Abklärungsverfahren beförderlich voranzutreiben. Mit der Vorinstanz ist daher im Sinne einer übergangsrechtlichen Regelung der noch nach den alten Regeln fortgeführten Begutachtung nicht von vornherein jeglicher Beweiswert abzusprechen. Bildet ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten die massgebende Entscheidungsgrundlage, ist diesem Umstand allerdings - wie von der Vorinstanz ebenfalls bereits treffend dargelegt - bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen, indem wie bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen (dazu siehe BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.), schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ausreichen, um eine neue Begutachtung anzuordnen (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 mit Hinweisen; bezüglich der Sistierung siehe bereits Urteil 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 3.3). Damit Beweiserweiterungen gerechtfertigt sind, bedarf es aber auch in diesen Fällen objektiver Anhaltspunkte, dass dem (Administrativ-) Gutachter bei seiner Abklärung Fehler unterlaufen sind (Urteil 8C_855/2012 vom 28. August 2013 E. 5.4 mit Hinweisen).  
 
5.   
Durften Vorinstanz und Verwaltung das fragliche Gutachten zur Entscheidfindung beiziehen, ist gestützt auf die Parteivorbringen zu prüfen, ob es den qualitativen Anforderungen an eine Expertise zu genügen vermag. 
 
5.1. Die Vorinstanz hat in einlässlicher Begründung dargelegt, weshalb das Gutachten insgesamt überzeugt und insbesondere die von der Beschwerdeführerin angerufenen, allesamt den Gutachtern zur Verfügung gestandenen verschiedenen Arztberichte keinen Anlass für weitere Abklärungen bieten. Darauf ist zu verweisen, zumal das dagegen Vorgetragene nicht überzeugt.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Experten hätten es unterlassen, die geltend gemachten Beschwerden selber bildgebend abzuklären; Prof. Dr. med. B.________ habe in den Berichten vom 20. Januar 2009 und 29. März 2010 als von der Gesundheitsverschlechterung mitbetroffenen Bereich auch jenen der oberen Thoraxapertur (C8-7) genannt, für welchen - anders als für den Becken- und LWS-Bereich - bis dato überhaupt keine Bilder bestanden hätten. Dem ist mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass die Gutachter im Wissen um die Ausführungen von Prof. Dr. med. B.________ angesichts der klinischen Erhebungen bewusst auf weitere Abklärungen verzichteten. Sie legten dabei ein besonderes Augenmerk auf das von Prof. Dr. med. B.________ im Bericht vom 29. März 2010 näher als Engpass-Symptomatik der oberen Thoraxapertur interpretierte Beschwerdebild, gelangten dabei indessen zum Schluss, eine Thoracic-outlet-Symptomatik - ein anderes Wort für die erwähnte Engpass-Symptomatik der oberen Thoraxapertur - liesse sich genau so wenig objektivieren wie etwa Neurokompressionen festgestellt worden wären. Es war denn auch Prof. Dr. med. B.________ selbst, der eine bildgebende Abklärung insgesamt für nicht zwingend erachtete. Das Gutachten der MEDAS als mangelhaft zu bezeichnen, weil kein bildgebender Befund über den fraglichen Bereich vorliegt, geht genauso fehl wie das Abstellen auf die LWS-Bilder aus dem Jahr 2007 zu bemängeln nachdem klinisch seither keine gravierende Veränderung, insbesondere keine Radikulopathie, fassbar gemacht wurde und auch die Versicherte keine substanzielle Verschlechterung der Situation geltend gemacht hatte.  
 
 
5.3. Was die angerufenen Allergien sowie das Asthma bronchiale anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass diese bereits seit geraumer Zeit bekannt und im beanstandeten Gutachten Aufnahme fanden, indessen (nach wie vor) für nicht invalidisierend betrachtet worden sind.  
 
5.3.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt diesbezüglich das Fehlen einer umfassenden Neuabklärung durch das Begutachtungsinstitut, obwohl auf Grund der von Prof. Dr. med. B.________ im Bericht vom         20. Januar 2009 getätigten Aussagen, wonach das Asthma und die allergische Rhinitis auf der Grundlage der bekannten allergischen Diathese den Arbeitseinsatz nochmals deutlich einschränkten, dafür hinreichende Anhaltspunkte bestanden hätten.  
 
5.3.2. Die Aussage des Prof. Dr. med. B.________ darf nicht für sich isoliert betrachtet werden. Direkt vorangehend erläutert er, weshalb aus seiner Sicht die Versicherte maximal einer Arbeitsbelastung von 50 % stand halten könne. Als Gründe führt er den weichteilrheumatologischen Befund, das Schmerzbild sowie neurasthenie- und pseudoneurastheniebedingte Belastbarkeitseinschränkungen an. Eine solche Einschätzung hatte er übrigens bereits in den Jahren 2005 und 2007 abgegeben. Sodann lautet der von der Beschwerdeführerin angerufene Satz komplett: "Das Asthma bronchiale sowie die allergische Rhinitis auf der Grundlage der bekannten und bestätigten allergischen Diathese schränkt den Arbeitseinsatz nochmals deutlich ein, sodass auch in Zukunft nur ausgewiesene Arbeitsplätze in Frage kommen." Insbesondere aus dem letzten Teilsatz erhellt, dass Prof. Dr. med. B.________ mit dieser Aussage das Profil der dem Leiden ideal angepassten Tätigkeit in Ergänzung zum bereits vorangehend Ausgeführten näher umschreiben wollte. Von einer seit seinen letzten Berichterstattungen in den Jahren 2005 bis 2007 verstärkt oder verändert aufgetretenen Allergieanfälligkeit ist dagegen weder im angerufenen Bericht vom   20. Januar 2009 noch in jenem vom 29. März 2010 auch nur ansatzweise die Rede. Das Gegenteil ist der Fall. Nicht nur, dass er im bereits zitierten Satz durch die Wortwahl "sodass  auch in Zukunft  nur " einen eigentlichen status quo beschreibt; darüber hinaus macht er etwa im Bericht vom 29. März 2010 die Aussage, das Asthma bronchiale mache sich  nach wie vor betont in rauchiger Umgebung oder beim Geruch von Früchten und Gemüse bemerkbar, wobei der Bedarf an Corticosteroid-Inhalationen zurückgegangen sei, seitdem die Versicherte nicht mehr (seit Mitte 2006) im Gastronomiebereich arbeite. Bereits in den Jahren 2005 und 2006 hatte er auf das durch verunreinigte Luft provozierte Asthma bronchiale verwiesen, das indessen seit Jahren stationär geblieben sei und regelmässig pharmakologisch behandelt werde, sich indessen neben den anderen Faktoren zusätzlich ungünstig auf die Arbeitsfähigkeit als Buffetangestellte auswirke, ohne indessen invalidisierend zu sein.  
Wenn daher die Vorinstanz den Verzicht der MEDAS-Ärzte, eigene bzw. zusätzliche Abklärungen zu den von Prof. Dr. med. B.________ erwähnten, bereits abgeklärten Allergien sowie dem Asthma bronchiale vorzunehmen, schützte, lässt sich dies nicht beanstanden. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Ärzte ist dergestalt nicht anzunehmen. 
 
5.3.3. Ob der Beschwerdeführerin gesundheitlich bedingt lediglich noch Arbeitsplätze in nicht rauchiger Umgebung und ohne Umgang mit Gemüse und Obst zuzumuten sind, ist nicht entscheidend, finden sich auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch unter diesen Voraussetzungen noch in hinreichender Anzahl Arbeitsstellen, die der Beschwerdeführerin ein Renten ausschliessendes Einkommen erlauben (Näheres dazu siehe weiter hinten unter E. 6.2).  
 
5.4. Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann die von den Gutachtern interdisziplinär gestellte Diagnose eines panvertebralen, lumbal betonten Schmerzsyndroms bei leichter Wirbelsäulenfehlstatik, muskulärer Dysbalance und beginnenden degenerativen Veränderungen insoweit, als darin nicht auch die von Prof. Dr. med. B.________ diskutierte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in Form einer stark schmerzhaften, weichteilrheumatischen Befundsituation aufgenommen worden sei. Diesbezüglich sind ihr die Ausführungen des Psychiaters der MEDAS entgegen zu halten, wonach eine solche Diagnosestellung nach ICD-10 erfordert, dass die Schmerzen durch die körperliche Störung nicht erklärt werde können  und dass als ursächliche Faktoren für den andauernden fortbestehenden Schmerz emotionale Konflikte und psychosoziale Belastungen angenommen werden können; solche emotionalen Konflikte seien bei der Versicherten nicht eruierbar, wogegen gemäss ihren Aussagen aber eine erhebliche psychosoziale Belastung durch die "Pflege" des Ehemannes bestehe; allerdings lasse sich nicht erkennen, dass ein enger ursächlicher Zusammenhang zwischen der psychosozial belastenden familiären Situation und den Schmerzen bestehe; zudem habe Prof. Dr. med. B.________ ausführlich einen organischen Befund beschrieben, der für das Schmerzerleben verantwortlich sei. In einem weiteren Schritt prüfte der Psychiater das allfällige Vorliegen psychopathologischer Befunde, die für eine Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Schmerzverarbeitungsstörung mit eigenem Krankheitswert nach ICD-10 sprechen könnten. Dazu führte er aus, einerseits fehle es bei der Explorandin an einer kognitiven Fixierung auf die Schmerzsymptomatologie, andererseits sei sie in der Lage gewesen, sich durch gegensteuernde Aktivitäten sowie mentale Ablenkungsmassnahmen von der Schmerzsymptomatologie zu distanzieren; eine schmerzbedingte Isolation liege nicht vor; die Schmerzsymptomatologie scheine in diesem Zusammenhang bei ausreichender Willensanstrengung überwindbar; eine psychiatrische Komorbidität bestehe nicht, weshalb zusammenfassend die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung mit eigenständigem Krankheitswert ebenfalls nicht gestellt werden könne.  
Wenn die Gutachter angesichts dessen u.a. in Anlehnung an die ICD-10-Definition F45.4 anhaltende Schmerzstörung, interdisziplinär zum Schluss gelangt sind, die Schmerzzustände seien, soweit nicht durch die körperliche Störung erklärbar, nicht dergestalt, dass von einer eigentlichen Schmerzverarbeitungsstörung ausgegangen werden könne, die sich (zusätzlich) auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, lässt sich dies nicht beanstanden. Insbesondere haben sie dabei die von Prof. Dr. med. B.________ aufgenommene Befundsituation einlässlich analysiert und mit den eigenen Erhebungen verglichen, um alsdann ihre Erkenntnisse mit nachvollziehbarer, überzeugender Begründung darzulegen. 
 
5.5. Schliesslich geht die Kritik an der durch den Rheumatologen zusammen mit den weiteren Gutachtern erfolgten Umschreibung der Restarbeitsfähigkeit fehl: Weshalb es widersprüchlich sein soll, wenn die als überwiegend stehend, hektisch und teils körperlich anforderungsreich umschriebene bisherige Tätigkeit am Buffet eines Gastronomiebetriebes als nicht mehr zumutbar bezeichnet wird, umgekehrt leichte, wechselbelastende bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten für vollzeitig zumutbar betrachtet werden, ist nicht einsichtig. Abgesehen davon ist durch den Ausschluss einer Rückkehr in diese Tätigkeit auch die von der Versicherten dort angetroffene, monierte Asthmaproblematik entschärft.  
 
6.   
In Anlehnung an die von den MEDAS-Gutachtern vorgenommene Umschreibung der Restarbeitsfähigkeit erachtete es die Vorinstanz für die Versicherte zumutbar, einer wechselbelastenden, leichten bis kurzzeitig mittelschweren Tätigkeit ohne Leistungsminderung vollzeitig nachzugehen. Ausgeschlossen wurden dabei monoton-stereotypische und anhaltend oder wiederholt Zwangshaltungen erheischende Tätigkeiten; repetitive Gewichtsbelastungen seien auf 15 kg limitiert und eine Gefährdung durch Nässe, Zugluft sowie extreme schwankende Temperaturen sei zu vermeiden. 
 
6.1. Dass sich für die Versicherte im vom Gesetzgeber für die Invaliditätsbemessung als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) in hinreichender Anzahl solche Stellen finden liessen, stand für die Vorinstanz ausser Frage, weshalb sie dem Valideneinkommen von Fr. 50'166.25 als Invalidenverdienst einen um den maximal zulässigen leidensbedingten Abzug von 25 % gekürzten tabellarischen Durchschnittsverdienst einer Frau für einfache und repetitive Tätigkeiten von Fr. 40'419.- gegenüberstellte, was zu einem unter 20 % liegenden Invaliditätsgrad führte.  
Die Versicherte sieht demgegenüber die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit insbesondere angesichts ihres fortgeschrittenen Alters (Jahrgang 1953) für nicht mehr gegeben an; selbst auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt werde die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit realistischerweise nicht mehr nachgefragt, so dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zuzumuten sei; diesem Punkt habe die Vorinstanz nicht hinreichend Beachtung geschenkt. 
 
6.2. Ob die zum Verfügungszeitpunkt 59-jährige Beschwerdeführerin nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten und die ihr verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten kann, ist eine Rechtsfrage (E. 1.2 hievor).  
 
6.2.1. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich [Urteil 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.2 mit Hinweisen]).  
 
6.2.2. Bei der rund 17-jährigen Tätigkeit am Buffet führte die Versicherte keineswegs ausschliesslich monotone Arbeiten aus, gefordert waren eine gewisse Flexibilität und Handfertigkeit, überdies eine rasche Auffassungsgabe und Leistungsbereitschaft. Selbst wenn die Versicherte diesen Anforderungen gegen Ende der Anstellung möglicherweise nicht mehr vollauf gerecht wurde, erscheint eine Umstellung auf eine Tätigkeit wie umschrieben trotz des Alters realistisch. Das verbliebene mögliche Tätigkeitsfeld erweist sich auch mit den vorgegebenen Einschränkungen (leichte und zeitweilig mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten ohne Gefährdung durch Nässe, Zugluft sowie extreme Temperaturschwankungen, allenfalls zusätzlich ohne Rauchexposition und Kontakt mit Früchten und Gemüsen; E. 5.3.3 hiervor) noch als hinreichend gross. Für solche Arbeiten gibt es auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ungeachtet des Alters eine Nachfrage. Zwar sind behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, wechselbelastend zu arbeiten, auch von Behinderten in jungem und mittlerem Alter stark nachgefragt. Dennoch könnte die Versicherte aber eine solche Tätigkeit nach wie vor in einem vollen Pensum bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit ausüben. Dergestalt kann daher nicht von einer lediglich noch theoretisch bestehenden Anstellungsmöglichkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage gesprochen werden.  
Selbst wenn daher das zumutbare Tätigkeitsprofil dahin ergänzt wird, dass Arbeitsplätze in rauchiger Umgebung und solche mit Umgang mit Gemüse und Obst ebenfalls nicht mehr in Frage kommen, fehlt es an Anhaltspunkten, weshalb für die Versicherte wegen ihres Alters zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten die verbleibende Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr zumutbarerweise verwertbar sein sollte. 
 
 
7.   
Da die Beschwerdeführerin ihre Anträge insbesondere auf Rückweisung an die Verwaltung zu rechtskonformer Begründung der Verfügung und zur Vornahme beruflicher Massnahmen letztinstanzlich über das bereits Abgehandelte hinaus nicht (mehr) näher begründet, hat es mit diesen Ausführungen sein Bewenden (E. 1.1 in fine hiervor). Die Beschwerde ist ohne Durchführung des Schriftenwechsels abzuweisen (Art. 102 Abs. 1 BGG). 
 
8.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Oktober 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel