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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_399/2014  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Axel Delvoigt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft,  
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 12. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1961, meldete sich am 3. November 2010 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, namentlich liess sie A.________ im Zentrum B.________ polydisziplinär abklären (Expertise vom 12. April 2011). Die Gutachter hielten als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nebst einem anamnestisch rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS), aktuell ohne radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, fest, A.________ leide an intermittierenden Doppelbildern bei Esophorie (Schielen), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (ICD-10 F44.6) und einer sensomotorischen Halbseitensymptomatik links seit Juni 2010, ohne organisch fassbares Korrelat. Zudem bestehe ein Status nach möglicher posttraumatischer Belastungsstörung mit Restsymptomatik (ICD-10 F43.1). Nach Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die IV-Stelle vorbescheidweise die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiegegen liess A.________ Einwände erheben und zusätzliche medizinische Akten einreichen. Die IV-Stelle holte nochmals eine Stellungnahme des RAD ein und erliess am 11. März 2013 erneut einen abweisenden Vorbescheid. Am 15. März 2013 teilte sie A.________ mit, sie gewähre Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Gegen den Vorbescheid vom 11. März 2013 erhob A.________ abermals Einwände. Am 29. Juli 2013 verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid. 
 
B.   
Eine dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 12. Dezember 2013 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. Mai 2011 beantragen. 
Das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung weist das Bundesgericht wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab (Verfügung vom 16. Juli 2014). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob es bei der Festsetzung des Invalideneinkommens bundesrechtskonform keinen Abzug vom Tabellenlohn in Anschlag gebracht hat. Die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen legt die Vorinstanz zutreffend dar. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz mass dem Gutachten des Zentrums B.________ vollen Beweiswert zu und stellte gestützt darauf fest, dem Versicherten seien schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. In einer adaptierten Tätigkeit mit leichter bis mittlerer Trage- und Hebebelastung sei er hingegen zu 70 % arbeitsfähig. Die 30%ige Einschränkung ergebe sich aus dem erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf. Gemäss gutachterlicher Einschätzung könne der Beschwerdeführer "seine Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs im Umfang von 30 % vollschichtig umsetzen", weshalb kein Fall von Teilzeitbeschäftigung vorliege. Sie erwog, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig sei, rechtfertige keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinausgehenden Abzug. Weitere Kriterien für einen leidensbedingten Abzug seien nicht erfüllt, es seien (weiterhin) sämtliche leidensadaptierten Hilfstätigkeiten zumutbar. Die Schielproblematik bewirke nicht, dass die Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwertet werden könne. Die Extrasystolen (Herzrhythmusstörungen) verunmöglichten zwar schwere körperliche Arbeit, darüber hinaus bestehe aber kein Grund für einen leidensbedingten Lohnabzug.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es sei ihm nicht ein verlangsamtes Arbeiten und ein vermindertes Rendement attestiert worden, sondern ein erheblicher vermehrter Pausen- und Erholungsbedarf von 30 % der Arbeitszeit. Er könne somit bloss noch für eine 70 %-Tätigkeit angestellt werden. Die Kombination seiner gesundheitlichen Problemen (Atem- und Herzbeschwerden, Lumboischialgie, Sehbeeinträchtigungen) rechtfertige einen Teilzeitabzug vom Tabellenlohn in Höhe von 15 %. Die Vorinstanz habe zu Unrecht keinen entsprechenden Abzug gewährt. Den Einwand, er leide an ischialgiformen Beschwerden habe die Vorinstanz nicht behandelt und damit das rechtliche Gehör verletzt.  
 
4.  
 
4.1. In ihrer gesamtmedizinischen Beurteilung führten die Gutachter des Zentrums B.________ aus, ab Oktober 2010 könne "in einer adaptierten Tätigkeit noch eine dreissigprozentige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden". Der das psychiatrische Teilgutachten verfassende Dr. med. C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt zusammenfassend fest, die Belastbarkeit sei allgemein vermindert. Grundsätzlich sollte es dem Versicherten möglich sein, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu verrichten, wobei damit zu rechnen sei, dass er einen erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf aufweise, weswegen für eine derartige Tätigkeit eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei. Dr. med. D.________, FMH für Neurologie, kam in seinem Teilgutachten zum Schluss, Tätigkeiten mit leichter bis mittlerer Trage- und Hebebelastung seien aus neurologischer Sicht vollumfänglich zumutbar. Ausgenommen seien wegen der Schielproblematik Tätigkeiten, die ein intaktes räumliches Sehen erforderten.  
 
4.2. Die Experten begründeten die Limitierung der Leistungsfähigkeit mit einer allgemein verminderten Belastbarkeit, ohne eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festzusetzen. Sie attestierten ausschliesslich einen erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf (vorangehende E. 4.1), während ihren Ausführungen nicht zu entnehmen ist, der Versicherte könnte im Rahmen einer 70 %igen Anstellung eine volle Leistung erbringen. Dass dem so wäre, ist auch mit Blick auf die Angaben des Versicherten nicht überwiegend wahrscheinlich. Als Grund für seine Einschränkung gab er an, teilweise unter starker Müdigkeit zu leiden, nicht längere Zeit stehen und gehen zu können und nach spätestens 20 bis 30 Minuten eine Pause zu benötigen. Daraus lässt sich vernünftigerweise nur der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer vermehrt auf Pausen, nicht aber auf eigentliche Teilzeitarbeit angewiesen ist. Bei einer in diesem Sinne reduzierten Leistungsfähigkeit fällt ein Teilzeitabzug ausser Betracht (vgl. Urteil 9C_464/2013 vom 11.10.2013 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Wenn die Vorinstanz nicht davon ausging, der Versicherte sollte im Umfang von 30 %seine Arbeit gänzlich sein lassen und wäre somit als Teilzeitbeschäftigter anzusehen, ist dies in keiner Weise bundesrechtswidrig.  
 
4.3. Die weiteren Einwände vermögen ebenfalls keine Rechtsverletzung durch das kantonale Gericht darzutun. Insbesondere trug es den gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausreichend Rechnung und übte sein Ermessen nicht rechtsfehlerhaft aus, indem es der Beurteilung der Gutachter des Zentrums B.________ folgend die Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf 30 % bezifferte. Die Feststellung des Sachverhalts ist bundesrechtskonform und der Entscheid hinreichend begründet. Im hier massgebenden Zeitraum waren die lumboischialgiformen Beschwerden nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Dr. med. D.________ nur "im Hintergrund" vorhanden und wurden vom Versicherten lediglich als "Nebenaspekt" geschildert. Für den behaupteten häufigen Arbeitsausfall wegen dieser Problematik bestehen keine Anhaltspunkte (zu den hier nicht gegebenen Umständen, unter denen ein - angeblich - höheres Risiko krankheitsbedingter Arbeitsabwesenheit als Abzugsgrund anerkannt werden könnte vgl. Urteil 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2, in: SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87 f.). Dass die Vorinstanz auch diesbezüglich auf das Gutachten des Zentrums B.________ abstellte, ist nicht zu beanstanden. Eine weitergehende Beeinträchtigung wegen der symptomatischen Extrasystolie ist nicht ausgewiesen. Der Bericht der Herzpraxis Birseck, Arlesheim, vom 18. Juli 2012, enthält keine entsprechenden Hinweise. Andere Umstände für einen Abzug werden nicht vorgebracht. Damit bleibt es beim angefochtenen Entscheid.  
 
5.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abgewiesen. 
 
6.   
Die Gerichtskosten gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Oktober 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle