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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_938/2015  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 29. Oktober 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
alias B.________, A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Zug. 
 
Gegenstand 
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Zug, Haftrichterin, 
vom 13. Oktober 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 15. Oktober 2015 gegen die Verfügung der Haftrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 13. Oktober 2015 betreffend Bestätigung der Ausschaffungshaft, 
in die Fax-Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2015, womit dieser erklärt, er werde am 27. Oktober 2015 den Flug nach Italien antreten, und um Rückgabe seiner Beschwerde vom 15. Oktober 2015 bittet, 
in die per Fax übermittelte Ausreisebestätigung des Amtes für Migration des Kantons Zug vom 27. Oktober 2015, woraus sich ergibt, dass die Ausreise gleichentags erfolgt ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildende Ausschaffungshaft mit der Ausreise beendet wurde, damit auch das aktuelle Interesse an der Beurteilung der Beschwerde dahingefallen ist und keine Gründe ersichtlich sind, diese dennoch materiell zu behandeln (vgl. zu den diesbezüglich restriktiven Bedingungen allgemein BGE 137 II 40 E. 2.1 S. 41; 136 II 1010 E. 1.1 S. 103; spezifisch für ausländerrechtliche Haft BGE 137 I 296 E. 4 S. 298 ff. mit Hinweisen), 
dass es sich mithin erübrigt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 22. Oktober 2015 nicht ohnehin die Beschwerde zurückziehen wollte, 
dass das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters oder des Präsidenten bzw. des präsidierenden Mitglieds der Abteilung abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) 
 
 
 verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Das Verfahren wird abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird dem Amt für Migration des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Oktober 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller