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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_649/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse, 
Kompetenzzentrum D-CH West, 
Monbijoustrasse 61, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 16. September 2020 (200 20 533 ALV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 21. Oktober 2020 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. September 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass die Vorinstanz die von der Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder von 15 Tagen bestätigte, 
dass sie in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der bei den Akten liegenden Beweismittel den Verbleib des Beschwerdeführers an der von ihm selbst gekündigten Stelle trotz vorhandener, sich auf sein Wohlbefinden auswirkender Spannungen zwischen ihm und der damaligen Vorgesetzten als nach wie vor zumutbar erachtete, weshalb von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen sei, 
dass sie dabei auch darlegte, die Annahme einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen setze zwingend ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder anderes gleichwertiges Beweismittel voraus, was der Beschwerdeführer aber nicht habe beibringen können, 
dass der Beschwerdeführer die dabei vorgenommene Beweiswürdigung zwar kritisiert, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern diese rechtsfehlerhaft sein soll; lediglich den Gesundheitszustand und -verlauf aus seiner Sicht darzulegen, reicht ungeachtet des Umfangs des dabei Vorgetragenen genau so wenig aus wie die Schilderungen vor Vorinstanz betreffend das belastende Verhältnis zur direkten Vorgesetzten zu wiederholen, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Oktober 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel