Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_145/2024
Urteil vom 29. Oktober 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin De Rossa,
nebenamtliche Bundesrichterin Arndt,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nadia Flury,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 26. Januar 2024 (ZOR.2023.46).
Sachverhalt:
A.
B.________ (geb. 1964) und A.________ (geb. 1963) heirateten im Jahr 1987.
B.
B.a. Am 14. Juni 2021 reichte B.________ beim Bezirksgericht Aarau die Scheidungsklage ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2023 schlossen die Parteien eine Vereinbarung ab, in welcher sie die Scheidungsfolgen vollumfänglich regelten.
B.b. Das Bezirksgericht Aarau schied die Ehe mit Urteil vom 13. Juni 2023. Es regelte die Scheidungsfolgen entsprechend der am 22. Februar 2023 geschlossenen Vereinbarung, wonach die Parteien gegenseitig auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge verzichteten (Dispositivziff. 2), die eheliche Liegenschaft in das Alleineigentum von B.________ zu übertragen sei (Dispositivziff. 3) und diese A.________ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 120'000.-- zu leisten habe (Dispositivziff. 5).
C.
C.a. A.________ erhob am 27. September 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung gegen das Scheidungsurteil. Er verlangte die Aufhebung der Dispositivziffern 2 (Rechtsbegehren Ziff. 1), 3 und 5 sowie der zugrundeliegenden Vereinbarung vom 22. Februar 2023 (Rechtsbegehren Ziff. 2). Sodann beantragte er, es sei die eheliche Liegenschaft gegen eine noch zu bestimmende güterrechtliche Ausgleichszahlung in sein alleiniges Eigentum zu übertragen (Rechtsbegehren Ziff. 3), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B.________ (Rechtsbegehren Ziff. 4).
C.b. Mit Beschluss vom 26. Januar 2024 trat das Obergericht auf die Berufung mangels Bezifferung der Rechtsbegehren nicht ein. Es auferlegte A.________ die Entscheidgebühr von Fr. 7'770.-- und verpflichtete ihn zur Leistung einer Parteientschädigung an B.________ in der Höhe von Fr. 7'990.--. Der Beschluss wurde dem Rechtsvertreter von A.________ am 30. Januar 2024 zugestellt.
D.
D.a. Mit elektronischer Beschwerde vom 27. Februar 2024 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 26. Januar 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B.________ (Beschwerdegegnerin).
D.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, welche auf Rechtsmittel hin über die Anfechtung der Genehmigung einer Scheidungsvereinbarung geurteilt hat (Art. 75 und Art. 90 BGG ). Diese Zivilsache ist vermögensrechtlicher Natur, zumal allein vermögensrechtliche Nebenfolgen der Scheidung im Streit stehen (Art. 72 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 1). Gemäss den Angaben im angefochtenen Beschluss übersteigt der Streitwert den Betrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeschrift ist mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehen und wurde über eine anerkannte Plattform übermittelt (Art. 42 Abs. 4 lit. b BGG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 des Reglements des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen [ReRBGer; SR 173.110.29]). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig.
1.2.
1.2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, bloss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu verlangen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen, welcher im Falle der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids darin bestehen kann, die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen (BGE 137 II 313 E. 1.3 mit Hinweisen).
1.2.2. Formell hat der Beschwerdeführer zwar ein rein kassatorisches Begehren gestellt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich indessen, dass er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz anstrebt, damit diese auf sein Rechtsmittel eintrete und es materiell prüfe. Sein Rechtsbegehren ist in diesem Sinne auszulegen und entgegenzunehmen.
2.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Auf eine unzureichend begründete Beschwerde tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).
3.
Anlass zur Beschwerde gibt, dass die Vorinstanz auf die Berufung nicht eintrat, da die Berufungsanträge nicht gehörig beziffert seien.
3.1. Zum einen beschlägt dies den nachehelichen Unterhalt (Berufungsbegehren Ziff. 1).
3.1.1. In diesem Zusammenhang begründete die Vorinstanz ihr Nichteintreten damit, der Beschwerdeführer beschränke sich im Berufungsverfahren darauf zu verlangen, die Feststellung des gegenseitigen Verzichts hierauf sei aufzuheben. Aus der entsprechenden Begründung ergebe sich weder, welchen Betrag er unter dem Titel des nachehelichen Unterhalts für sich beanspruche, noch enthalte sie einen Verweis auf Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren, aus welchen sich indirekt darauf schliessen liesse. Da sich aus der Berufungsschrift nicht einmal sinngemäss ergebe, welchen Betrag er als nachehelichen Unterhalt zugesprochen erhalten möchte, sei auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten.
3.1.2. Der Beschwerdeführer erläutert, es gehe ihm primär darum, die Scheidungsvereinbarung aufzuheben und damit deren Rechtskraft zu verhindern. Wie er in seiner Berufungsschrift bzw. seiner Berufungsreplik festgehalten habe, beanstande er deren offensichtliche Unangemessenheit und Gesetzeswidrigkeit. Das Rechtsbegehren sei in den Rechtsschriften weiter begründet worden und erfahre damit seine genügende Bestimmtheit. Während der Verhandlung vor Bezirksgericht sei er nicht genügend gut über das Verfahren informiert worden und habe als Laie nicht gewusst, was auf ihn zukomme. Es dürfe ihm nun nicht angehängt werden, dass er damals anwaltlich nicht genügend vertreten worden sei. Das Rechtsbegehren sei genügend bestimmt, zumal es um die Aufhebung der Scheidungsvereinbarung gehe.
3.1.3. Mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid setzt sich diese Kritik nicht auseinander. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sein soll, er habe sein Rechtsbegehren nicht gehörig beziffert. Namentlich verweist er auf keine konkrete Aktenstelle in seiner Berufungsschrift, aus welcher sich ergeben würde, in welcher Höhe er nachehelichen Unterhalt für sich selbst forderte. Der allgemeine Verweis auf seine Rechtsschriften im Berufungsverfahren genügt hierfür nicht (vgl. vorne E. 2). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in diesen nach Textpassagen zu forschen, welche sein Argument zu stützen vermöchten (vgl. Urteil 5A_904/2022 vom 17. Juli 2023 E. 3.6.3 mit Hinweisen). Im Übrigen präzisiert der Beschwerdeführer auch in seiner hiesigen Beschwerdeschrift nicht, wie viel nachehelichen Unterhalt er erstreiten möchte. Mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid kann auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
3.2. Zum anderen geht es um die güterrechtliche Auseinandersetzung (Berufungsbegehren Ziff. 2 und 3).
3.2.1. Die Vorinstanz erwog, auch diesbezüglich genügten die Berufungsanträge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Nicht nur die Zuweisungs- und Teilungsansprüche wären zu konkretisieren gewesen, wie es der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuweisung der Liegenschaft getan habe, sondern auch der zu leistende güterrechtliche Geldanspruch, d.h. vorliegend die Ausgleichszahlung, wäre zu beziffern gewesen. Zwar bestreite der Beschwerdeführer den vom Bezirksgericht angenommenen Liegenschaftswert und habe er einen Beweisantrag auf Einholung einer Schätzung der ehelichen Liegenschaft gestellt. Für den Fall, dass eine Bezifferung der Ausgleichszahlung erst nach Einholung dieser Schätzung möglich wäre, wäre ihm offengestanden, eine unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 Abs. 1 ZPO zu erheben. Indessen ergebe sich weder aus dem Rechtsbegehren noch sinngemäss aus der entsprechenden Begründung der diesfalls als vorläufiger Streitwert anzugebende Mindeststreitwert. Mangels Bezifferung und Angabe eines Mindeststreitwerts sei auch auf die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 der Berufung nicht einzutreten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die beantragte güterrechtliche Auseinandersetzung nicht substanziiert und vermöge selbst der gestellte Beweisantrag dies nicht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, inwiefern ihm ein überwiegendes Interesse an der ungeteilten Zuweisung des Eigentums an der bislang gemeinschaftlich besessenen Liegenschaft zukäme. Auch diesbezüglich sei er seinen prozessualen Obliegenheiten nicht nachgekommen.
3.2.2. Der Beschwerdeführer kontert, die Begründung ergebe sich aus der Rechtsschrift bzw. dem erstinstanzlichen Urteil. Dessen Dispositivziff. 5 halte fest, dass eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 120'000.-- zu leisten sei. Nachdem der Beschwerdeführer die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils verlange, sei offensichtlich, dass damit die Aufhebung der Ausgleichszahlung von Fr. 120'000.-- gemeint sei.
3.2.3. Auch diese Argumentation stellt keine (genügende) Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid dar (vgl. vorne E. 2). Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Berufung, es sei die eheliche Liegenschaft gegen eine noch zu bestimmende güterrechtliche Ausgleichszahlung in sein alleiniges Eigentum zu übertragen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Es versteht sich von selbst, dass dieses Begehren die Aufhebung der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin beinhaltet, ihm eine Ausgleichszahlung von Fr. 120'000.-- zu leisten. Damit ist indessen noch nichts über die Höhe der vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin zu leistenden Ausgleichszahlung gesagt, insbesondere zumal er den vom Bezirksgericht angenommenen Liegenschaftswert bestritt (vgl. vorne E. 3.2.1). Der pauschal gehaltene Verweis auf die Berufungsschrift genügt wie bereits ausgeführt (vgl. vorne E. 3.1.3) nicht, um aufzuzeigen, dass er in seiner Rechtsschrift einerseits Anhaltspunkte zur Bezifferung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung geliefert oder ausgeführt hätte, weshalb die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sein sollten, und andererseits begründet hätte, weshalb ihm die eheliche Liegenschaft zu alleinigem Eigentum zuzuweisen wäre. Auf die Beschwerde kann mithin auch hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht eingetreten werden.
4.
Unabhängig vom hiesigen Verfahrensausgang bemängelt der Beschwerdeführer die Höhe der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren. Der Vorinstanz sei in dem Zeitpunkt, als sie die Beschwerdegegnerin zur Berufungsantwort aufgefordert habe, bereits bewusst gewesen, dass die Rechtsbegehren angeblich nicht genügend bestimmt gewesen seien. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, die Vorinstanz habe unnötig zusätzliche Prozesskosten verursacht, die er nicht zu tragen habe. Indessen enthält weder sein Rechtsbegehren noch die Beschwerdebegründung eine Angabe dazu, im welchem Umfang er von den Gerichtskosten zu befreien gewesen wäre. Sein Antrag ist nicht genügend bestimmt (vgl. BGE 142 III 102 E. 5.3.1; 137 III 617 E. 4.3 mit Hinweisen), sodass darauf nicht eingetreten werden kann, zumal der hiesige Verfahrensausgang keine Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens von Amtes wegen erlaubt (vgl. Art. 67 BGG; Urteile 5A_677/2022 vom 20. Februar 2023 E. 5.5 mit Hinweis; 5A_493/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4).
5.
Im Ergebnis wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, da der Beschwerdegegnerin mangels Einholung von Vernehmlassungen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller