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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_165/2025  
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staat Solothurn, 
vertreten durch die zentrale Gerichtskasse, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, 
vom 19. August 2025 (ZK 25 340 (347)). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 14. Juli 2025 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 20. Juni 2025 nicht ein, da diese verspätet erfolgte. Mit Entscheid vom 19. August 2025 wies das Obergericht des Kantons Bern das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab. Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht. 
Mit Eingabe vom 17. September 2025 ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Oktober 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst