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[AZA 0] 
H 66/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Schürer 
 
Urteil vom 29. November 2000 
 
in Sachen 
Z.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
In Erwägung, 
 
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. Mai 1997 das Gesuch von Z.________ um Erlass der Beitragsschuld von Fr. 12'718. 40 (AHV-/IV-/EO-Beiträge für die Jahre 1990 - 1997) abgelehnt hat, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von Z.________ gegen die Verfügung vom 14. Mai 1997 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Dezember 1999 abgewiesen hat, 
dass Z.________ hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt unter Wiederholung ihres vorinstanzlichen Begehrens um Erlass der Beitragsschuld von Fr. 12'718. 40, 
dass die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet und das Bundesamt für Sozialversicherung keine Vernehmlassung eingereicht hat, 
dass die auf rechtskräftigen Verfügungen beruhende Beitragsschuld als solche von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird, 
dass die Beschwerdeführerin einzig geltend macht, die Ausgleichskasse und die Vorinstanz gingen zu Unrecht davon aus, dass ihr Liegenschaftsbesitz in X.________/F ein Aktivum im Wert von Fr. 107'000.- darstelle, 
dass die Beschwerdeführerin weder dartut, weshalb diese Bewertung falsch ist, noch ausführt, welches der korrekte Verkehrswert sei, 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Steuerklärung 1997 als Verkehrswert den Betrag von Fr. 107'000.- angegeben hat und auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestätigt, der Kaufpreis für die Liegenschaft in X.________/F habe "in guten Zeiten" Fr. 107'000.- ausgemacht, 
dass demzufolge die Ausgleichskasse bei der Berechnung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin zu Recht den Wert von Fr. 107'000.- als Aktivum veranschlagt hat, 
dass den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte entnommen werden können, die die Verfügung vom 14. Mai 1997 als bundesrechtswidrig erscheinen liessen, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde demzufolge abzuweisen ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 134 und Art. 156 Abs. 1 OG), 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, 
erkennt das Eidgenössische Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1200.- gedeckt; der 
 
 
Differenzbetrag von Fr. 700.- wird der Beschwerdeführerin 
zurückerstattet. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 29. November 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: