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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 253/02 
 
Urteil vom 29. November 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
S.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, Bahnhofstrasse 20, 8800 Thalwil, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 27. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 28. März 2001 sprach die IV-Stelle der Kantons Zürich dem 1950 geborenen S.________ eine halbe IV-Rente ab 1. März 2000 zu. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Februar 2002 ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab 1. März 2000 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu näheren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 4 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4; 122 V 160 Erw. 1c) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad. 
2.1 Nach den ärztlichen Feststellungen leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen sensorischen lumboradikulären Ausfallsyndrom S1 links bei Segmentdegeneration L3/S1, an einer koronaren Herzkrankheit bei Status nach Bypass-Operation im Februar 1996 und an Adipositas permagna (Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ vom 21. Dezember 1999). In einem konsiliarischen Bericht an den behandelnden Arzt Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH vom 6. September 1999 empfahl der Rheumatologe Dr. med. T.________ eine Rehabilitationskur mit anschliessendem selbstständigem Krafttraining bei gleichzeitiger Gewichtsreduktion und nahm bis auf Weiteres eine (volle) Arbeitsunfähigkeit an. Dr. med. B.________ bestätigte im Bericht vom 21. September 1999 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 13. Februar bis 8. Mai 1996, eine solche von 50% vom 25. März bis 30. April 1999 und erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai 1999. Des Weitern stellte er fest, seitens des Herzleidens habe sich der Zustand gebessert, jedoch habe sich zunehmend ein lumboradikuläres Syndrom entwickelt. Der Versicherte werde voraussichtlich auf längere Zeit höchstens zu 50% arbeitsfähig sein. Die Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________, wo der Beschwerdeführer vom 16. November bis 14. Dezember 1999 hospitalisiert war, gab im Austrittsbericht zu Handen von Dr. med. B.________ vom 21. Dezember 1999 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 16. November bis 31. Dezember 1999 und eine solche von 50% ab 1. Januar 2000 für körperlich nicht belastende Tätigkeiten an. In einem Bericht gleichen Datums an die IV−Stelle Zürich führte die Klinik aus, der Versicherte sei für körperlich belastende Tätigkeiten und für Arbeiten mit Zwangshaltung nicht geeignet; ideal sei eine Wechselhaltung sitzend oder stehend; längere Gehstrecken seien möglich; bei angepassten Arbeiten sei eine Tätigkeit von vier bis fünf Stunden im Tag zumutbar. Am 21. März 2000 berichtete Dr. med. B.________, seitens des Herzleidens sei der Zustand stabil; zufolge des lumboradikulären Syndroms habe der Versicherte aber zunehmende Beschwerden; er könne immer weniger belasten, und die Beweglichkeit sei mehr und mehr eingeschränkt; die Arbeitsunfähigkeit dürfte längerfristig bei 100% bleiben. In dem von der IV-Stelle eingeholten Gutachten des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, spez. Kardiologie, vom 19. August 2000 wird aus kardiologisch/internistischer Sicht für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten (einschliesslich der bisherigen Tätigkeit als Bauchef) eine volle Arbeitsfähigkeit und für körperlich schwere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80% angegeben. 
2.2 Bei dieser Aktenlage kann der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die vorhandenen medizinischen Unterlagen und insbesondere der Bericht der Kur- und Rehabilitationsklinik X.________ vom 21. Dezember 1999 eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bilden, nicht gefolgt werden. Im Hinblick darauf, dass es nach den Angaben von Dr. med. B.________ in der Zeit nach der Begutachtung in X.________ zu einer deutlichen Verschlimmerung des Rückenleidens gekommen ist, und sich das Gutachten des Dr. med. M.________ vom 19. August 2000 ausdrücklich nur zum kardiologisch/internistischen Befund äussert, ist vielmehr festzustellen, dass der Sachverhalt, wie er in dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 366 Erw. 1 b mit Hinweisen) am 28. März 2001 bestanden hat, nicht genügend geklärt ist. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie ein neues Gutachten anordne, welches den gesamten medizinischen Sachverhalt umfasst. 
3. 
Zusätzlicher Abklärungen bedarf es auch hinsichtlich des für den Einkommensvergleich massgebenden Valideneinkommens. Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben werden (Art. 25 Abs. 1 IVV). Dazu gehören nach Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 AHVV insbesondere auch Entschädigungen für Überzeitarbeit (Art. 7 lit. a AHVV), Gratifikationen sowie Treue- und Leistungsprämien (Art. 7 lit. c AHVV). Weil die Invaliditätsbemessung der dauernd oder längere Zeit bestehenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu entsprechen hat, sind solche Einkünfte nur zu berücksichtigen, wenn und soweit der Versicherte damit effektiv hätte rechnen können (RKUV 1989 Nr. U 69 S. 180 f.; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 ff. und AHI 2002 S. 155 ff.). Aus dem Arbeitgeberbericht der Firma C.________ vom 28. September 1999 geht diesbezüglich bloss hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1997 unter dem Titel "Überzeit und Bonus" einen Betrag von Fr. 1'618.20 bezogen hat. Für die Jahre 1998 und 1999 sind keine solchen Zahlungen ausgewiesen, was der Beschwerdeführer damit begründet, dass er schon damals mit gesundheitlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte. Wie es sich hinsichtlich dieses bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Umstandes verhält und ob der Versicherte ohne den Gesundheitsschaden weiterhin mit Überzeit- und Bonuszahlungen hätte rechnen können, wurde bisher nicht geprüft. Die Sache ist daher auch in diesem Punkt an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie näher abkläre, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer ohne den Gesundheitsschaden solche Leistungen hätte erwarten können. 
4. 
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Da eine Rückweisung an die Verwaltung zu näheren Abklärungen rechtsprechungsgemäss als Obsiegen gilt, hat die insoweit unterliegende IV-Stelle dem durch eine Rechtsschutzversicherung juristisch vertretenen Beschwerdeführer eine Entschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 1 OG; Urteil H. vom 27. Januar 1992, K 44/91). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2002 und die Verfügung vom 28. März 2001 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Zürich zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 29. November 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: