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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.667/2006 /scd 
 
Urteil vom 29. November 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, 
 
gegen 
 
Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises X Thun, Schlossberg 1, 3601 Thun, 
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 
1. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Ablehnungsgesuch, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 8. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ arbeitete während Jahrzehnten im Migrationsamt der Stadtverwaltung von Thun. Das Arbeitsverhältnis wurde durch verschiedene Vorkommnisse getrübt. Auf Aufforderung des Arbeitgebers besuchte er von Oktober 2001 bis April 2002 ein Coaching bei einer privaten Unternehmensberatung. Am 22. April 2002 wurde das bisher öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnis in ein privatrechtliches umgewandelt. Im Herbst 2004 wurden während einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit verschiedene Unregelmässigkeiten in der Amtsführung festgestellt. Am 15. September 2004 erhob die Stadt Thun Strafanzeige; mit Entscheiden vom 8./9. Februar 2005 wurde das Strafverfahren indes nicht eröffnet. Am 7. März 2005 wurde das Anstellungsverhältnis durch den Gemeinderat (Exekutive) per Ende Juni 2005 gekündigt. Schliesslich wurde X.________ psychiatrisch begutachtet; ab dem 1. November 2005 wurde ihm eine 100%-ige Invalidenrente zugesprochen. 
B. 
Am 20. Dezember 2005 reichte X.________ beim Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises X von Thun ein Ladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch ein; er verlangte im Wesentlichen, dass das privatrechtliche Arbeitsverhältnis als unwirksam und das öffentlichrechtliche weiterhin als gültig bezeichnet werde, dass die Missbräuchlichkeit der Kündigung festgestellt und die Stadt Thun zu einer Entschädigung verpflichtet werde und dass die Schadenersatz- und Genugtuungspflicht der Stadt Thun wegen der von ihr zu verantwortenden Invalidisierung festgestellt werde. Das Aussöhnungsverfahren nahm am 28. Februar 2006 seinen Beginn und setzte sich mit Vergleichsvorschlägen beider Parteien fort. 
 
Mit Eingabe vom 7. Juli 2006 ersuchte X.________ um Ausstand des das Verfahren leitenden Gerichtspräsidenten Raphael Lanz. Zur Begründung brachte er vor, dieser kandidiere anlässlich der Gemeinderatswahlen vom 26. November 2006 auf einer gemeinsamen SVP-Liste mit den bisherigen Gemeinderäten Ursula Haller und Andreas Lüscher für einen Sitz im Gemeinderat. Diese Kandidatur erwecke nunmehr den Anschein der Befangenheit. Die zugrunde liegende Streitigkeit zwischen der Stadt Thun und dem Beschwerdeführer weise nicht nur eine arbeitsrechtliche (und finanzielle) Dimension auf, sondern ebenso sehr eine brisante politische. Es bestehe daher beim Gerichtspräsidenten die Gefahr einer Art vorauseilender Domestizierung oder fehlender Distanzierung gegenüber den die vorliegende Sache vertretenden Gemeinderäten. Der Gerichtspräsident könnte vor dem Hintergrund allfälliger Rückwirkungen auf seine Karrierepläne versucht sein, jegliche Kritik an der Stadtregierung zu vermeiden und aus seiner Nähe zum Gemeinderat die erforderliche Unbefangenheit vermissen zu lassen. Es zeige sich denn auch, dass der Gerichtspräsident im vorliegenden Fall eine ausserordentliche und offensichtliche Zurückhaltung walten liess. 
 
Mit Entscheid vom 8. September 2006 wies das Obergericht das Ablehnungsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten mit eingehender Begründung ab. 
C. 
Gegen diesen Entscheid des Obergerichts hat X.________ mit dem Antrag um Aufhebung beim Bundesgericht am 6. Oktober 2006 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er rügt Verletzungen von Art. 9, Art. 29 und Art. 30 BV sowie von Art. 6 EMRK. Auf die Begründung im Einzelnen ist in den Erwägungen einzugehen. 
 
Gerichtspräsident Raphael Lanz und das Obergericht haben unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Der Beschwerdeführer liess dem Bundesgericht eine weitere Eingabe zukommen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit der Beschwerdeführer Verletzungen von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend macht. Demgegenüber ist auf die Rügen der Verletzung von Art. 9 und Art. 29 BV mangels hinreichender Substantiierung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren ist auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides abzustellen. 
2. 
Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das Verfahren einwirken. Es soll verhindert werden, dass ein Richter amtet, der unter solchen Einflüssen steht. Für eine Ablehnung genügen Umstände, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und den Anschein der Befangenheit eines Richters zu erwecken. Dies beurteilt sich vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse nach objektivem Massstab und nicht aufgrund subjektiver Empfindung einer am Verfahren beteiligten Partei. 
 
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Stadt Thun. Der abgelehnte Gerichtspräsident amtet ausschliesslich als Aussöhnungsrichter und wies in der Verhandlung vom 28. Februar 2006 die Parteien darauf hin, dass öffentlichrechtliche Streitigkeiten nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gerichtskreises X Thun fallen. Auch wenn der abgelehnte Gerichtspräsident nicht über das Klagebegehren zu befinden hat, ist die Anrufung von Art. 30 Abs. 1 BV nicht ausgeschlossen; der Beschwerdeführer kann verlangen, dass das Aussöhnungsverfahren im Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung vor einem unparteilichen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter geführt wird. Wie es sich indessen mit der Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verhält, kann offen gelassen werden. 
 
Der Beschwerdeführer wirft dem Gerichtspräsidenten Lanz nicht tatsächliche Parteilichkeit vor. Hingegen macht er geltend, die Umstände des zugrunde liegenden Verfahrens in Verbindung mit der Kandidatur für den Gemeinderat von Thun liessen den Gerichtspräsidenten als parteilich und befangen erscheinen. Dabei nimmt er ausschliesslich auf das Verfassungsrecht Bezug, ohne sich mit dem kantonalen Verfahrensrecht auseinanderzusetzen. 
3. 
3.1 Das Obergericht hielt vorerst zu Recht fest, dass der blosse Umstand der Mitgliedschaft in der SVP den Gerichtspräsidenten nicht als befangen erscheinen lässt, weder in allgemeiner Weise (vgl. BGE 105 Ia 157 E. 6a S. 162) noch vor dem Hintergrund der Kandidatur auf der SVP-Liste. Bei objektiver Betrachtung ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Kandidatur auf der SVP-Liste auf die Beurteilung des vom Beschwerdeführer geführten Verfahrens auswirken könnte. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass den Gerichtspräsidenten mit dem Präsidenten der SVP von Thun, Stadtrat Jost, im Hinblick auf die Kandidatur und den Platz auf der SVP-Liste naturgemäss eine gewisse Nähe verbindet. Auch ist der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf an Stadtrat Jost nicht von Bedeutung, dieser habe die von 700 Personen zuhanden des Stadtrates (Legislative) unterzeichnete Petition unterdrücken wollen; der Stadtrat ist am Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten nicht Partei und hat die Umstände, die zum Rechtsstreit geführt haben, in keiner Weise zu vertreten; auch ist nicht ersichtlich, wie die damit verbundene politische Dimension den Anschein der Parteilichkeit des Gerichtspräsidenten begründen könnte. 
3.2 Weiter erwog das Obergericht, dass die Unparteilichkeit des Gerichtspräsidenten in Zweifel stünde, falls dieser (nebenamtliches) Mitglied des Gemeinderates wäre und als Gerichtspräsident über eine Streitigkeit zwischen einem Bürger und der Stadt Thun bzw. über die konkrete Rechtsstreitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadt zu befinden hätte; diesfalls wäre zu bedenken, dass die Funktion als Gemeinderat die Wahrnehmung öffentlicher Interessen und eine gewisse Solidarität mit den Gemeinderatsmitgliedern mit sich bringen könnte. Umgekehrt ist ein Anschein der Befangenheit im Allgemeinen zu verneinen, wenn der Gerichtspräsident lediglich Einwohner von Thun oder allenfalls Mitglied des Stadtrates wäre; insoweit kann nicht davon gesprochen werden, der Richter würde die Interessen der Stadt Thun in den Vordergrund rücken und könnte daher den Anschein der Voreingenommenheit erwecken. 
 
Damit stellt sich die Frage, ob der Umstand, dass Gerichtspräsident Lanz für den Gemeinderat kandidiert, den Anschein der Parteilichkeit begründen könne. Abstrakt betrachtet, ist dies zu verneinen. Angesichts der Kandidatur mag zwar eine gewisse Nähe zwischen dem Gerichtspräsidenten und dem Gemeinderat entstanden sein. Diese reicht im Allgemeinen nicht über die Bekanntschaft eines Richters mit dem Vertreter einer Partei hinaus und ist für sich genommen nicht ausschlaggebend. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, dass der Gerichtspräsident seine Chancen in der Volkswahl durch einen für die Stadt Thun positiven Ausgang des Verfahrens verbessern könnte. Daran ändert nichts, dass die dem Verfahren zugrunde liegende Streitigkeit eine gewisse politische Dimension aufweisen soll oder mit der angesprochenen Petition tatsächlich aufweist, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Es besteht auch kein Zusammenhang mit der Konstellation, welche die Europäische Menschenrechtskommission in ihrem Unzulässigkeitsentscheid i.S. T.P. gegen die Schweiz vom 12. Januar 1994 (VPB 1994 Nr. 104) behandelte. Zum andern ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Gerichtspräsidenten am Ausgang eines Verfahren zwischen einem einzelnen Bürger und der Stadt Thun ein persönliches Interesse zukommen sollte. Ein Obsiegen einer privaten Partei gegenüber der Stadt Thun stellt weder eine Desavouierung der Stadt Thun noch eine solche der die Partei vertretenden Gemeinderäte dar. Insoweit kann nicht davon gesprochen werden, der Gerichtspräsident erwecke den Anschein der Befangenheit. 
3.3 Es stellt sich indes die Frage, ob die konkreten Umstände des Verfahrens zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadt Thun sowie die mit dem Streite aufgeworfenen Fragen die Unparteilichkeit und Unbefangenheit von Gerichtspräsident Lanz in einem andern Lichte erscheinen lassen. Hierfür ist insbesondere auf das Klagebegehren und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände abzustellen. Mit dem Ladungsgesuch vom 20. Dezember 2005 verlangte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass das privatrechtliche Arbeitsverhältnis ungültig sei und die öffentlichrechtliche Anstellung weiterbestehe, dass die Kündigung missbräuchlich sei und dass die Beklagte infolge der von ihr zu verantwortenden Invalidisierung zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung verpflichtet sei. Diese Begehren wurden mit dem missbräuchlichen Verhalten der Beklagten begründet. Im Thesenpapier, das anlässlich der Sitzung vom 28. Februar 2006 ausgehändigt wurde, wies der Rechtsvertreter nicht nur auf die fehlende gesetzliche Grundlage für das Vorgehen der Stadt Thun hin. Er erblickte in der Kündigung ein krass rechts- und sittenwidriges Vorgehen, hielt die Begründung der Kündigung für haltlos und nebulös, sprach von einer Rachekündigung und von Mobbing, machte den Gemeinderat für die Invalidität des Beschwerdeführers verantwortlich, bemängelte eine Fichierung des Beschwerdeführers über viele Jahre hinweg und brachte vor, dass der Abschluss des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses unter Kündigungsandrohung und Nötigung zustande gekommen sei. Die Begründung der Klagebegehren war stark personalisiert auf den Gemeinderat bzw. einzelne Gemeinderäte ausgerichtet. In eine ähnliche Richtung zielte die vom Beschwerdeführer initiierte Petition, welche die Stadtratsmitglieder aufforderte, dem Beschwerdeführer die ihm abgesprochene Würde und vorenthaltene Wertschätzung zurückzugeben und letztlich wohl Druck auf den Gemeinderat auszuüben. 
 
Die Form der Prozessführung hat in erster Linie der Rechtsvertreter zu verantworten. In Anbetracht der gesamten Umstände ist nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer die Entlassung und die gesamten Umstände als kränkend und schmerzlich empfindet und er über den eigentlichen Rechtsstreit hinaus an den Gesamtgemeinderat bzw. an einzelne Gemeinderatsmitglieder persönlich gehaltene Vorhalte macht und ihnen Rachekündigung, Mobbing und haltloses Vorgehen und schliesslich gar die Verursachung seiner Invalidität vorwirft. 
 
Insoweit stehen in der zugrunde liegenden Streitigkeit nicht bloss die Sachfragen der Umwandlung des Arbeitsverhältnisses und die Kündigung zur Diskussion. Vielmehr wird auch das Verhalten des Gemeinderates bzw. einzelner Gemeinderäte thematisiert. Vor diesem Hintergrund erscheint die Kandidatur des Gerichtspräsidenten für das Amt eines Gemeinderates in einem spezifischen Licht. Diese bringt, wie erwähnt, eine gewisse Nähe des Gerichtspräsidenten zum heutigen Gemeinderat mit sich, von dem sich mehrere Mitglieder zur Wiederwahl stellen. Soweit im zugrunde liegenden Verfahren das persönliche Verhalten des Gemeinderates bzw. einzelner Gemeinderäte ins Spiel kommt, kann aus der Sicht des Beschwerdeführers befürchtet werden, der Gerichtspräsident könnte im Hinblick auf einen allfälligen Einzug in den Gemeinderat bzw. auf die Zusammenarbeit mit den Gemeinderäten geneigt sein, diese zu schonen und Aussöhnungsversuche einseitig und parteilich zu führen. Eine solche Befürchtung ist nicht nur aus der subjektiven Optik des Beschwerdeführers, sondern vor dem Hintergrund der konkreten Gegebenheiten und der aufgeworfenen Rechtsfragen im Hinblick auf die Gemeinderatskandidatur des Gerichtspräsidenten auch bei objektiver Betrachtung nachvollziehbar. Bei dieser Sachlage kann ein Anschein der Befangenheit von Gerichtspräsident Lanz nicht verneint werden. 
 
Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. 
4. 
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 OG) und ist der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36b OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. September 2006 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'800.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises X Thun sowie dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. November 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: