Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
C 219/06 
 
Urteil vom 29. November 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Wey 
 
Parteien 
M.________, 1983, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse Comedia, Regionalsekretariat Zürich/Ostschweiz, Stauffacherstrasse 60, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 22. August 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1983 geborene M.________ arbeitete bei verschiedenen Arbeitgebern als Seviceangestellte, zuletzt ab 18. Januar 2006 im Restaurant X.________. Aus wirtschaftlichen Gründen wurde ihr am 31. März 2006 gekündigt. Am 18. April 2006 stellte die Versicherte Antrag auf auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. April 2006. 
Mit Verfügung vom 27. April 2006 und Einspracheentscheid vom 18. Mai 2006 verneinte die Arbeitslosenkasse Comedia einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit. 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. August 2006 ab. 
C. 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. 
Während die Arbeitslosenkasse Comedia auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, namentlich diejenigen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosentschädigung (Art. 8 AVIG), die Erfüllung der Beitragszeit (Art. 13 AVIG) sowie die Ermittlung der Beitragszeit (Art. 11 AVIV), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das Arbeitsverhältnis zwischen der Versicherten und ihrem Arbeitgeber, Herrn V.________ (Pächter des Restaurants X.________), bis am 22. April 2006 andauerte, was bejahendenfalls die Erfüllung der erforderlichen (zwölfmonatigen) Beitragszeit zur Folge hätte. 
2.1 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von mindestens zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dabei kann dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 453 f. mit Hinweisen). 
2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sind die vom letzten Arbeitgeber der Versicherten unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigungen nicht schlüssig, zum Teil gar widersprüchlich: In der Arbeitgeberbescheinigung vom 18. April 2006 bestätigte er eine Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 18. Januar 2006 bis zum 31. März 2006. Ein Tag nach ergangener (negativer) Verfügung vom 27. April 2006 bescheinigte er der Versicherten ein weiteres, vom 1. April 2006 bis zum 21. April 2006 dauerndes Arbeitsverhältnis. Damit würde die Versicherte die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten erfüllen. Gemäss Arbeitgeberbescheinigungen vom 12. und 23. Mai 2006 dauerte das Arbeitsverhältnis zwischen der Versicherten und ihrem Arbeitgeber vom 1. Februar 2006 bis zum 22. April 2006. Gleichzeitig gab Letzterer - unter der Rubrik "Auflösung des Arbeitsverhältnisses" - an, es sei der Versicherten am 31. März 2006 "per sofort" gekündigt worden, listete nachfolgend indes acht Tage im April 2006 auf, an denen sie gearbeitet haben soll; dabei handle es sich um die (siebentägige) Kündigungsfrist. Ebenso wenig ist die Angabe der Versicherten im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 18. April 2006 mit den (ein Arbeitsverhältnis über den 31. März 2006 hinaus dokumentierenden) Arbeitgeberbescheinigungen in Übereinstimmung zu bringen: Gemäss der Beschwerdeführerin dauerte das Arbeitsverhältnis bloss bis am 31. März 2006. Diese Angabe machte sie, obwohl sie zufolge Arbeitgeberbescheinigungen vom 12. und 23. Mai 2006 (notabene wenige Tage vor Antragstellung vom 18. April 2006) noch im Restaurant X.________ gearbeitet haben soll. 
2.3 Auf Grund dieser Aktenlage kann die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung im Restaurant X.________ nach dem 31. März 2006 und damit die Erfüllung der gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erforderlichen zwölfmonatigen Beitragszeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder bejaht noch verneint werden. Bei diesen Gegebenheiten ist es gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz geboten, den Sachverhalt näher abzuklären. Namentlich ist der frühere Arbeitgeber der Beschwerdeführerin als Zeuge einzuvernehmen mit dem Ziel, die angesprochenen Widersprüche aufzulösen und die Frage einer beitragspflichtigen Beschäftigung der Versicherten nach dem 31. März 2006 zu klären. Da hierfür rechtsprechungsgemäss der Nachweis einer effektiven Lohnzahlung ein starkes Indiz bietet, ist der Arbeitgeber insbesondere zu den genauen Umständen dieser Zahlung zu befragen. Angesichts der grossen Tragweite, die den Angaben des Arbeitgebers zukommen, kann von einer förmlichen Zeugenbefragung vor den Schranken der Vorinstanz nicht abgesehen werden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2006 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 29. November 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: