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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_252/2007 
 
Urteil vom 29. November 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Sistierung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. September 2007 des Strafgerichts Basel-Stadt, Rekurskammer. 
 
Erwägungen: 
1. 
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Vorfall, der sich am 25. August 2006 zwischen X.________ und Y.________ auf der Birsigstrasse in Basel ereignet hatte. Aufgrund dieses Vorfalls wurde gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Nötigung und Tätlichkeiten eingeleitet, woraufhin gegen ihn am 3. April 2007 Anklage erhoben wurde. 
 
Am 17. März 2007 deponierte X.________ wegen des Vorfalls seinerseits eine Anzeige gegen Y.________ wegen Nötigung und grober Verletzung der Verkehrsregeln. Darin machte er u.a. geltend, die ihm selber zur Last gelegten Delikte seien blosse und legitime Reaktion auf das Verhalten der Frau gewesen. 
 
Die hierauf auch gegen Y.________ eröffnete Strafuntersuchung wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2007 sistiert, dies mit der Begründung, es sei zunächst der Ausgang des Verfahrens gegen X.________ abzuwarten, und die daraus gewonnenen Erkenntnisse seien dann dem Verfahren gegen Y.________ zugrunde zu legen. 
 
Gegen diese Sistierung rekurrierte X.________ an das Strafgericht Basel-Stadt. Dessen Rekurskammer wies den Rekurs mit Entscheid vom 17. September 2007 als unbegründet ab, unter Bestätigung der Sistierungsanordnung. 
 
Auf Anfrage hin fügte das Strafgericht dem Entscheid die Rechtsmittelbelehrung bei, es stehe dagegen (einzig) das Rechtsmittel der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ans Bundesgericht offen, wobei auch die gesetzlichen Voraussetzungen betreffend Vor- und Zwischenentscheide erfüllt sein müssten (insb. Art. 92 und 93 BGG). 
 
Mit Eingabe vom 8. November 2007 erhob X.________ Beschwerde in Strafsachen mit dem Hauptantrag, der Entscheid der Rekurskammer und die zugrunde liegende Sistierungsverfügung seien aufzuheben. Gleichzeitig verlangte er einen Meinungsaustausch mit dem Appellationsgericht Basel-Stadt hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit, da er der Auffassung ist, Art. 80 Abs. 2 BGG verlange innerkantonal ein zweistufiges gerichtliches Verfahren. 
In Anbetracht dessen führte er ebenfalls am 8. November 2007 Beschwerde ans Appellationsgericht. Dieses erachtete indes die bei ihm eingereichte Beschwerde als offensichtlich unzulässig, dies mit dem Hinweis darauf, dass vor Ablauf der Übergangsfrist nach Art. 130 Abs. 1 BGG innerhalb des Kantons keine zweite Rechtsmittelinstanz erforderlich sei und derzeit eine solche denn auch nicht bestehe. Deshalb stehe einzig das genannte Rechtsmittel ans Bundesgericht offen. 
 
Diese dem Bundesgericht mit Schreiben vom 13. November 2007 mitgeteilte Auffassung des Appellationsgerichts ist dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt worden. 
2. 
Der Auffassung des Appellationsgerichts, welche auch vom Strafgericht geteilt wird, ist beizupflichten. Demnach ist der Rekursentscheid des Strafgerichts klarerweise der Entscheid der letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Er ist daher mit der Beschwerde in Strafsachen anfechtbar. Dass das Strafgericht nicht ein oberes Gericht im Sinne von Art. 80 Abs. 2 BGG ist, ist derzeit, übergangsrechtlich, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, der die betreffende Übergangsbestimmung von Art. 130 Abs. 1 BGG offenbar übersehen hat, unerheblich (s. etwa Urteil 6B_218/2007 vom 23. August 2007, E. 2.3, und Urteil 2C_64/2007 vom 29. März 2007, E. 3.2). 
3. 
Beim angefochtenen Entscheid, mit dem die staatsanwaltschaftliche Sistierungsverfügung betreffend die Strafuntersuchung gegen Y.________ geschützt wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. 
 
Gegen Vor- und Zwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG) - ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Soweit der Vor- oder Zwischenentscheid mit der Beschwerde in Strafsachen anzufechten ist, muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein (BGE 133 IV 139 E. 4, s. auch Urteil 1B_84/2007 vom 11. September 2007, E. 4, zur Publikation bestimmt, sowie Urteil 6B_218/2007 vom 23. August 2007). Dies ergibt sich daraus, dass die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraussetzt. 
 
Inwiefern nun aber dem Beschwerdeführer durch die blosse vorläufige Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft bzw. den diese Verfügung bestätigenden Entscheid des Strafgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil der genannten Art droht, wird in der Beschwerde in keiner Weise dargelegt und ist denn auch nicht ersichtlich. 
 
Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Strafgericht, Rekurskammer, sowie dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. November 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp