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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_119/2010 
 
Urteil vom 29. November 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Steckborn vom 24. Juni 2010. 
Die Präsidentin hat in Erwägung, 
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Steckborn mit Entscheid vom 24. Juni 2010 eine Klage der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer schützte, mit dem sie von diesem die Bezahlung von Fr. 4'115.35 nebst 6% Zins seit 1. Januar 2009 sowie der Betreibungskosten und die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der angehobenen Betreibung verlangt hatte; 
dass der Beschwerdegegner gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass beim Bundesgericht nur gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide Beschwerde geführt werden kann (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG); 
dass gegen den angefochtenen Entscheid die kantonalrechtliche Berufung, mithin ein Rechtsmittel, das die Erhebung von allen Rügen nach den Artikeln 95 ff. BGG erlaubt, zulässig ist und gemäss Mitteilung der Bezirksgerichtskanzlei Steckborn auch erhoben wurde; 
dass demnach auf die erhobene Beschwerde mangels kantonaler Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids nicht einzutreten ist; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Steckborn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. November 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Widmer