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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_747/2010 
 
Urteil vom 29. November 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
AXA Versicherungen AG, 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
N.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 25. Juni 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1951 geborene N.________ arbeitet seit dem 1. Mai 2003 in einem 50 %-Pensum als Portière im Zentrum X.________ und ist dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) u.a. gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert. Am 22. Dezember 2004 rutschte sie bei einem Spaziergang auf Eis aus und zog sich dabei eine Luxationstrümmerfraktur des linken Ellbogens und eine Fraktur des rechten Handgelenks zu. Trotz intensiver Behandlung mit diversen operativen Eingriffen und stationären Rehabilitationsaufenthalten blieb im Bereich des rechten Ellbogens eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung zurück. Nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse (so etwa Beizug von hausärztlichen Berichten des Prof. Dr. med. S.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 12. September 2007 und 11. Dezember 2008 sowie eines zuhanden der Invalidenversicherung erstellten interdisziplinären Gutachtens des arbeitsmedizinischen Zentrums Y.________ vom 9. Juni 2008) stellte die AXA mit Verfügung vom 30. April 2009 die bisher erbrachten Versicherungsleistungen auf den 30. Juni 2009 (Heilbehandlung) bzw. rückwirkend per 29. März 2007 (recte: 29. Februar 2008; Taggelder) ein und sprach der Versicherten auf den 1. März 2008 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 18 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % zu. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache, mit welcher u.a. eine Bestätigung des Arbeitgebers vom 20. Mai 2009 aufgelegt worden war, entschied der Unfallversicherer am 16. Dezember 2009, nach Einholung einer Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH Chirurgie, vom 24. November 2009, dass die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen weiterhin erbracht würden; im Übrigen wies er die Rechtsvorkehr ab. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz - nach Kenntnisnahme eines Schreibens des stellvertretenden Direktors des Zentrums X.________ vom 6. Januar 2010 - gut und hob den angefochtenen Einspracheentscheid mit der Feststellung im Sinne der Erwägungen auf, dass ab dem 1. September 2007 ein Rentenanspruch ausgehend von einer Invalidität von 53 % bestehe (Entscheid vom 25. Juni 2010). 
 
C. 
Die AXA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Beschwerdegegnerin eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % zuzusprechen; eventualiter sei der Invaliditätsgrad auf 20 %, subeventuell auf 30 % festzusetzen. Zudem sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Während N.________ auf Abweisung der Beschwerde und Korrektur des vorinstanzlich ermittelten Erwerbsunfähigkeitsgrades auf 61 % schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
1.2 Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat darauf verzichtet, den kantonalen Entscheid innerhalb der Frist von dreissig Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG anzufechten. Da das Bundesgerichtsgesetz die Anschlussbeschwerde nicht kennt (Art. 90 ff. BGG; u.a. BGE 134 III 332 E. 2.5 S. 335 f. mit Hinweisen; Urteile 8C_531/2008 vom 8. April 2009 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 135 V 279, aber in: SVR 2009 UV Nr. 40 S. 137, und 2C_620/2007 vom 2. Juli 2008 E. 1.2; Ulrich Meyer, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 4 zu Art. 102 BGG) und keine reformatio in peius zulässt (Art. 107 Abs. 1 BGG), kann im bundesgerichtlichen Verfahren kein Begehren im Sinne eines Antrages gestellt werden, der über den durch die Beschwerde bestimmten Streitgegenstand hinausgeht (Meyer, a.a.O., N. 2 zu Art. 107 BGG; Urteil 8C_231/2008 vom 3. April 2009 E. 2, nicht publ. in: BGE 135 V 185, aber in: SVR 2009 ALV Nr. 10 S. 31). In casu wird im Rahmen der letztinstanzlichen Vernehmlassung vom 27. Oktober 2010 nicht nur um Abweisung der Beschwerde ersucht, sondern die Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 61 % beantragt. Ein derartiger Einwand wäre indes mittels eigener Beschwerde ins Verfahren einzubringen gewesen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
2. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die der Versicherten vorinstanzlich auf der Basis einer Invalidität von 53 % zugestandene Invalidenrente im Sinne der Beschwerdeführerin, welche eine Erwerbsunfähigkeit von 18 % (eventualiter 20 % bzw., subeventualiter, 30 %) geltend macht, herabzusetzen ist. Letztinstanzlich nach Lage der Akten zu Recht unbeanstandet geblieben - und daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.1 hievor) - sind die Erwägungen des kantonalen Entscheids zum Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. September 2007). Bereits im vorangehenden Verfahren unbestritten waren ferner der dem Einkommensvergleich zugrunde zu legende Verdienst, den die Versicherte ohne Unfallfolgen zu erzielen vermocht hätte (Valideneinkommen [Fr. 78'222.-]), und die Höhe des Integritätsschadens, gestützt auf welche die Integritätsentschädigung bemessen wurde (20 %). 
 
2.2 Die Vorinstanz hat die zur Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Rechtsprechung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) und den Anspruch auf Invalidenrente im Besonderen (Art. 18 f. UVG), die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 119 V 475 E. 2b S. 481 f. mit Hinweisen) sowie die praxisgemäss bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte und Gutachten zu beachtenden Grundsätze (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; vgl. ferner BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125). Darauf wird verwiesen. Richtig erkannt wurde insbesondere, dass für die Festsetzung des Einkommens, welches die versicherte Person trotz unfallbedingter Gesundheitsschädigungen zumutbarerweise noch erzielen könnte (Invalideneinkommen), primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, so gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, etwa weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung auch die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). 
 
3. 
3.1 Gemäss Schlussfolgerungen der interdisziplinär verfassten Expertise des arbeitsmedizinischen Zentrums Y.________ vom 9. Juni 2008, bestätigt u.a. durch Dr. med. H.________ in dessen Stellungnahme vom 24. November 2009, ist die Beschwerdegegnerin in der Lage, leidensadaptiert (sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit zusätzlichen Pausen von insgesamt eineinhalb Stunden täglich, Hebeverrichtungen vom Boden bis Taillenhöhe von Lasten bis maximal fünf Kilogramm, Heben horizontal bis maximal 7,5 Kilogramm, Arbeit über Kopfhöhe, Sitzen vorgeneigt und Hocke bis je maximal drei Stunden am Tag, kein Heben von Taillen- bis Kopfhöhe und kein Einsatz des linken Armes als Kraftarm oder repetitiv) ganztags zu arbeiten. Die Versicherte verfügt nach Ansicht der Begutachtenden mit ihrer derzeitigen Anstellung als Portière über ein in Anbetracht der vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen optimales Betätigungsfeld. Dieser Einschätzung opponieren die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich nicht. Uneinigkeit herrscht vielmehr bezüglich der Frage, ob die verbliebene, unfallversicherungsrechtlich als relevant zu qualifizierende Restarbeitsfähigkeit (ohne zusätzliche Verminderung infolge von Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Haushaltstätigkeiten sowie des für Heimübungen erforderlichen Zeitbedarfs) zumutbarerweise durch Aufstockung des angestammten 50 %-Pensums beim bisherigen Arbeitgeber auszuschöpfen - und dem Invalidenkommen mit der Beschwerdeführerin ein entsprechend erhöhter Verdienst zugrunde zu legen - ist, der Beschäftigungsgrad von 50 % im bestehenden Umfeld vor dem medizinisch definierten Anforderungsprofil bereits die bestmögliche Verwertungsoption darstellt oder aber zur Bestimmung des Invalidenlohnes mit dem kantonalen Gericht tabellarische LSE-Werte im Rahmen eines 80%igen Arbeitspensums beizuziehen sind. 
 
3.2 Die Vorinstanz hat die momentane Arbeitsplatzsituation der Beschwerdegegnerin als zu ungewiss eingestuft, um für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den aktuell erzielten Verdienst abstellen zu können. Dabei stützt sie sich in erster Linie auf das Schreiben des stellvertretenden Direktors des Zentrums X.________ vom 6. Januar 2010, wonach sich der Betrieb im Umbau befinde und das Team der Portiers nach Abschluss der Bauarbeiten im Jahre 2012 reorganisiert werde, sodass zweifelhaft erscheine, ob die derzeit angepasste Arbeitsstelle der Versicherten auch dannzumal noch existiere. Auf Grund der Unsicherheit hinsichtlich der Zukunft der heutigen Betriebsstrukturen könne - so das kantonale Gericht im Weiteren - mangels der hierfür rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzung des besonders stabilen Arbeitsverhältnisses für die Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens nicht der tatsächliche Lohn herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich vielmehr die statistischen Lohnangaben der LSE als massgebende Richtgrösse. 
3.2.1 Aus dem erwähnten Schreiben des stellvertretenden Direktors des Zentrums X.________ vom 6. Januar 2010 geht hervor, dass sich ab Ende Jahr in der Organisation des bisherigen Portierwesens gewisse Verschiebungen ergeben werden. Da das Aufgaben- und Verantwortlichkeitsprofil des neuen Sicherheitsteams jedoch noch nicht definiert worden ist, kann zurzeit noch keine konkrete Aussage über die inskünftige Ausgestaltung der Arbeitsstelle der Beschwerdegegnerin und darüber gemacht werden, ob sich nicht auch in der neuen Konzeption eine auf ihre gesundheitlichen Bedürfnisse hin zugeschnittene Tätigkeit finden lassen wird. Nach den derzeit vorhandenen Angaben ist eine Veränderung in der Arbeitssituation der Versicherten zwar durchaus möglich, aber noch nicht in dem Masse hinreichend erstellt, dass aus diesem Grunde nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden könnte. Dies rechtfertigte sich umso mehr, als die Rente rückwirkend ab 1. September 2007 zugesprochen worden ist und die aktuell bestehenden erwerblichen Verhältnisse daher jedenfalls während eines geraumen Zeitraums ihre Gültigkeit bewahrt hätten. Einer allfälligen Veränderung der Umstände in der Zukunft wäre sodann, sofern eine solche denn auch tatsächlich eintritt, im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG Rechnung zu tragen (Urteil U 181/00 vom 18. Januar 2001 E. 3b/aa und bb). Dem besagten Schreiben vom 6. Januar 2010, wie auch der arbeitgeberischen Bestätigung vom 20. Mai 2009, ist indessen ebenfalls zu entnehmen, dass es betrieblich und organisatorisch nicht möglich sei, die in einem Ganztageseinsatz der Beschwerdegegnerin erforderlichen Pausen von insgesamt eineinhalb Stunden täglich zu gewährleisten. Zudem gelange die Versicherte durch den "Einsatz am Stück" gesundheitlich sichtlich an ihre Grenzen, weshalb es nachvollziehbar sei, dass sie auf einen vollen Arbeitstag jeweils Freizeit in genügendem Masse zur Erholung benötige. Aus dieser Beschreibung wird deutlich, dass eine Aufstockung des bisherigen 50 %-Pensums auf eine ganztägige Tätigkeit mit zusätzlichen Pausen sowohl aus Gründen des Betriebsablaufs wie auch aus gesundheitlicher Optik im Rahmen der vorhandenen Anstellung nicht realisierbar ist. Die von der Beschwerdeführerin für die Festsetzung des Invalideneinkommens vertretene Betrachtungsweise, wonach auf das bisherige, auf 82 % erweiterte Einkommen abzustellen sei, erweist sich demnach als nicht sachgerecht. Im Lichte des Gutachtens des im arbeitsmedizinischen Zentrum Y.________ definierten medizinischen Anforderungsprofils kann sodann die momentane Arbeitssituation mit Blick auf die vorliegend einzig zu beurteilende Abgeltung der unfallbedingten Restfolgen ebenfalls nicht als optimale Lösung gewertet werden, schöpft die Beschwerdegegnerin den ihr leidensadaptiert grundsätzlich zumutbaren, mit regelmässigen Pausen versehenen Tageseinsatz doch lediglich im Umfang von 50 % aus. Ob die Versicherte in ihrer derzeitigen Portierstätigkeit aber nicht dennoch, wie von Prof. Dr. med. S.________ mehrfach betont (vgl. etwa Berichte vom 12. September 2007 und 11. Dezember 2008), bestmöglich eingegliedert ist, braucht, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, mit der Vorinstanz nicht abschliessend beurteilt zu werden. 
3.2.2 Ausgehend von Tabelle TA1 der LSE 2006 (S. 26), nach welcher sich der monatliche weibliche Bruttolohn bei Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes (einfache und repetitive Tätigkeiten) auf total Fr. 4'019.- beläuft, hat das kantonale Gericht bei einer um 20 % verminderten erwerblichen Leistungsfähigkeit ein Einkommen, nominallohnbereinigt (2007: 1,5 %; Die Volkswirtschaft, 6/2009, S. 87, Tabelle B10.3, Total, Frauen; BGE 129 V 408) und unter Beachtung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (2007: 41,7 Stunden; Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 86, Tabelle B9.2, Total), von Fr. 40'825.50 eruiert. Um einen leidensbedingten Abzug in Höhe von 10 % reduziert, resultierte daraus ein Invalideneinkommen von Fr. 36'743.- und in Gegenüberstellung zum - unbestrittenen (vgl. E. 2.1 hievor) - Valideneinkommen in Höhe von Fr. 78'222.- eine Invalidität von 53 % (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). Eine allfällige gesundheitlich bedingte zusätzliche Lohnminderung würde bereits mit der Berücksichtigung der dem Anforderungsniveau 4 inhärenten tieferen Ansätze abgegolten, sodass diese Vorgehensweise den konkreten Verhältnissen in allen Teilen Rechnung trägt. Würden dem Invalideneinkommen in Anbetracht der vorhandenen beruflichen Fähigkeiten der Versicherten mit der Beschwerdeführerin die dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) entsprechenden lohnstatistischen Werte zugrunde gelegt (Fr. 4'952.- monatlich), ergäbe sich daraus bei ansonsten gleichbleibenden Koordinaten für das Referenzjahr 2007 ein Basisverdienst für ein 80 %-Pensum von Fr. 50'303.-. Diesfalls rechtfertigte sich indes, da sich die auf Grund der somatischen Unfallfolgen bestehenden Einschränkungen im Rahmen qualifizierterer Tätigkeiten lohnmässig stärker auswirken dürften, ein Abzug von 25 %, welcher zu einem Invalideneinkommen von Fr. 37'727.25 und damit zu einer Erwerbsunfähigkeit von ebenfalls annähernd 53 % führte. Der vorinstanzlich ermittelte Invaliditätsgrad erweist sich mithin auch vor diesem Hintergrund als adäquat, zumal selbst die Anrechnung eines Invalidenlohnes im Umfang des tatsächlich erzielten Verdienstes von Fr. 39'111.- (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 16. Juli 2007) ein Ergebnis in derselben Grössenordnung bewirkte. Für die von der Beschwerdeführerin angesichts der Höhe des Valideneinkommens geltend gemachte Parallelisierung der Vergleichseinkommen "nach oben" finden sich sodann keine Faktoren. Insbesondere lässt sich die hinter dem betreffenden Institut stehende Intention - Aufwertung eines der Einkommen um denjenigen Lohnanteil, um welchen der bisherige Verdienst aus invaliditätsfremden Gründen unter der branchendurchschnittlichen Richtgrösse lag (siehe dazu etwa BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f. mit Hinweisen) - nicht analog auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die einlässlichen letztinstanzlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2010 verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist. 
 
4. 
Mit dem sofortigen Entscheid in der Hauptsache ist die Frage der beantragten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig (Urteil 9C_922/2008 vom 16. Januar 2009 E. 5 mit Hinweis). 
 
5. 
Infolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG) und der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine dem Aufwand entsprechende Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'800.- zu entschädigen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. November 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl