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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_969/2011 
 
Urteil vom 29. November 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Postfach, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 22. Oktober 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die kosovarische Staatsangehörige X.________ (geb. 1984) heiratete Ende 2004 einen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann, worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem erteilt wurde. Die eheliche Gemeinschaft wurde im August 2007 aufgegeben, die Ehe am 5. März 2008 geschieden. Die am 5. September 2008 noch gestützt auf das alte Recht (Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; ANAG) verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erwuchs mit dem Urteil des Bundesgerichts 2D_23/2009 vom 24. Juli 2009 in Rechtskraft. Die gegen die in der Folge verfügte Wegweisung erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (zuletzt Urteil des Bundesgerichts 2D_56/2010 vom 26. Mai 2011 [BGE 137 II 305]). 
 
Am 6. Juli 2011 ersuchte X.________ erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Gesuch am 28. Juli 2011 ab und setzte eine Ausreisefrist auf den 5. August 2011 an. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 2. September 2011 ab; was die Ausreiseaufforderung betrifft, setzte sie diesbezüglich eine Frist von zwei Monaten an, gerechnet ab der bevorstehenden Geburt des Kindes, mit welchem X.________ schwanger war. Am 4. September 2011 brachte diese eine Tochter zur Welt, wobei deren Vater (bis heute) nicht bekannt ist. Mit Urteil vom 22. Oktober 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde ab. 
Mit als "Beschwerde Aufenthaltsbewilligung" vom 24. November 2011 bezeichnetem Schreiben stellte X.________ ein "letztes Gesuch an das Bundesgericht, sich mit meiner Beschwerde noch einmal auseinanderzusetzen". 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
2.1 Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung hat sachbezogen zu sein; d.h. die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen. Sind die Eintretensvoraussetzungen nicht ohne Weiteres gegeben, ist in der Beschwerdebegründung die Zulässigkeit der Beschwerde zu begründen (BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251; 133 II 353 E. 1 S. 356; 133 II 400 E. 2 S. 404; 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48). 
 
2.2 Streitig ist eine Wiedererwägungsproblematik. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass auch im Wiedererwägungsverfahren (trotz dessen Einleitung nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer; AuG [SR 142.20]) noch das ANAG zur Anwendung komme und nach Auflösung der Ehegemeinschaft im Sommer 2007 eine Neubeurteilung etwa unter dem Gesichtswinkel der Anspruchsnorm von Art. 50 AuG nicht in Betracht falle. Zu diesen Darlegungen (E. 3) lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen; sie stehen jedenfalls in Einklang mit der Rechtsprechung, und das Verwaltungsgericht hat (E. 4 seines Urteils) zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Als bundesrechtliches Rechtsmittel steht höchstens die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) offen. 
 
Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen sind spezifisch zu erheben und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin bezeichnet nicht ausdrücklich ein verfassungsmässiges Recht, das sie als verletzt erachtet. Ohnehin aber lässt ihre Rechtsschrift jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts betreffend eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (E. 5) bzw. betreffend eine Bewilligung im Ermessensbereich (E. 6) vermissen. Dazu genügen namentlich die allgemein gehaltenen Hinweise auf die angeblich aus ihrem familiären Umfeld im Kosovo zu gewärtigenden Benachteiligungen nicht, insbesondere nachdem entsprechende Vorbringen bereits im früheren Wegweisungsverfahren stark relativiert worden sind (vgl. dazu BGE 137 II 305 E. 4.2 S. 311). 
 
2.3 Auf die unzulässige bzw. offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG) Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. November 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller