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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_696/2011 
 
Urteil vom 29. November 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Oktober 2011. 
 
Die Präsidentin hat in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt A.________ mit Schlichtungsgesuch vom 20. August 2011 eine Forderung in der Höhe von Fr. 30 Mio. gegen die "X.________ @ Z.________" stellte und bereits am 30. Juli 2011 beim Obergerichtspräsidenten des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hatte; 
dass der Obergerichtspräsident dieses Gesuch mit Urteil vom 26. September 2011 mangels Beleg der Bedürftigkeit und mangels Erfolgsaussichten der Klage abwies; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. Oktober 2011 abwies; 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 7. November 2011 beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe vom 7. November 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer keine Rügen gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts erhebt, die den genannten Begründungsanforderungen genügen würden, sondern im Wesentlichen bloss allgemeine Kritik am schweizerischen Rechtssystem übt; 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. November 2011 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer