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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_615/2012 
 
Urteil vom 29. November 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Friedli, 
2. B. und C. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Martin Hadorn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuche, 
 
Beschwerde gegen den Schreiben betreffend Verfahren des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 
1. Zivilkammer, vom 17. September 2012. 
In Erwägung, 
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. April 2012 den Beschwerdeführer angewiesen hat, den Autogaragenbetrieb "Z.________" in Q.________ bis Montag, 30. April 2012, 12.00 Uhr, zu räumen und zu verlassen und an die Beschwerdegegnerin 1 in ordentlichem Zustand zu übergeben; 
dass das Regionalgericht Oberland mit Entscheid vom 10. Februar 2012 auf die Klage des Beschwerdeführers und D.________ gegen die Beschwerdegegner 2 nicht eintrat; 
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. August 2012 auf die Berufung des Beschwerdeführers und D.________ gegen den Entscheid des Regionalgerichts nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer gegen die Entscheide des Obergerichts vom 18. April 2012 und 2. August 2012 Revisionsgesuche stellte; 
dass das Obergericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. September 2012 mitteilte, dass es die Revisionsgesuche als querulatorisch werte und daher in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO nicht weiter behandeln werde; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 15. Oktober 2012 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er das Schreiben des Obergerichts mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten will; 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2012 weiter die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1); 
dass gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt werden, also ein Verfahren weder zu eröffnen noch weiterzuführen vermögen (Botschaft des Bundesrats vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBI 2006 7221, S. 7306); 
 
dass das Schreiben des Obergerichts somit keinen förmlichen Verfahrensakt bildet und folglich keinen mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheid darstellt; 
dass gegen ein Schreiben, mit dem eine querulatorische bzw. rechtsmissbräuchliche Eingabe gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückgeschickt wird, lediglich die Rechtsverweigerungsbeschwerde zur Verfügung steht (vgl. Voten FLURI und WIDMER-SCHLUMPF, Amtl. Bull. NR 2008, S. 945); 
dass mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 BGG) die Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann; 
dass die Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass sich der Beschwerdeführer zwar sinngemäss auf Art. 29 Abs. 1 BV beruft, dabei jedoch weder geltend macht geschweige denn in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise dartut, dass die Vorinstanz seine Eingaben zu Unrecht als querulatorisch i.S. von Art. 132 Abs. 3 ZPO qualifiziert und damit zu Unrecht nicht mit einem förmlichen Entscheid abgeurteilt hat; 
dass im vereinfachten Verfahren von Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b); 
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. November 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni