Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_667/2012  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 29. November 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. Verein X.________  
2. A.________, 
3. B.________, 
4. C.________, 
5. D.________,  
6. E.________,  
7. F.________, 
8. G.________,  
9. H.________, 
10. I.________,  
alle vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Geissmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unlauterer Wettbewerb, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 26. September 2012. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführer das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 26. September 2012 mit Beschwerde vom 8. November 2012 beim Bundesgericht anfochten; 
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November 2013 den Rückzug der Beschwerde erklärten, wobei sie auf eine Vereinbarung der Parteien hinwiesen, nach der die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahren ihnen aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen seien; 
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden; 
 
 
verfügt die Präsidentin:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin