Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_148/2016
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Urteil vom 29. November 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 9. Dezember 2015.
Sachverhalt:
A.
Am 27. Januar 2015 sprach das Amtsgericht Thal-Gäu X.________ der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG, begangen am 14. Mai 2013, schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug. Es ordnete die Einziehung und Verwertung des von X.________ gefahrenen Fahrzeugs an.
B.
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn das erstinstanzliche Urteil am 9. Dezember 2015 im Schuldpunkt sowie bezüglich der Einziehung und Verwertung des Fahrzeugs, reduzierte aber die Freiheitsstrafe auf 20 Monate, davon 10 Monate mit bedingtem Strafvollzug.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen und als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 11. Juni 2013, 13. Juni 2013 und 25. Juli 2013 zu einer Geldstrafe von maximal 250 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.-- zu verurteilen. Eventuell sei eine Gesamtstrafe nach Art. 34 Abs. 3 StPO in der vorgenannten Höhe auszufällen, unter Anrechnung der bereits verbüssten 160 Tagessätze und Busse von Fr. 850.--. Das beschlagnahmte Fahrzeug sei herauszugeben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. X.________ ersucht um aufschiebende Wirkung der Beschwerde, welche am 12. Februar 2016 superprovisorisch gewährt wurde.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unvollständige und willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Er macht geltend, Art. 90 Abs. 3 SVG sei nicht erfüllt. Die Vorinstanz begründe dies damit, dass jederzeit ein schweres Baustellenfahrzeug in die Hauptstrasse hätte einfahren können, wodurch die sehr grosse Gefahr eines schweren Unfalls bestanden hätte. Diese Feststellung widerspreche dem erstellten Sachverhalt. Demnach sei in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn nicht gearbeitet worden, die Fahrstrecke sei frei, gerade, übersichtlich und dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Aufgrund dessen, der guten Sicht- und Witterungsverhältnisse sowie der Entfernung der Baustelle zur Hauptstrasse hätte er rechtzeitig bremsen oder ausweichen können. Die Baustellenarbeiter seien sich der hohen Geschwindigkeiten der vorbeifahrenden Fahrzeuge zudem bewusst gewesen. Es sei aktenwidrig und verletze die Unschuldsvermutung, wenn die Vorinstanz aus seiner Aussage, wonach er nicht auf die Geschwindigkeit geachtet habe, auf eine generelle Unachtsamkeit schliesse. Die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Aufmerksamkeit und Bremsweg sei krass falsch und willkürlich. Ein Zusammenhang bestünde allenfalls mit der Reaktionszeit, indes sei die Vorinstanz auf ihrer Feststellung zu behaften. Sie lasse ferner diverse, selber festgestellte Sachverhaltselemente mit Auswirkung auf die Gefahrenprognose ausser Acht, namentlich, dass der Tatort abseits von besiedeltem Gebiet und grossem Verkehrsaufkommen liege sowie, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur kurzzeitig überschritten habe. Bei korrekter Würdigung des Sachverhalts, insbesondere der ihn entlastenden Elemente, habe weder eine konkrete Gefahr bestanden, noch sei das Ausbleiben eines Unfalls vom Zufall abhängig gewesen. Dies wäre aber nach Art. 90 Abs. 3 SVG erforderlich. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung und ein hohes Unfallrisiko - welche im Übrigen auch nicht vorgelegen hätten - genügten nicht. Indem die Vorinstanz dies annehme, verletze sie Bundesrecht, zumal eine mit Art. 90 Abs. 4 SVG vergleichbare Gefahrensituation nicht bestanden habe. Gleiches gelte, wenn sie das ungültige Warnsignal "Baustelle" bei der Beurteilung der Gefahrenprognose dennoch berücksichtige. Dies sei zudem aktenwidrig und widersprüchlich. Da die Vorinstanz kein konkretes Gefährdungselement geprüft habe, verletze sie ihre Begründungspflicht. Entgegen ihrer Auffassung sei auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe weder um ein hohes Unfallrisiko mit Schwerverletzten oder Toten gewusst, noch dieses in Kauf genommen. Die vorschriftswidrig installierte Signalisation müsse auch diesbezüglich ausser Acht bleiben.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei am 14. Mai 2013 um 08.53 Uhr in U.________ ausserorts mit 139 km/h an einer signalisierten Baustelle vorbeigefahren. Da das Höchstgeschwindigkeitssignal von 60 km/h von Privaten aufgestellt worden und daher ungültig sei, betrage die Geschwindigkeitsüberschreitung "nur" 59 km/h. Art. 90 Abs. 4 SVG sei daher nicht erfüllt. Dessen Anwendung scheide aufgrund des Verbots der reformatio in peius ohnehin aus.
Gegen eine qualifiziert schwere Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG spreche, dass der Beschwerdeführer in guter Verfassung, die Sichtverhältnisse gut und die Strasse trocken, sauber und im Messbereich gerade, übersichtlich und frei gewesen seien. Zur Tatzeit sei zwar auf der Baustelle gearbeitet worden, jedoch weder auf noch in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn. Demgegenüber habe die Geschwindigkeitsüberschreitung bloss einen einzigen Stundenkilometer unter dem Grenzwert gelegen. Zudem hätte jederzeit ein schweres Baustellenfahrzeug in die Hauptstrasse einfahren können. Ein aus der Richtung des Beschwerdeführers herannahendes Fahrzeug wäre für die Bauarbeiter bei der Strasseneinmündung zwar sichtbar gewesen. Sie hätten aber mit einem derart schnellen Fahrzeug nicht rechnen müssen. Hätte der Beschwerdeführer in diesem Moment die Baustelleneinfahrt passiert, wäre die Gefahr eines schweren Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten sehr gross gewesen. Er selber habe die massive Geschwindigkeitsüberschreitung mit seiner fehlenden Aufmerksamkeit resp. damit erklärt, dass er mit Gedanken bei der Arbeit gewesen sei. Zwar sei es als Schutzbehauptung zu werten, dass er deswegen weder sein Tempo noch die Baustelle realisiert haben wolle. Gleichwohl habe dies das Unfallrisiko noch einmal erhöht. Angesichts der massiv zu hohen Geschwindigkeit und der Unachtsamkeit des Beschwerdeführers liege ein Fall von mindestens vergleichbarer Schwere mit jenen von Art. 90 Abs. 4 SVG vor. Es sei sowohl bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung als auch hinsichtlich der Schaffung eines hohen Unfallrisikos von direktem Vorsatz auszugehen, zumal die Baustellenausfahrt als spezielle Gefahrenstelle und mit einer, wenn auch formell ungültigen, Geschwindigkeitsbeschränkung signalisiert worden sei.
1.3.
1.3.1. Per 1. Januar 2013 hat der Gesetzgeber die Strafbestimmungen des SVG verschärft. Dabei hat er den bisherigen Kategorien von Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 SVG eine dritte Kategorie von besonders bzw. qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen hinzugefügt (Art. 90 Abs. 3 SVG; BGE 140 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats zu "Via sicura", Handlungsprogramms des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBl 2010 8447 ff.). Danach wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
1.3.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Vorschriften über die Geschwindigkeit grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs (BGE 121 IV 230 E. 2c S. 233; Urteile 6B_104/2012 vom 26. September 2012 E. 2.3; 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.4; je mit Hinweisen). Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss zudem vergleichsweise nahe liegen; gefordert ist ein "hohes" Risiko. Der Gesetzgeber wollte damit offenbar zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine höhere Gefahr als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte "ernstliche" Gefahr handeln muss. Analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB muss die Gefahr eine unmittelbare sein, nicht jedoch eine unausweichliche; die nahe Möglichkeit des Erfolgseintritts genügt. Im Zusammenhang mit Art. 129 StGB hat das Bundesgericht die naheliegende Möglichkeit eines Unfalls etwa bejaht bei einem waghalsigen Überholmanöver auf einer kurvenreichen Strasse bei ungenügender Sicht auf den Gegenverkehr (vgl. dazu Urteil 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 1.4).
Wird eine krasse Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 bzw. 4 SVG objektiv bejaht, folgt daraus nahezu zwangsläufig, dass auch ein dadurch geschaffenes hohes Risiko von Unfällen mit Todesopfern oder Schwerverletzten angenommen werden muss (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 104 ff., 126 ff. zu Art. 90 SVG; GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz [nachfolgend Kommentar SVG], 2014, N. 115 ff. zu Art. 90 SVG;
ders. Grobe oder "krasse" Verkehrsregelverletzung? Zur Auslegung und Abgrenzung von Art. 90 Abs. 3-4 SVG , in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013 [nachfolgend Jahrbuch 2013], S. 355 ff.). Die Verwendung des Begriffs "krass" in den Regelbeispielen durch den Gesetzgeber bedeutet, dass eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nur dann unter Art. 90 Abs. 3 SVG fallen kann, wenn sie im Vergleich mit anderen Verkehrsregelverletzungen einen Ausnahmefall darstellt. Eine "besonders" krasse Verkehrsregelverletzung ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die gefahrene Geschwindigkeit unterhalb der Schwellenwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG liegt und im betreffenden Strassenabschnitt nicht gänzlich beispiellos erscheint. Damit Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt ist, muss die Geschwindigkeitsüberschreitung somit im Vergleich mit anderen Missachtungen der Höchstgeschwindigkeit besonders gefährlich sein, namentlich aufgrund besonders schwieriger Strassen- und Verkehrsverhältnisse (GERHARD FIOLKA, Jahrbuch 2013, S. 362;
ders. Kommentar SVG, N. 125 zu Art. 90 SVG). Zu denken ist etwa an knapp unterhalb der Grenzwerte liegende Geschwindigkeitsüberschreitungen bei schlechtem Wetter, dichtem Verkehr oder zur Mittagspause vor einem Kindergarten resp. in der Nähe eines Schulbusses u.s.w. (dazu BGE 142 IV 137 E. 8.1 S. 146 mit Hinweis auf CÉDRIC MIZEL, Le délit de chauffard et sa répression pénale et administrative, in: AJP 2/2013, S. 196; YVAN JEANNERET, Via sicura: le nouvel arsenal pénal, in: Strassenverkehr, 2/2013, S. 37).
Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3 S. 140). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (GERHARD FIOLKA, Kommentar SVG, N. 145 ff. zu Art. 90 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 159 f. zu Art. 90 SVG).
1.3.3. Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann der Strafrichter die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn (lit. a) damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde und (lit. b) der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.
Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG sind bei Verkehrsdelikten im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel erfüllt. Die Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht. Für die kumulativ zu erfüllende Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG kann an die bisherige Praxis angeknüpft werden. Danach hat das Gericht im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Täters in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob dessen Einziehung geeignet ist, ihn vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (BGE 140 IV 133 E. 3.3 S. 136 f. mit Hinweisen).
1.4.
1.4.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) war der Beschwerdeführer anlässlich der hier zu beurteilenden Fahrt ausserorts mit einer Geschwindigkeit von 139 km/h unterwegs. Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass er damit eine elementare Verkehrsregel verletzt hat. Zu prüfen bleibt, ob er auch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen ist sowie, ob dies vorsätzlich geschah (vgl. oben E. 1.3.2).
1.4.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, der Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG erfordere keine konkrete Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit Dritter. Wie sie zutreffend ausführt, ergibt sich dieses Erfordernis weder aus dem Wortlaut noch aus den Regelbeispielen des Abs. 3. Die herrschende Lehre betrachtet ebenfalls alle Tatbestandsvarianten des Art. 90 SVG mit Blick auf die geschützten Rechtsgüter Leib und Leben als abstrakte Gefährdungsdelikte und lässt auch für die Abs. 2-4 den Nachweis einer - je nach Tatbestand abgestuften - erhöhten abstrakten Gefährdung genügen (GERHARD FIOLKA, Kommentar SVG, N. 9 und 116 zu Art. 90 SVG; ebenso PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 123 zu Art. 90 SVG; YVAN JEANNERET, a.a.O., S. 35 f.; CÉDRIC MIZEL, a.a.O., S. 194; a.A. DÉLÈZE/DUTOIT, Le "délit de chauffard" au sens de l'art. 90 al. 3 LCR: éléments constitutifs et proposition d'interprétation, in: AJP 8/2013, S. 1208 und WOHLERS/COHEN, Verschärfte Sanktionen bei Tempoexzessen und sonstigen "elementaren" Verkehrsregelverletzungen, in: Strassenverkehr 4/2013, Sondernummer, S. 13). Dem Beschwerdeführer ist aber zuzustimmen, dass der Tatbestand gemäss herrschender Lehre eine gegenüber Abs. 2 gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr verlangt. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136), ist für die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die Gefahr muss mithin unmittelbar sein. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahe lag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat (vgl. Urteil 6B_374/2015 vom 3. März 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4.3. Wie die Vorinstanz feststellt, war der Beschwerdeführer nicht derart konzentriert unterwegs, wie dies angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit von knapp 140 km/h erforderlich gewesen wäre. Entgegen seiner Auffassung ist es nicht willkürlich und verletzt nicht die Unschuldsvermutung, wenn sie aus seiner Aussage, wonach er aus Unachtsamkeit nicht auf die Geschwindigkeit geachtet habe, schliesst, er sei insgesamt nicht besonders aufmerksam gewesen. Der Beschwerdeführer hat auch angegeben, er sei mit seinen Gedanken bei der Arbeit gewesen. Die Vorinstanz ging daher nachvollziehbar von einer allgemein verminderten Aufmerksamkeit aus. Sie nimmt auch zu Recht an, dass das Risiko eines Unfalls unter diesen Umständen erheblich erhöht war. Insbesondere weist sie zutreffend auf eine mögliche Kollision mit einem Baustellenfahrzeug hin. Es ist unbestritten, dass zur Tatzeit auf der Baustelle und damit in der Nähe der vom Beschwerdeführer befahrenen Strasse gearbeitet wurde. Mit einem in die Hauptstrasse einfahrenden Baustellenfahrzeug war daher jederzeit zu rechnen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, mussten die Bauarbeiter ein mit knapp 140 km/h herannahendes Fahrzeug keinesfalls erwarten. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, dass ein Unfall mit Schwerverletzten oder Toten sehr wahrscheinlich gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer in jenem Moment die Baustelleneinfahrt passiert hätte. Dass das Baustellenfahrzeug vortrittsbelastet war, entlastet ihn nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf sich auch ein vortrittsbelasteter Verkehrsteilnehmer soweit nötig auf die vortrittsbelastete Verkehrsfläche vortasten. Dabei darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass vortrittsberechtigte Fahrzeuge abbremsen oder sogar anhalten, wenn sie ihn aus genügend grosser Entfernung sehen können (Urteil 6B_1185/2014 vom 24. Februar 2015 E. 2.5 mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall.
Im Übrigen ist selbst bei einem grösseren Abstand des Beschwerdeführers zur Gefahrenstelle im Zeitpunkt des Einfahrens eines Baustellenfahrzeugs höchst fraglich, ob er rechtzeitig hätte bremsen können. Dies insbesondere angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit und der Ablenkung vom Verkehrsgeschehen. Dass die Fahrbahn übersichtlich war, ändert daran nichts. Jedenfalls ist von einem deutlich längeren Bremsweg auszugehen, als der Beschwerdeführer annimmt. Seine Berechnung, wonach ein Anhalten aufgrund der besonders guten Bremsen seines Fahrzeugs auf nur 35,6 Meter möglich gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Es ist notorisch, dass die Länge des Bremswegs in erster Linie von der gefahrenen Geschwindigkeit und der Beschaffenheit der Fahrbahn abhängt. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist auch deshalb unzutreffend, weil sie nur den Brems- nicht aber den Reaktions- und Anhalteweg berücksichtigt. Ausgehend von einer Reaktionszeit von mindestens einer Sekunde, was angesichts der Ablenkung des Beschwerdeführers als knapp erscheint, beträgt allein die in dieser Zeit zurückgelegte Wegstrecke bei einer Geschwindigkeit von fast 140 km/h rund 40 Meter (140 km/h / 3.6 = 38,88 m/s; vgl. Urteil 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 1.3). Ein Anhalten auf die vom Beschwerdeführer behauptete Distanz ist somit jedenfalls ausgeschlossen. Entgegen seiner Auffassung ist der Vorinstanz im Übrigen kein Vorwurf zu machen, dass sie den Anhalteweg falsch berechnet hätte. Zwischen der Aufmerksamkeit des Fahrers und dem Anhalteweg besteht selbstverständlich ein kausaler Zusammenhang, wenn auch nicht im Sinne des physikalischen Bremswegs. Der Beschwerdeführer räumt dies denn auch ein. Von einer willkürlichen Annahme der Vorinstanz kann keine Rede sein. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Geschwindigkeitsübertretung habe nur kurz gedauert, so ergibt sich dies aus dem angefochtenen Urteil nicht. Er entfernt sich insoweit vom vorinstanzlichen Sachverhalt, ohne Willkür darzutun.
1.4.4. Die Vorinstanz verfällt auch nicht in Willkür, wenn sie erwägt, unter den gegebenen Umständen - der Vorbeifahrt an einer Baustelle mit 139 km/h anstelle von erlaubten 80 km/h - liege ein Fall von mindestens vergleichbarer Schwere mit jenen von Art. 90 Abs. 4 SVG vor. Der hier beurteilte Sachverhalt entspricht vielmehr jenen krassen Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Art. 90 SVG im Auge hatte. Der objektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG ist erfüllt.
1.4.5. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung habe der Beschwerdeführer sowohl diesbezüglich als auch hinsichtlich der Schaffung eines hohen Unfallrisikos mit Toten oder Schwerverletzten, vorsätzlich gehandelt. Wie sie zutreffend ausführt, ist ein versehentliches Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im hier zu beurteilenden Ausmass auch unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei durch Gedanken an seine Arbeit abgelenkt worden, undenkbar. Er hat vielmehr offensichtlich sein Interesse an einem verkürzten Arbeitsweg bewusst über dasjenige einer korrekten Fahrweise gestellt. Entgegen seiner Darstellung hat er dabei angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit auch ein hohes Unfallrisiko mit Toten oder Schwerverletzten mindestens in Kauf genommen. Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen ist nicht erforderlich (vgl. oben E. 1.3.2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der Beschwerdeführer die fragliche Stecke regelmässig befahren. Er kannte sowohl die dortige Baustelle als auch das signalisierte Tempolimit. Er wusste somit um die besondere Gefahrensituation. Wenn er einwendet, sein Auto sei für hohe Tempi ausgelegt und daher besonders sicher gewesen, leuchtet dies nicht ein. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er sich damit von anderen Rasern, welche in der Regel ebenfalls über PS-starke Fahrzeuge verfügen, unterscheiden soll. Ebenso ist unerfindlich, was der Beschwerdeführer mit Bezug auf den Vorsatz aus der Tatsache für sich ableiten will, dass weder das Tempolimit noch die Baustelle gültig signalisiert waren. Er macht nicht geltend, er habe die Fehlerhaftigkeit der Signalisation gekannt. Die Vorinstanz nimmt daher zu Recht an, dass er subjektiv von einer zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h ausgegangen und gleichwohl mit 140 km/h an der ihm bekannten Baustelle vorbeigerast ist.
2.
Der Beschwerdeführer begründet seine Kritik an der vorinstanzlichen Strafzumessung einzig mit der unterschiedlichen rechtlichen Qualifikation der Tat. Er will sein Verhalten unter Art. 90 Abs. 2 SVG subsumiert wissen. Angesichts der Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids im Schuldpunkt ist darauf nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für die Einziehung, welche der Beschwerdeführer ebenfalls einzig mit dem Hinweis auf eine Strafbarkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG beanstandet.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Matt