Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
 
{T 0/2}  
9C_730/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. November 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 5. September 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1962 geborene A.________ war nach ihrer Einreise aus Deutschland von Juli 2010 bis März 2012 als Reinigungsangestellte auf Abruf und hernach für das Geschäft ihres Ehemannes tätig. Überdies arbeitete sie seit August 2011 in einem Privathaushalt als Raumpflegerin. Am 5. Juli 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Bandscheibenbeschwerden, eine künstliche Blase mit Inkontinenz sowie eine Sehbehinderung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf Abklärungen in erwerblicher Hinsicht, eine polydisziplinäre Expertise des Ärztlichen Begutachtungsinstituts GmbH (ABI), bestehend aus Untersuchungen in sechs medizinischen Fachbereichen vom 10. Juni 2014, verschiedene Berichte des Spitals B.________ u.a. vom 27. Mai und 19. August 2014, sowie eine Stellungnahme des ABI vom 29. Januar 2015 zu den spitalärztlichen Berichten lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch von A.________ auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 2. März 2015 ab. 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ hatte beantragen lassen, unter Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle sei die Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 5. September 2016). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt im angefochtenen Entscheid korrekt oder - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt hat mit der Folge, dass die Sache entsprechend dem letztinstanzlich gestellten Antrag zu neuer Abklärung und Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen wäre. 
 
3.   
3.1 Das Sozialversicherungsgericht hat die Frage, ob die Versicherte statt zu 25 %, wie von der IV-Stelle angenommen, entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde vollzeitlich ausser Haus arbeiten würde, offen gelassen, weil sich am Ergebnis auch bei Annahme voller Erwerbstätigkeit nichts ändern würde. Ob eine Aufteilung der gesamten Tätigkeit in 25 % Erwerbsarbeit und 75 % Hausarbeit, bei der es sich um die Feststellung eines hypothetischen Sachverhalts handelt (Urteil I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3), als offensichtlich unrichtig zu betrachten wäre, wie in der Beschwerde eingewendet wird, braucht nicht entschieden zu werden. Denn die Vorinstanz hat die Statusfrage letztlich mangels Relevanz offen gelassen, was jedenfalls nicht Bundesrecht verletzt, wie aus den nachstehenden Erwägungen erhellt. 
3.2 In medizinischer Hinsicht beruht der angefochtene Gerichtsentscheid zur Hauptsache auf dem polydisziplinären Gutachten des ABI vom 10. Juni 2014, verschiedenen Berichten des Spitals B.________ und der ergänzenden Stellungnahme des Instituts vom 29. Januar 2015. Demnach leidet die Versicherte an einem chronischen lumbal betonten panvertebralen Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik, einem nicht eindeutig verifizierbaren leichten subakromialen Impingement Schulter beidseits, verminderter Sehfähigkeit und rezidivierenden Harnwegsinfekten unter Selbstkatheterismus seit 2003. 
Wie die Vorinstanz weiter feststellt, ist die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten laut Gesamtbeurteilung der Ärzte des ABI in der bisherigen Tätigkeit als Reinigerin zu 50 % eingeschränkt. Für körperlich leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 %. In ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2015 hätten die Ärzte des ABI darauf hingewiesen, dass das zwischenzeitlich durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule eine rezessale Einengung L 4/5 auf der rechten Seite beschrieben habe. Die Gutachter hätten sich dazu und zur neuen Diagnose eines lumboradikulären Syndroms L 4 links geäussert und abschliessend festgehalten, dass sämtliche objektivierbaren Befunde zwar eine verminderte Belastungsfähigkeit des unteren Rumpfanteils begründen könnten, nicht aber eine Einschränkung in körperlich angepassten Arbeiten. 
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf die Berichte des Spitals B.________ vom 13. und 27. Mai 2014, 17. Juni 2014 und 19. August 2014 vor, die Beurteilung der Vorinstanz, wonach kein radikuläres Syndrom vorgelegen habe, sei willkürlich. Entgegen den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid müsse abgeklärt werden, ob die durchgeführte Operation eine Verbesserung gebracht habe. 
 
4.   
Die Ausführungen der Versicherten sind nicht stichhaltig. Das ABI hat auf die in der Beschwerde aufgeführten Berichte des Dr. med. C.________, Orthopädische Chirurgie FMH, Spital B.________, in einer ergänzenden Stellungnahme vom 29. Januar 2015 Bezug genommen. Dabei bekräftigte es seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Die Diagnose eines lumboradikulären Syndroms L 4 links vermochten die Gutachter sodann nicht zu bestätigen. 
Die Versicherte zählt ferner verschiedene Krankheiten und Operationen auf, die sie in der Vergangenheit zu bewältigen hatte. Von der Krankengeschichte hatten die Administrativgutachter des ABI Kenntnis, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Soweit sie in appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung übt, kann, das Bundesgericht im Rahmen der ihm gesetzlich zustehenden Überprüfungsbefugnis (E. 1 hievor) auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingehen. Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt willkürlich festgestellt habe, sind nicht erkennbar. Insbesondere hat sich die Vorinstanz nicht vorwerfen zu lassen, nicht den Sachverhalt geprüft zu haben, der sich bis Verfügungserlass am 2. März 2015 ereignet hat, hat doch neben dem ABI (am 29. Januar 2015) auch noch Dr. med. D.________, Facharzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst, am 25. Februar 2015 eine Stellungnahme abgegeben, mit der er die bisherige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bestätigt hat. 
Sofern die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit Zunahme der Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum nach Erlass der Ablehungsverfügung (vom 2. März 2015) geltend machen will, ist sie auf Art. 87 Abs. 3 IVV hinzuweisen. Danach hätte sie in einer neuen Anmeldung glaubhaft zu machen, dass sich der Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 
 
5.   
Ausgehend von der Stellungnahme des ABI, welches der Versicherten für eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % attestiert hat, hat die Vorinstanz einen Rentenanspruch zu Recht verneint, weil kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ausgewiesen ist. Dies gilt namentlich auch, wenn die Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs ermittelt wird, wie dies die Beschwerdeführerin offenbar als korrekt erachtet, lässt sich doch ein Invaliditätsgrad von 40 % bei einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer angepassten Tätigkeit nicht begründen. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigen sich Erwägungen zur behaupteten Diskriminierung der Versicherten wegen ihres Geschlechts. 
 
6.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. November 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer