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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_811/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 11. Oktober 2017 (5V 16 463/5U 16 144). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 20. November 2017 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 11. Oktober 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88; 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die eine Leistung verweigernde Verfügung der IV-Stelle vom 21. Oktober 2016 bestätigt hat, 
dass der Beschwerdeführer zwar die diesem Entscheid zu Grunde liegende Würdigung der im Recht gelegenen Arztberichte kritisiert, ohne indessen konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dabei rechtsfehlerhaft vorgegangen sein soll: 
 
- lediglich die nicht in seinem Sinne Bericht erstattenden Ärzte pauschal als zu Gunsten des Versicherers "manipulierend" zu bezeichnen genügt nicht, 
-ebenso wenig ist der Verweis auf zwei Arztberichte vom 23. März sowie 13. November 2017 ausreichend, die - aus welchen Gründen auch immer - im vorinstanzlichen Entscheid keinen Eingang gefunden haben; vielmehr hätte darüber hinaus dargetan werden müssen, inwiefern diese überhaupt Schlüsse auf den hier massgeblichen Zeitraum bis Verfügungserlass (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Verweis auf 121 V 362 E. 1b S. 366) zulassen und inwieweit sie sich inhaltlich von bereits von der Vorinstanz Gewürdigtem unterscheiden; soweit diese Berichte nicht bereits der Vorinstanz vorgelegen haben, hätte überdies ausgeführt werden müssen, weshalb sie nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren beigebracht wurden, sind doch neue Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren nur soweit zulässig, als erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zu deren Einreichung gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerde insgesamt offensichtlich den Mindestanforderungen an eine Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass aus demselben Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. November 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel