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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_906/2018  
 
 
Urteil vom 29. November 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.C.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Furttal. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. Oktober 2018 (PS180156-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Beschluss vom 4. Oktober 2018 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde der "angeblichen Beschwerdeführerin" A.________ (vertreten durch B.C.________) gegen das Betreibungsamt Furttal nicht ein. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- wurden B.C.________ auferlegt. 
Gegen diesen Beschluss ist die A.________ (Beschwerdeführerin 1) am 18. Oktober 2018 an das Obergericht gelangt. Das Obergericht hat die Eingabe samt den Akten dem Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als Beschwerde weitergeleitet (Art. 48 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Das Obergericht hat erwogen, mit der ihm eingereichten Eingabe vom 21. August 2018 solle offenbar geltend gemacht werden, das Betreibungsamt Furttal habe eine gegen die D.________ AG eingeleitete Betreibung zu Unrecht nicht an die Hand genommen. Dies könnte als Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde aufgefasst werden, doch wäre eine solche Beschwerde zuerst an das Bezirksgericht zu richten. Vor allem sei aber die Partei, in deren Namen offenbar gehandelt werden sollte, so nicht bekannt. Es finde sich zwar der Vermerk, die "A.________" sei eine "auslandoffshorefirma ohne pflicht für eintrag in Schweizer hramt". Auch wenn dies zutreffen würde, müsste bekannt sein, wo und wie eine solche "Firma" die Rechtspersönlichkeit erlangt habe und wer für sie handeln könnte. In jedem Fall müsse sich der oder die Handelnde den Ämtern und Gerichten in der Schweiz mit Namen und Adresse vorstellen. Das Obergericht habe dies der "A.________" mitgeteilt und um Klarstellung ersucht (Schreiben vom 24. September 2018). Binnen Frist sei eine Kopie dieses Schreibens dem Obergericht zurückgesandt worden, die wild und wirr wie folgt beschrieben worden sei: Über dem Titel "Partei" stehe "klar zu bezeichnen!!!". Über der Bezeichnung der Adressatin stehe "Ausland offshore firma !". Auf dem Blatt heisse es ausserdem "wo ist die Antwort Beschwerde gegen Betreibungsamt 8004 + 8005 Zürich !!!! ???". Zudem finde sich der Vermerk "Vertreter Schweiz C.________ [Adresse]". Damit sei nicht klar, ob es eine "A.________" mit Rechtspersönlichkeit gebe und ebenso wenig sei nachgewiesen, dass C.________ (dem Obergericht als B.C.________ bekannt) rechtsgültig für sie handeln könne. Auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden. Da die Beschwerdeführung mutwillig sei, seien die Kosten der als Vertreterin auftretenden B.C.________ aufzuerlegen. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Beschwerde sei längst auch ans Bezirksgericht Buchs gegangen, doch würde dies ignoriert. Sie belegt jedoch nicht, dass sie beim Obergericht (auch) gegen das Bezirksgericht Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben hätte und nicht nur gegen das Betreibungsamt.  
Sodann habe sie schon mehrfach allen Stellen mitgeteilt, dass die "A.________" eine Auslandoffshorefirma mit Schweizer Vertreterperson C.________ sei, und auch die Adresse habe sie angegeben. Nach wie vor fehlen jedoch jegliche weiterführenden Belege über die Existenz einer solchen Rechtsperson. Die stete Wiederholung der genannten Behauptung über die Rechtsnatur der "A.________" ist weder geeignet, die Existenz einer solchen Rechtspersönlichkeit zu beweisen, noch, dem Obergericht diesbezüglich eine fehlerhafte Beurteilung vorzuwerfen. Soweit sie vorbringt, die Vollmacht für C.________ liege vor, könne jederzeit beigelegt werden, müsse aber klar verlangt werden, übergeht sie, dass das Obergericht sie im Schreiben vom 24. September 2018 aufgefordert hat, die Berechtigung zum Handeln für eine (allfällige) juristische Person nachzuweisen. 
Sodann hält sich die Beschwerdeführerin 1 über den Verbleib von Aufsichtsbeschwerden gegen die Betreibungsämter 8004 und 8005 Zürich auf. Sie belegt nicht, dass sie solche Beschwerden beim Obergericht eingereicht hätte. 
 
4.2. Aus der Beschwerdebegründung geht hinreichend klar hervor, dass sich B.C.________ in eigenem Namen gegen die Kostenauflage wehren will, obschon auf der Unterschriftenzeile - neben einer unleserlichen Unterschrift - einzig die A.________ genannt ist. B.C.________ (Beschwerdeführerin 2) ist insofern zur Beschwerde berechtigt. Dass die Eingabe im Übrigen insgesamt von B.C.________ stammt, lässt sich ihrem Inhalt, ihrer Gestaltung und ihrem unflätigen Stil, der dem Bundesgericht aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, entnehmen. Was nun die Kostenauflage betrifft, genügt es den Begründungsanforderungen nicht, dem Obergericht eine "freche mutwilligkeitsunterstellung" vorzuwerfen und ein "gratisbeschwerderecht" gegen die "frechen fehlbaren ämter" zu behaupten. Die Schadenersatzforderung gegen die Ämter ist schliesslich nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.  
 
4.3. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG).  
 
5.   
Es ist nach wir vor unklar, um was es sich bei der Beschwerdeführerin 1 handelt. Unter diesen Umständen und angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Gerichtskosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden B.C.________ auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg