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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_556/2021  
 
 
Urteil vom 29. November 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber König. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Ltd., Britische Jungferninseln, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kolb, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, 
Eigerstrasse 65, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 7. September 2021 (BV.2020.36). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führt gegen B.________ und C.________ ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Abgabebetruges oder eventualiter Hinterziehung von Verrechnungssteuern. Der Untersuchung liegt der Verdacht zugrunde, auf Veranlassung der beiden Beschuldigten seien der D.________ AG mit Sitz in U.________ zustehende finanzielle Mittel durch die mauritische E.________ Ltd. vereinnahmt und alsdann als Dividenden der auf den Britischen Jungferninseln domizilierten A.________ Ltd. weitergeleitet worden. Nach Ansicht der ESTV haben die D.________ AG und die ebenfalls in U.________ ansässige F.________ AG auf diese Weise ihnen nahestehenden Gesellschaften geldwerte Leistungen von rund Fr. 63,7 Mio. erbracht. Die auf diesen geldwerten Leistungen geschuldete Verrechnungssteuer von 35 % sei nicht in Abzug gebracht worden. Auch habe man diese Leistungen nicht innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen gegenüber der ESTV deklariert und die Steuer abgerechnet. Mutmasslich sei so in Bezug auf Verrechnungssteuern von rund Fr. 22,3 Mio. ein Abgabebetrug begangen worden oder habe man in diesem Umfang Steuern hinterzogen. 
Im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens beschlagnahmte die ESTV am 27. Mai 2020 bei der G.________ SA sämtliche Vermögenswerte, die der A.________ Ltd. gehören oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt ist. Darüber hinaus beschlagnahmte sie alle Vermögenswerte bei dieser Bank, hinsichtlich welcher die letztere Gesellschaft eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung besitzt. 
 
B.  
Die A.________ Ltd. erhob gegen die Beschlagnahmeverfügung der ESTV Beschwerde. Mit Beschluss vom 7. September 2021 wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) das Rechtsmittel ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 11. Oktober 2021 beantragt die A.________ Ltd. beim Bundesgericht, den Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 7. September 2021 aufzuheben und ihr die bei der G.________ SA beschlagnahmten Vermögenswerte freizugeben. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz verweist auf den angefochtenen Beschluss und hält an dessen Begründung fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundesstrafgericht die angeordnete Vermögensbeschlagnahme bzw. Kontosperre bestätigt. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 78 Abs. 1, Art. 79 sowie Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG beschwerdeberechtigt. Die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 128 I 129 E. 1; Urteile 1B_362/2020 vom 20. August 2020 E. 1; 1B_342/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 1; je mit Hinweisen). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
Der angefochtene Entscheid betrifft eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 45 ff. VStrR (SR 313.0). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2; Urteil 1B_611/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Auslegung und die Anwendung der im VStrR und in der StPO geregelten Voraussetzungen für Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. Art. 95 lit. a BGG). Die nach Art. 98 BGG vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe ist auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht anwendbar (vgl. BGE 140 IV 57 E. 2.2; Urteil 1B_480/2020 vom 17. November 2020 E. 2). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person geltend macht und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 I 62 E. 3; 143 IV 500 E. 1.1). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig (das heisst willkürlich) oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig ist oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen ist und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 IV 97 E. 1.4.1; 135 I 19 E. 2.2.2). 
Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 144 II 281 E. 3.6.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht unter anderem die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht der verletzten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung kann auch bei nicht beschuldigten Drittpersonen erfolgen. Sie ist nach Art. 70 Abs. 2 StGB jedoch ausgeschlossen, wenn eine Drittperson die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit sie für diese eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihr gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einer Drittperson jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist.  
 
3.2. Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, sind im Verwaltungsstrafverfahren mit Beschlag zu belegen (Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR). Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar und greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (BGE 120 IV 365 E. 1c; Urteil 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1.6). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Verwaltungsstrafverfahren voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie muss ausserdem dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalten (vgl. Art. 45 Abs. 1 VStrR sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO).  
Entsprechend der Natur der Beschlagnahme als provisorische "konservatorische" prozessuale Massnahme prüft das Bundesgericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen - anders als das für die definitive Einziehung zuständige Sachgericht - nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend. Es hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteile 1B_302/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1; 1B_362/2020 vom 20. August 2020 E. 2.4; je mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Die Verhältnisse in den Jahren 2014 bis 2016 gestalteten sich vorliegend unbestrittenermassen wie folgt:  
Die E.________ Ltd. mit Sitz in Mauritius wurde am 19. Mai 2014 als Investment Managerin gegründet. Die Beschwerdeführerin war alleinige Anteilsinhaberin der E.________ Ltd. und wurde - ebenso wie die in U.________ domizilierte D.________ AG - über verschiedene Zwischengesellschaften (indirekt) von der H.________ Inc. gehalten. Anteilsinhaber an letzterer Gesellschaft und damit wirtschaftlich Berechtigter an der gesamten Unternehmensgruppe war B.________. Dieser war zudem bei der Beschwerdeführerin und der E.________ Ltd. Direktor. 
Die Gründung der E.________ Ltd. erfolgte in Hinblick auf die Einrichtung und Verwaltung von sieben Limited Partnerships nach mauritischem Recht, die geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen nach schweizerischem Recht entsprechen. Die Limited Partnerships verfügten je über ein Investment Committee, das aus mehreren natürlichen Personen bestand und die Investitionsprojekte beurteilen sollte. B.________ war Mitglied jedes dieser Investment Committees.  
Die in die Limited Partnerships investierten Mittel stammten vom I.________ und sollten in verschiedene Wirtschaftsbereiche in Afrika investiert werden. Die Limited Partnerships zahlten der E.________ Ltd. jeweils eine Management Fee. Die D.________ AG erbrachte der E.________ Ltd. in den Geschäftsjahren 2014 bis 2016 verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Limited Partnerships, ebenso ab März 2016 die F.________ AG. Diese Leistungen stützten sich auf ein mit der E.________ Ltd. abgeschlossenes Advisory Agreement bzw. Service Agreement. Die E.________ Ltd. entrichtete den beiden in U.________ domizilierten Gesellschaften für die erhaltenen Dienstleistungen Advisory Fees bzw. Service Fees. In den Jahren 2014 bis 2016 schüttete die E.________ Ltd. Dividenden an die Beschwerdeführerin aus. Diese beliefen sich auf einen Gesamtbetrag von USD 99 Mio.  
 
4.2. Nach Auffassung der Vorinstanz besteht der Verdacht, die schweizerische D.________ AG habe seit der Gründung der E.________ Ltd. bis im März 2016 nicht bloss Beratungsfunktion ausgeübt, sondern die sieben Limited Partnerships verwaltet. Die E.________ Ltd. habe die Management Fees der Limited Partnerships vereinnahmt und als Dividenden der Beschwerdeführerin bezahlt, obschon zu vermuten sei, dass die entsprechenden finanziellen Mittel aufgrund der tatsächlichen Rolle als Verwalterin der D.________ AG zugestanden hätten. Mutmasslich seien dadurch der D.________ AG sowie der F.________ AG nahestehenden Gesellschaften geldwerte, der Verrechnungssteuer unterliegende Leistungen von rund 63,7 Mio. Franken erbracht worden und habe man in diesem Zusammenhang einen Abgabebetrug oder eine Hinterziehung von Verrechnungssteuern begangen.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin bestreitet den Verdacht, die D.________ AG habe die sieben Limited Partnerships verwaltet. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Entgegen dem angefochtenen Urteil sei die E.________ Ltd. die Managerin und Verwalterin der Limited Partnerships gewesen. Die D.________ AG habe lediglich als deren Beraterin fungiert. 
Auf die in diesem Kontext erhobenen einzelnen Sachverhaltsrügen ist vorab einzugehen (vgl. sogleich E. 6-10). 
 
6.  
Insbesondere bringt die Beschwerdeführerin vor, im angefochtenen Urteil sei eine aktenkundige Korrespondenz zwischen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und der D.________ AG (bzw. ihrer Vertreterin) in willkürlicher Weise gewürdigt worden. 
 
6.1. Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil ersuchte die D.________ AG am 27. Februar 2015 bei der FINMA um Bewilligung der Tätigkeit als Vermögensverwalterin ausländischer kollektiver Kapitalanlagen. Mit Schreiben vom 25. September 2015 teilte sie dieser Behörde mit, die Verwaltung der Limited Partnerships solle bei der E.________ Ltd. verbleiben, weshalb die personelle Substanz der letzteren Gesellschaft zum aktuellen Zeitpunkt aktiv ausgebaut werde. Zugleich erklärte die D.________ AG, sie werde sich gezwungen sehen, ihr Bewilligungsgesuch zurückzuziehen. Es entspann sich in der Folge weitere Korrespondenz, in deren Rahmen die FINMA den Verdacht äusserte, die Verwaltung der Limited Partnerships werde in Tat und Wahrheit durch die D.________ AG ausgeübt. In einem Schreiben an die Vertreterin der D.________ AG vom 27. Mai 2016 hielt die FINMA gemäss dem angefochtenen Urteil schliesslich Folgendes fest:  
 
"Beabsichtigt war ursprünglich die Übernahme der Vermögensverwaltung für mehrere bereits aufgesetzte ausländische kollektive Kapitalanlagen. Wie Sie uns mitgeteilt haben, hat sich die Gesuchstellerin entschieden, zukünftig lediglich mit der Beratung dieser kollektiven Kapitalanlagen mandatiert zu sein. [...] Damit wird die D.________ AG gemäss ihren eigenen Aussagen zukünftig keine kollektive Kapitalanlage verwalten." 
 
Die Vorinstanz erklärte, die FINMA habe mit dem Schreiben vom 27. Mai 2016 keine Aussagen für den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildenden Zeitraum (2014 bis März 2016) gemacht. 
 
6.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das Schreiben vom 27. Mai 2016 willkürlich gewürdigt. Die FINMA habe sich nämlich darin nicht nur über die Zukunft, sondern auch über die tatsächlichen Verhältnisse im massgebenden Zeitraum ausgesprochen.  
Die FINMA führte im genannten Schreiben zwar auch aus, die D.________ AG übe "zurzeit keine bewilligungspflichtige Tätigkeit als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen aus". Dieser Passus ist aber für das vorliegende Verfahren nicht relevant, da das Schreiben erst nach dem hier interessierenden Zeitraum (2014 bis März 2016) abgefasst wurde. Die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht in Willkür verfallen, indem sie annahm, die FINMA habe in diesem Schreiben keine Aussagen zur Tätigkeit der D.________ AG in diesem Zeitraum gemacht. 
 
6.3. Vor dem Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin auch geltend, die FINMA habe nach Erhalt eines Schreibens vom 25. September 2015 während acht Monaten geprüft, ob die D.________ AG seit 2014 die Limited Partnerships verwaltet habe. Dabei habe sich der Verdacht, die D.________ AG habe im Zeitraum von 2014 bis März 2016 als Verwalterin der Limited Partnerships eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt, offenkundigerweise nicht erhärtet. Andernfalls hätte die FINMA - so die Beschwerdeführerin - der D.________ AG eine Frist zur Einholung der Bewilligung angesetzt oder gar ein Enforcement-Verfahren wegen nicht bewilligter Tätigkeit eingeleitet.  
Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat sich die FINMA allein auf Sachverhaltsangaben der D.________ AG gestützt, ohne vertiefte Abklärungen oder eingehende Prüfungen vorzunehmen. Aus der in der Beschwerde angerufenen, ausführlich dargestellten Korrespondenz zwischen der FINMA und der Rechtsvertreterin der D.________ AG im Zeitraum zwischen dem 25. September 2015 und dem 27. Mai 2016 ergibt sich diesbezüglich nichts anderes. Unter diesen Umständen lässt sich entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht annehmen, die FINMA sei zum Schluss gelangt, im hier streitbetroffenen Zeitraum habe keine bewilligungspflichtige Verwaltungstätigkeit der D.________ AG vorgelegen. Auch kann nicht mit Erfolg behauptet werden, die FINMA habe eine entsprechende Würdigung offenkundigerweise durch Untätigbleiben zum Ausdruck gebracht. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung, dass sie (namentlich mit einem Schreiben vom 21. Dezember 2015) auf mögliche Folgen einer Verletzung der Bewilligungspflicht hingewiesen hatte (vgl. Akten Vorinstanz, act. 8 Beilage 9). 
 
6.4. Der Korrespondenz zwischen der FINMA und der Vertreterin der D.________ AG entnahm die Vorinstanz im Übrigen, dass die E.________ Ltd. per 25. September 2015 lediglich über drei Mitarbeiter im Investment Management verfügte und bei dieser Gesellschaft erst später ein substantieller Personalaufbau erfolgte. Sie führte dazu auch aus, gemäss einer von der Beschwerdeführerin eingereichten Übersicht habe die E.________ Ltd. vor dem 1. März 2015 über keinen einzigen Mitarbeitenden verfügt und per Ende 2015 erst vier Mitarbeitende beschäftigt. Die Vorinstanz wertete es als Indiz für die Wahrnehmung von Verwaltungsfunktionen durch die D.________ AG, dass die E.________ Ltd. trotz dieses geringen Personalbestandes Management Fees von insgesamt USD 28,75 Mio. im Jahr 2014 (von zwei der Limited Partnerships) und mehr als USD 63 Mio. im Jahr 2015 vereinnahmt hatte.  
Diese vorinstanzliche Würdigung hält einer Prüfung unter dem Aspekt der Willkür stand: Zum einen macht die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert geltend, die Vorinstanz habe den genannten Personalbestand und den Umfang der in den Jahren 2014 sowie 2015 von der E.________ Ltd. eingenommenen Management Fees willkürlich festgestellt. Zum anderen springt die Diskrepanz zwischen Personalbestand und Management Fees in diesen Jahren in der Tat ins Auge. Auch ist hierfür keine andere plausible Erklärung als die mutmassliche Ausübung von Verwaltungsaufgaben durch die D.________ AG ersichtlich. Wie im Folgenden (E. 7.2) aufgezeigt wird, bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die E.________ Ltd. durch Einkauf von Dienstleistungen bei dritter Seite in der Lage war, die Verwaltung der Limited Partnerships wahrzunehmen.  
 
7.  
Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe die Jahresrechnungen 2015 und 2016 der E.________ Ltd. willkürlich gewürdigt. Diese Rechnungen würden entgegen dem angefochtenen Urteil substantielle Löhne ausweisen. 
 
7.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe zur Frage, wie die E.________ Ltd. in den Jahren 2014 und 2015 ihre Funktionen tatsächlich wahrgenommen habe, lediglich vage festgehalten, die mauritische Gesellschaft habe über die notwendigen Organe sowie Gremien verfügt und ihre Aufgaben durch "das afrikanische Team" sowie ihr "angolanisches Netzwerk" mit einer "auffallend grossen Infrastruktur" wahrgenommen. Die Vorinstanz führte zudem aus, die Beschwerdeführerin habe andernorts Dienstleistungen für die E.________ Ltd. beschrieben, die von dem angeblich aus über 100 Personen bestehenden "Afrika Team" erbracht worden seien. Es bleibe jedoch die Frage offen, weshalb die Jahresrechnungen der E.________ Ltd. diesbezüglich keinerlei Personal- oder anderweitigen (Dienstleistungs-) Aufwand ausweisen würden.  
Weitere Ausführungen zu den Jahresrechnungen der E.________ Ltd. finden sich im angefochtenen Urteil nicht. 
 
7.2. Soweit die Vorinstanz auf die Jahresrechnungen der E.________ Ltd. Bezug nahm, sprach sie einzig die Jahre 2014 und 2015 an. Dies ergibt sich aus dem Kontext ihrer Erwägungen. Damit stösst die Beschwerdeführerin von vornherein ins Leere, soweit sie eine willkürliche Würdigung der in den Jahresrechnungen enthaltenen Angaben zum Jahr 2016 rügt.  
In der Jahresrechnung 2015 ist - soweit ersichtlich - kein Personal- oder anderweitiger (Dienstleistungs-) Aufwand vermerkt, welcher die im vorinstanzlichen Verfahren aufgestellten Behauptungen der Beschwerdeführerin zur Aufgabenwahrnehmung (namentlich durch "das afrikanische Team" bzw. das "Afrika Team") untermauern könnte (vgl. Akten Vorinstanz, act. 2 Beilage 5). Allerdings enthält die Jahresrechnung 2016 eine vergleichende Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben in den Jahren 2015 sowie 2016, und hatte die E.________ Ltd. danach im Jahr 2015 verschiedene Ausgaben, die als Personal- oder Dienstleistungsaufwand zu qualifizieren sind (Löhne von USD 495'269, "staff benefits" von USD 1'751, "consultancy fees" von USD 36'969, "staff related expenses" von USD 32'665, "professional fees" von USD 26'289, "director's fees" von USD 2'491 und "secretarial fees" von USD 498; vgl. Akten Vorinstanz, act. 2 Beilage 6 S. 12). Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die Vorinstanz annehmen durfte, in den Büchern der E.________ Ltd. sei für das Jahr 2015 überhaupt kein Aufwand vermerkt, welcher die geltend gemachte Art und Weise der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben durch diese Gesellschaft (gänzlich oder zumindest teilweise) widerspiegeln könnte. 
Die Beschwerdeführerin zeigt aber vor dem Bundesgericht nicht in der gebotenen Art und Weise auf, inwiefern der genannte Personal- und Dienstleistungsaufwand der E.________ Ltd. im Jahr 2015 für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. vorne E. 2). Eine entsprechende entscheidwesentliche Bedeutung dieses Aufwandes ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Denn der Aufwand ist insgesamt bescheiden und steht in einem klaren Missverhältnis zu den Management Fees von über USD 63 Mio., welche die E.________ Ltd. im Jahr 2015 vereinnahmte. Damit vermag er den Verdacht, die Verwaltung der Limited Partnerships sei nicht von der E.________ Ltd., sondern von der D.________ AG ausgeübt worden, nicht auszuräumen.  
 
8.  
 
8.1. Die Vorinstanz würdigte es als nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin die Verdachtslage gestützt auf den Personalbestand der E.________ Ltd. und der D.________ AG beurteilte (letztere Gesellschaft verfügte gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin, die im angefochtenen Urteil wiedergegeben wurden und unwidersprochen geblieben sind, bereits ab 2014 über sieben qualifizierte Mitarbeiter und einen in der Folge laufend erhöhten Fachkräftebestand). Auf die Funktionen, welche diesen Gesellschaften gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Vertragsdokumenten zugedacht gewesen seien, sei nicht abzustellen. Denn mit Blick auf das Fehlen von nennenswertem Personal bei der E.________ Ltd. bis Ende 2015 bestünden ernsthafte Zweifel, ob die vertragliche Gestaltung tatsächlich gelebt worden sei. Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Private-Equity-Strukturen, zur Entstehungsgeschichte der J.________-Gruppe und zu Investitionen durch die afrikanischen Fonds seien nicht geeignet, dem Verdacht der tatsächlichen Verwaltung der Limited Partnerships durch die D.________ AG den Boden zu entziehen.  
 
8.2.  
 
8.2.1. Zwar macht die Beschwerdeführerin vor dem Bundesgericht erneut Ausführungen zu Private-Equity-Strukturen, zur Entstehungsgeschichte der J.________-Gruppe und zu Investitionen durch die afrikanischen Fonds (namentlich zu einer Investition in das Hafenprojekt K.________ in Angola im Jahr 2014). Teilweise wiederholt sie dabei aber lediglich, was sie schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat. Sie legt auch nicht in hinreichend substantiierter Weise dar, welche Beweise die Vorinstanz in diesem Kontext willkürlich gewürdigt oder ausser Acht gelassen haben soll. Insbesondere setzt sie sich nicht mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinander, wonach auf die vertragliche Gestaltung nicht abgestellt werden könne, weil Zweifel daran bestünden, ob dieser tatsächlich nachgelebt worden sei.  
 
8.2.2. Ergänzend beruft sich die Beschwerdeführerin vor dem Bundesgericht auf ein Private Placement Memorandum. Sie erklärt dazu, dieses Dokument habe Entscheidungsgrundlage für Investitionen in die Limited Partnerships gebildet und bindenden Charakter gehabt. Bezeichnenderweise enthalte es nur detaillierte Biographien des General Partners und des Managers der E.________ Ltd., nicht aber solche von Mitarbeitenden der D.________ AG. Dies spreche (ebenfalls) dafür, dass die Verwaltung durch die E.________ Ltd. und nicht durch die D.________ AG wahrgenommen worden sei.  
Auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen der Beschwerdeführerin erscheinen die Tatsachenfeststellungen zu den (mutmasslichen) Funktionen der beiden Gesellschaften als willkürfrei. Angesichts der erwähnten Diskrepanz zwischen dem geringen Personal bei der E.________ Ltd. und den hohen Einnahmen in Form von Management Fees ist es nämlich ohne Weiteres denkbar, dass das Memorandum - ebenso wie die weiteren, von der Vorinstanz genannten Vertragsdokumente - nicht entsprechend den in der Folge tatsächlich gelebten Leistungsbeziehungen aufgesetzt war.  
 
8.2.3. Die Beschwerdeführerin behauptet ferner, die Mauritius Financial Services Commission als zuständige Zulassungsbehörde habe den Manager der E.________ Ltd. für fähig und kompetent gehalten. Selbst wenn es sich so verhalten haben sollte, stünde dies indessen den Sachverhaltsannahmen der Vorinstanz nicht entgegen.  
 
9.  
Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin vor dem Bundesgericht geltend, ein "minimales Verständnis für wirtschaftliche Vorgänge" hätte die Vorinstanz erkennen lassen müssen, dass die Verwaltung der Limited Partnerships nicht durch die schweizerische D.________ AG habe wahrgenommen werden können. Grossprojekte wie das Hafenprojekt K.________ in Angola liessen sich evidenterweise nicht von U.________ aus betreuen. 
Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die Verwaltung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen der vorliegenden Art mit umfangreichen Investitionen in verschiedene afrikanische Wirtschaftsbereiche Kenntnisse über lokale Gegebenheiten und Kontakte zu ortsansässigen Personen sowie Unternehmen voraussetzt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aber angesichts der modernen, grenzübergreifenden Kommunikationsmittel nicht als notorisch gelten, dass eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz keine solche Verwaltung ausüben kann. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe in Verkennung allgemeinnotorischer wirtschaftlicher Gegebenheiten den Sachverhalt willkürlich festgestellt, verfängt somit nicht. 
 
10.  
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht angenommen, es bestehe der Verdacht, die D.________ AG habe statt eine blosse Beraterrolle die Rolle einer Verwalterin der sieben Limited Partnerships wahrgenommen. Die weiteren tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sind unbestritten. Damit ist der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht bindend (vgl. vorne E. 2). 
 
11.  
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend dar, unter welchen Voraussetzungen von verrechnungssteuerpflichtigen geldwerten Leistungen an nahestehende Personen auszugehen ist (vgl. dazu auch Urteil 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 4 mit Hinweisen). Auch zeigte sie in bundesrechtskonformer Weise auf, dass aufgrund des von ihr festgestellten Sachverhalts der hinreichende Verdacht besteht, es sei ein entsprechender Leistungsfluss erfolgt und in diesem Zusammenhang ein Abgabebetrug (vgl. Art. 14 VStrR) oder eine Hinterziehung von Verrechnungssteuern (vgl. Art. 61 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21]) begangen worden. Was die Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht entgegnet, verfängt - wie im Folgenden ersichtlich wird - nicht. 
 
11.1. Nach Meinung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie einzig gestützt auf den Personalbestand geprüft habe, ob die Leistungen zwischen der E.________ Ltd. und den Limited Partnerships einem sog. Drittvergleich standhalten. Gemäss den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien müsse für einen Drittvergleich eine genaue Analyse der einzelnen Funktionen, Tätigkeiten, Risiken und Verantwortlichkeiten durchgeführt werden.  
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob sowie gegebenenfalls inwieweit die angesprochenen OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen bei der verrechnungssteuerrechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts heranzuziehen sind (allgemein zum Status der OECD-Leitlinien Urteil 2C_548/2020 vom 3. Mai 2021 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Insbesondere kann offenbleiben, ob diese Leitlinien auch für die Beurteilung der Angemessenheit der Leistungen zwischen der E.________ Ltd. und den Limited Partnerships massgebend sind. Selbst wenn sie grundsätzlich zu beachten wären, wäre nämlich im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend zu prüfen, ob die Leistungen dem darin konkretisierten Drittvergleichsgrundsatz entsprechen (zu den Verrechnungspreismethoden der OECD-Leitlinien vgl. Urteil 2C_548/2020 vom 3. Mai 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der hinreichende Tatverdacht ist schon aufgrund der erwähnten Diskrepanz zwischen Personalbestand und Management fees gegeben, deutet sie doch (wie gesehen) darauf hin, dass die E.________ Ltd. ihr nicht zustehende Entgelte für Verwaltungsleistungen der D.________ AG vereinnahmt und als Dividenden ausgeschüttet haben könnte. Inwiefern die entsprechende Voraussetzung der Beschlagnahme mit Blick auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien offensichtlich nicht erfüllt sein sollte (vgl. vorne E. 3.2), lässt sich nicht erkennen.  
 
11.2. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, Zwangsmassnahmen seien nur gerechtfertigt, wenn sich der Tatverdacht seit Beginn der Untersuchung verdichte. Letzteres sei nicht der Fall, da sich vorliegend der Verdacht eines Abgabebetruges bzw. einer Steuerhinterziehung seit der Eröffnung der Verwaltungsstrafverfahrens verflüchtigt habe.  
Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Tatverdacht vorliegend im Laufe des Verfahrens verflüchtigt hätte. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich vielmehr, dass er dem Stand des Verfahrens entsprechend ausreichend hoch geblieben ist (vgl. zu den Anforderungen an die Erheblichkeit und Konkretheit des hinreichenden Tatverdachts im Laufe eines Strafverfahrens BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil 1B_222/2019 vom 6. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
11.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz auf der Grundlage des von ihr verbindlich festgestellten Sachverhalts in bundesrechtskonformer Weise einen für die Beschlagnahme hinreichenden Tatverdacht bejaht. Die von ihr vorgenommene Prüfung der Verhältnismässigkeit wird seitens der Beschwerdeführerin nicht kritisiert. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil offensichtlich bundesrechtswidrig sein sollten.  
 
12.  
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: König