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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_960/2021  
 
 
Urteil vom 29. November 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Bischöfliches Ordinariat St. Gallen, 
2. Katholischer Konfessionsteil des Kantons St. Gallen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (Persönlichkeitsverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. Oktober 2021 (BE.2021.40-EZZ1, ZV.2021.115-EZZ1, ZV.2021.141.EZZ1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Zwischen A.________ und der Bistumsleitung der Diözese St. Gallen sowie dem Katholischen Konfessionsteil des Kantons St. Gallen kam es vor längerer Zeit zum Zerwürfnis. Der Konflik führte zu diversen zivil- und strafrechtlichen Gerichtsverfahren (allein beim Bundesgericht über 20 an der Zahl) und steht im Zusammenhang mit der Entlassung von A.________ als Pastoralassistent sowie der ihm entzogenen Missio im Jahr 2014. 
 
B.  
Nachdem die Kommunikationsbeauftragte des Bistums St. Gallen im November 2017 eine E-Mail an Personen aus dem Bistumsumfeld versandt hatte, die u.a. den Vorwurf enthielt, A.________ verbreite "Halbwahrheiten und Unwahrheiten" und seine Äusserungen hätten "mittlerweile... verleumderischen Charakter angenommen", erstattete dieser Strafanzeige und reichte zudem beim Vermittleramt St. Gallen ein Schlichtungsgesuch betreffend "Persönlichkeitsverletzung und Folgenbeseitigung" ein. 
Am 9. April 2020 reichte A.________ (das Schlichtungsvefahren war mehrfach sistiert worden) beim Kreisgericht St. Gallen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungs- und das erstinstanzliche Verfahren ein, welches mit Entscheid vom 5. Mai 2020 mangels hinreichender Prozessaussichten abgewiesen wurde. Beschwerdeweise erteilte das Kantonsgericht St. Gallen am 21. September 2020 beschränkt auf das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
Am 26. November 2020 fand die Schlichtungsverhandlung statt. In der Folge gelangte A.________ am 13. Januar 2021 an das Kreisgericht St. Gallen und ersuchte für "die... Staatshaftungsklage" respektive "sämtliche Verfahrensabschnitte i.S. Persönlichkeitsverletzung und Folgenbeseitigung" um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 25. Februar 2021 wurde das Gesuch abgewiesen und eine dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos. 
 
C.  
Am 11. März 2021 klagte A.________ gegen das Bischöfliche Ordinariat St. Gallen und den Katholischen Konfessionsteil des Kantons St. Gallen betreffend "Persönlichkeitsverletzung und Folgenbeseitigung". Mit Verfügung vom 17. August 2021 verlangte das Kreisgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 25'000.--. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 12. Oktober 2021 nicht ein. 
 
D.  
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 22. November 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Zusammenfassend verlangt er eine Sachverhaltsaufklärung der kirchlichen Missstände, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege und die Befreiung von Kostenvorschüssen sowie eventualiter die Sistierung der Beschwerde bis Oktober 2022 bzw. bis zur Sachverhaltsaufklärung zur Kernfrage, ob der Missio-Entzug diskriminierungsfrei erfolgt sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Anfechtungsobjekt bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) betreffend Kostenvorschussverfügung in einem Klageverfahren betreffend Persönlichkeitsverletzung (Art. 72 Abs. 1 BGG). In der Hauptsache würde die Beschwerde in Zivilsachen offen stehen. 
Für den Streit betreffend Kosten und somit auch den Kostenvorschuss folgt der Rechtsweg an das Bundesgericht grundsätzlich demjenigen der Hauptsache (BGE 134 I 159 E. 1.1 S. 160; 134 V 138 E. 3 S. 143 f.; Urteile 5A_826/2018 vom 25. Februar 2019 E. 1.2; 5A_757/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1; 5A_285/2020 vom 9. Juni 2020 E. 1). Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen. 
 
2.  
Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann ausschliesslich die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.  
Die Rechtsbegehren betreffen im wesentlichen die Hauptsache; schon daran scheitert die Beschwerde. 
Die Beschwerdebegründung ist wirr und betrifft ebenfalls zum grössten Teil die Sache selbst. Es wird namentlich eine "Vertuschungs-Bestrafungs-Zermürbungsdynamik" geltend gemacht und behauptet, es sei eine gehörswahrende sachrichterliche Beurteilung der Frage unterblieben, ob der Missio-Entzug diskriminierungsfrei erfolgt sei. Dies bildet indes Gegenstand des vor dem Kreisgericht hängigen Hauptverfahrens, während Anfechtungsgegenstand wie gesagt der kantonsgerichtliche Nichteintretensentscheid betreffend die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Kostenvorschussverfügung ist. In dieser Hinsicht hält der Beschwerdeführer einzig fest, dass seine kantonale Beschwerde "richtig schlecht gearbeitet" sei und die "direkten Bezüge zur Verfügung... wirklich dünn gesät" seien. Dies ist keine hinreichende Darlegung, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid Recht verletzen soll, und demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
4.  
Soweit sich das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht auf das kantonale, sondern auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollte, ist festzuhalten, dass ein entsprechendes Gesuch unbedingt zu stellen wäre. Ohnehin könnte ihm kein Erfolg beschieden sein, weil die Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, als von Anfang an aussichtslos anzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
Gleiches gilt für das Sistierungsbegehren, welches ebenfalls unbedingt zu stellen wäre und welches im Übrigen keinen Sinn macht, weil vor der Leistung des Kostenvorschusses, welcher Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelzuges ist, das erstinstanzliche Verfahren, in welchem die gewünschten Sachabklärungen vorzunehmen wären, nicht weitergehen kann. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli