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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_35/2022  
 
 
Urteil vom 29. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
1. Kanton Obwalden, 
2. Einwohnergemeinde Sachseln, 
beide vertreten durch die Finanzverwaltung Obwalden, Abteilung Steuerbezug, St. Antonistrasse 4, Postfach 1563, 6061 Sarnen 1, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 5D_147/2022 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Oktober 2022. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Urteil 5D_147/2022 vom 21. Oktober 2022 trat das Bundesgericht auf die von der Gesuchstellerin gegen eine Kostenvorschussverfügung des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 22. September 2022 betreffend definitive Rechtsöffnung erhobene Beschwerde nicht ein. 
Gegen das Urteil 5D_147/2022 reichte die Gesuchstellerin am 10. November 2022 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein, worauf ihr mit Schreiben vom 14. November 2022 beschieden wurde, dass Urteile des Bundesgerichts sofort in Rechtskraft erwachsen würden und darauf nicht zurückgekommen werden könne. 
Am 24. November 2022 reichte sie gegen das Urteil 5D_147/2022 eine Beschwerde in Zivilsachen ein, in welcher sie festhält, bundesgerichtliche Entscheide könnten durch das Bundesgericht nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden. Dies müsse vorliegend erfolgen, weil das Urteil gegen das BGG verstosse; das Bundesgericht sei auf den Kern des Streitgrundes nicht eingegangen und habe damit ein riesiges Verbrechen begangen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Urteile des Bundesgerichts erwachsen mit ihrer Ausfällung sofort in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde oder ein anderes Rechtsmittel in der Sache selbst besteht nicht. 
 
2.  
Das Bundesgericht kann indes dann ausnahmsweise auf seine Urteile zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind im Revisionsgesuch in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 BGG; letztmals Urteile 6F_29/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2; 2F_29/2022 vom 8. September 2022 E. 2; 8F_6/2022 vom 5. September 2022 E. 2). 
 
Die in der nunmehr erfolgten Eingabe enthaltene Formulierung, wonach das Bundesgericht sein Urteil nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufzuheben oder abzuändern habe, macht deutlich, dass die Gesuchstellerin dieses unbedingt überprüft haben möchte, und lässt sich nicht anders verstehen, als dass sie sinngemäss dessen Revision verlangt. 
 
3.  
Weil sich das Revisionsgesuch gegen ein Nichteintretensurteil richtet, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts. Sie eröffnet insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (6F_29/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2; 2F_29/2022 vom 8. September 2022 E. 2; 8F_6/2022 vom 5. September 2022 E. 2). 
 
4.  
Die Gesuchstellerin nennt keine Revisionsgründe und es sind auch keine ersichtlich. Sie macht geltend, seit Jahren willkürlichem Behördenterror ausgeliefert zu sein; ihre Wohnung sei für Behörden tabu, alle falschen Einträge im Betreibungsregister und Grundbuch seien zu löschen, das Bundesgericht habe ihren Rechtsstreit mit dem Willensvollstrecker sowie den enormen Schaden zu regeln und das Obergericht dürfe keine Vorschüsse in abgeschlossenen Verfahren verlangen. All dies geht an der Sache und insbesondere an möglichen Revisionstatbeständen vorbei und das Revisionsgesuch bleibt gänzlich unbegründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli