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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_171/2022  
 
 
Urteil vom 29. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
nebenamtlicher Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, 
2. B.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Friedrich Müller, 
3. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Tötung; Anklageprinzip; Änderung und Erweiterung der Anklage (Art. 333 StPO), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. November 2021 (SB200478-O/U/ad). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 30. Juni 2017 um ca. 12:20 Uhr lenkte A.________ einen Lieferwagen auf der mit 80 km/h beschränkten Schaffhauserstrasse in Bülach bei trockener Fahrbahn und schöner Witterung in Fahrtrichtung Eglisau. Während der Fahrt bemerkte er, dass rechts auf dem dortigen Fahrradweg drei Fahrzeuge sowie ein Polizeifahrzeug standen, und schaute kurz hin. Als er wieder nach vorne blickte, wurde er durch eine nicht eruierbare Lichtquelle oder Reflexion geblendet. Nachdem er nach einer nicht bekannten Zeitspanne seine Sicht wiedererlangt hatte, bemerkte er, dass vor ihm ein Fahrzeug war. Um eine Kollision mit diesem zu vermeiden, leitete er eine Vollbremsung ein. In der Folge bemerkte er, dass er trotz der eingeleiteten Vollbremsung nicht mehr würde rechtzeitig anhalten können, und lenkte nach rechts, um auf den rechtsseitigen Fahrradweg auszuweichen. Bei diesem Ausweichmanöver stiess er bei einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h mit seiner linksseitigen Front gegen das Heck des von C.________ gelenkten Personenwagens, welcher bereits stillstand oder sich zumindest unmittelbar vor dem Stillstand befand. Das Fahrzeug von C.________ wurde dadurch nach vorne gestossen und prallte mit der rechtsseitigen Front gegen das linksseitige Heck des von D.________ gelenkten, stillstehenden Personenwagens. Durch diesen Aufprall wurde der Personenwagen von C.________ nach links auf die Gegenfahrbahn abgelenkt, wo er mit seiner rechtsseitigen Front mit der linksseitigen Front des korrekt entgegenkommenden, von E.________ gelenkten Sattelschleppers mit Anhänger kollidierte. Infolge des Aufpralls mit dem Sattelschlepper wurde der Personenwagen von C.________ (aus seiner Sicht) rückwärts auf die Fahrspur in Richtung Eglisau geschleudert, wo er mit seiner rechten Fahrzeugseite mit der linksseitigen Front und linken Fahrzeugseite des korrekt von F.________ in Fahrtrichtung Eglisau gelenkten Personenwagens kollidierte. Dadurch drehte sich der Personenwagen von C.________ um ca. 180 Grad im Gegenuhrzeigersinn in seine Endlage auf der Fahrspur in Richtung Eglisau. Die hochschwangere Ehefrau und Beifahrerin von C.________, G.________, die im Zeitpunkt der Kollisionen auf dem Beckengurt sass und damit lediglich mit dem Schultergurt gesichert war, zog sich durch diesen Unfall schwere Verletzungen zu und verstarb noch auf der Unfallstelle. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Bülach sprach A.________ am 12. Oktober 2020 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Die Genugtuungsbegehren von B.________ und C.________ wies es ab. Im Übrigen verwies es die Zivilansprüche von Letzterem auf den Zivilweg. Das Bezirksgericht befand, A.________ könne keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden. In der fraglichen Verkehrssituation entspreche es der natürlichen Reaktion, den Blick den blinkenden Warnlichtern des Polizeifahrzeugs auf dem rechtsseitigen Fahrradweg zuzuwenden. Eine - gemäss Anklage bloss - kurze Blickzuwendung erweise sich sogar als geboten, um einzuschätzen, dass keine Gefahr für die eigene Fahrbahn ausgehe. Der kurze Blick zum Polizeifahrzeug sei nicht sorgfaltswidrig gewesen. Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft und C.________ Berufung, B.________ Anschlussberufung. 
 
C.  
Mit Urteil vom 9. November 2021 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ ebenfalls von Schuld und Strafe frei. B.________ und C.________ verwies es mit ihren Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses. 
Das Obergericht des Kantons Zürich stützte den Freispruch im Wesentlichen auf das unfallanalytische Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 24. September 2018 (ergänzt am 24. Januar 2019), welches die Staatsanwaltschaft eingeholt hatte. In seinem Entscheid gelangte es zusammengefasst zum Schluss, dass die in der Anklage vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen (kurzer Blick von A.________ auf die am rechten Strassenrand stehenden Fahrzeuge sowie die darauf folgende Blendung) zu einer Verzögerung des Bremsvorgangs geführt hätten, wobei diese Verzögerung nicht kausal für die Kollision gewesen sei. Kein Vorwurf werde A.________ in der Anklage bezüglich Geschwindigkeitsreduktion im Zusammenhang mit der Blendung gemacht, weshalb sich Ausführungen zur Frage, ob er sein Fahrzeug hätte abbremsen müssen, als er geblendet worden sei, erübrigten. Ein dahingehender Vorwurf - so die Vorinstanz - wäre vom Anklageprinzip nicht gedeckt. Dasselbe gelte bezüglich der Frage, ob A.________ einen genügenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten habe. 
 
D.  
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. November 2021 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und A.________ der fahrlässigen Tötung schuldig zu sprechen und im Sinne der Anklageschrift zu bestrafen. 
Das Obergericht des Kantons Zürich und C.________ verzichten auf eine Stellungnahme, während B.________ sich nicht vernehmen liess. A.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2; je mit Hinweisen).  
Weiter legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
1.2. Unangefochten geblieben und für das Bundesgericht deshalb verbindlich sind die Feststellungen der Vorinstanz, (1) die kurze Ablenkung durch den Blick des Beschwerdegegners 1 auf die Fahrzeuge auf der rechten Strassenseite habe keinen Einfluss darauf gehabt, dass es zur Kollision gekommen sei, und weiter, (2) auch bei sofortiger Vollbremsung ohne Verzögerung wäre die Kollision nicht vermeidbar gewesen. Davon ist im Folgenden vorerst auszugehen (vgl. E. 4).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, der Freispruch verletze Art. 117 und Art. 12 Abs. 3 StGB sowie Art. 9, Art. 325 lit. f. und Art. 350 StPO. Im Wesentlichen macht sie geltend, die Vorinstanz gehe gestützt auf eine unrichtige Auslegung der Anklageschrift davon aus, diese sei auf den Vorwurf beschränkt, der Beschwerdegegner 1 sei wegen seines Blickes nach rechts auf das dort stehende Polizeiauto und die nachfolgende kurze Blendung abgelenkt gewesen, und prüfe daher nur diesen. Bei korrekter Auslegung des Anklageprinzips und richtiger Interpretation der Anklageschrift wären aber auch der Vorwurf der Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Verkehrssituation (Kolonnenverkehr) und der verspätete Bremsbeginn zu prüfen gewesen.  
 
2.2. Gemäss Art. 117 StGB wird bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).  
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis), im Strassenverkehr nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen (Urteile 6B_1504/2021 vom 25. April 2022 E. 3.1; 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 3.2.2; 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3; je mit Hinweis). 
 
2.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.  
Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern die beschuldigte Person die gebotene Sorgfalt oder Vorsicht nicht beachtet hat (BGE 120 IV 348 E. 3c; 116 Ia 455 E. 3cc; Urteil 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). 
Wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen zwar nicht möglich sind, aber sich die beschuldigte Person in jeder der in Betracht fallenden Sachverhaltsalternativen strafbar gemacht haben könnte, kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben (siehe etwa Urteil 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 
Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; sog. Immutabilitätsprinzip). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (so etwa Urteile 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1; 6B_1298/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.2; 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 2.3.1). 
 
2.4. In der Anklageschrift vom 23. März 2020 wird der Tatvorwurf, anschliessend an die Darstellung des Unfallhergangs, wie folgt formuliert:  
 
"Nach Strassenverkehrsgesetz war der Beschuldigte Alexander A.________ gemäss Art. 31 Abs.1 SVG verpflichtet, sein Fahrzeug jederzeit so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen konnte und er musste nach Art. 3 Abs. 1 VRV seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Während seiner Fahrt richtete der Beschuldigte A.________ jedoch sorgfaltspflichtwidrig seine Aufmerksamkeit auf das Geschehen rechts der Strasse, wo drei Fahrzeuge sowie ein Polizeifahrzeug auf dem Fahrradeg standen, und richtete seine Aufmerksamkeit damit weg von der Strasse. Als er zurück auf die Strasse blickte und dabei kurzzeitig geblendet wurde, bemerkte er zu spät, dass C.________ vor ihm abgebremst und sich der Verkehr zurückgestaut hatte. Infolgedessen kam es zur Kollision mit dem von C.________ gelenkten Fahrzeug mit den beschriebenen Folgen für G.________. 
Hätte der Beschuldigte A.________ seine volle Aufmerksamkeit dem vor ihm fahrenden Verkehr auf der gut überblickbaren geraden Strecke zugewendet und sich trotz der Blendung einen Überblick über die vorausfahrende Kolonne verschafft, hätte er das Fahrzeug von C.________ früh genug erkannt und bremsen können und es wäre demzufolge auch nicht zu einer Kollision gekommen. Dabei war für den Beschuldigten A.________ voraussehbar, dass es ohne ausreichende Aufmerksamkeit zu einer Auffahrkollision auf vorausfahrende Fahrzeuge mit Verletzungs- oder gar Todesfolge für Dritte kommen konnte. Zudem war es für den Beschuldigten A.________ auch voraussehbar, dass er durch allfällige Sonnenstrahlenreflexionen geblendet werden könnte, er bei Nichtbeachtung der dadurch erhöhten Sorgfaltspflichten zur Verschaffung eines Überblicks über den vorausfahrenden Verkehr leicht einen anderen Verkehrsteilnehmer nicht richtig erkennen oder sogar übersehen könnte und es deshalb zu einer Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kommen könnte; einhergehend damit zu entsprechenden Verletzungen oder Tötung des Kollisionsgegners. 
Hätte der Beschuldigte A.________, wie es seine Pflicht war, seine Aufmerksamkeit stets auf die Strasse gerichtet, wäre für ihn das Abbremsen des vor ihm fahrenden Lenkers C.________ erkennbar gewesen und er hätte sein Fahrzeug ebenfalls zeitgerecht abbremsen und damit eine Kollision und die tödlichen Verletzungen von G.________ verhindern können." 
 
2.5. Die Vorinstanz geht angesichts dieser Ausführungen in der Anklageschrift zutreffend davon aus, dass dem Beschwerdegegner 1 einzig vorgeworfen wird, er habe seine Aufmerksamkeit während der Fahrt auf das Geschehen rechts der Strasse gerichtet, wo vier Fahrzeuge auf dem Fahrradweg gestanden seien, und er habe weiter die aufgrund einer voraussehbaren möglichen Blendung durch Sonnenstrahlreflexionen erhöhte Sorgfaltspflicht zur Verschaffung eines Überblicks über den vorausfahrenden Verkehr verletzt. Dass dem Beschwerdegegner 1 in der Anklage weitere Sorgfaltspflichtverletzungen vorgeworfen werden, ist nicht erkennbar:  
Die Beschwerdeführerin geht selber davon aus, dass die Verletzung der Pflicht zur Wahrung eines ausreichenden Abstandes nicht Gegenstand der Anklage bildet. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft diesen Vorwurf im Berufungsverfahren erhoben hat, wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt. Ergänzende tatsächliche Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Plädoyers vermögen eine formelle Änderung der Anklageschrift nicht zu ersetzen (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 124, mit Hinweis auf Urteil 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.4.1). 
Dagegen ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, wenn sie meint, in der Anklageschrift werde der "allgemeine Vorwurf der mangelnden Aufmerksamkeit" erhoben und anschliessend anhand des Blicks nach rechts lediglich illustriert, und wenn sie weiter vorbringt, die Anklage umfasse damit auch den Vorwurf, dass der Beschwerdegegner 1 auf der geraden und übersichtlichen Strecke bereits im Voraus hätte merken müssen, dass sich der Verkehr vor ihm staue und er deshalb die Bremsung (unabhängig von der Blendung oder dem Blick nach rechts) hätte einleiten müssen. Dem Beschwerdegegner 1 wird in der Anklageschrift einleitend zwar die Nichtbeherrschung seines Fahrzeugs (Art. 31 Abs.1 SVG) und Unaufmerksamkeit (Art. 3 Abs. 1 VRV) vorgeworfen. Allerdings identifiziert der erste der in der vorstehenden Erwägung im Wortlaut wiedergegebenen Absätze der Anklageschrift den Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung eindeutig und alleine als das Wegrichten der Aufmerksamkeit auf das Geschehen rechts der Strasse, wogegen sich die beiden folgenden Absätze mit den Fragen der Vorhersehbarkeit und der Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts befassen. In zeitlicher Hinsicht beginnt das dem Beschwerdegegner 1 angelastete Verhalten gemäss der Umschreibung in der Anklageschrift entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin somit erst mit dessen Blick nach rechts auf das Unfallgeschehen neben der Fahrbahn. Eine Unaufmerksamkeit und Fehleinschätzung der Verkehrssituation vor dem inkriminierten Blick nach rechts, d.h. eine bereits zuvor bestehende Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Verkehrssituation (Kolonnenverkehr), wird ihm nicht vorgeworfen und ist deshalb nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens. 
 
2.6. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin eventualiter vor, die Vorinstanz verletze Art. 333 Abs. 1 StPO, indem sie von einer Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft abgesehen habe. Die Vorinstanz gelange zu Unrecht zum Schluss, eine Ergänzung der Anklage komme nur deshalb nicht in Frage, weil das in der Anklageschrift umschriebene Verhalten nicht unter einen anderen bzw. zusätzlichen Tatbestand falle. Diese vorinstanzliche Erwägung greife zu kurz. Richtigerweise hätte die Vorinstanz - einer Lehrmeinung folgend - eine Güterabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdegegners 1, sich auf die Anklage verlassen zu können, und dem öffentlichen Interesse an der Ahndung strafbarer Handlungen vornehmen müssen.  
 
3.2. Nach Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Die Vorinstanz geht zwar zutreffend davon aus, dass diese Möglichkeit in Anwendung von Art. 379 StPO im Rahmen der Anträge der Parteien und soweit mit dem Verbot der "reformatio in peius" vereinbar auch noch im Berufungsverfahren besteht (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3; 147 IV 167 E. 1.4; je mit Hinweis). Indessen verneint sie das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 333 Abs. 1 StPO, da nicht fraglich sei, ob das im Anklagesachverhalt dargelegte Verhalten des Beschwerdegegners 1 unter einen anderen bzw. zusätzlichen Tatbestand falle. Vielmehr fehle in der Anklageschrift "die Erwähnung und Beschreibung von Sorgfaltspflichtverletzungen bezüglich Geschwindigkeitsanpassung und Einhalten eines genügenden Abstandes". Daher falle eine Anklageergänzung gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO ausser Betracht. Selbst wenn jedoch diese Sorgfaltspflichtverletzungen in der Anklage umschrieben wären - so die Vorinstanz weiter -, würde nicht feststehen, dass ein Schuldspruch ergehen würde.  
 
3.3. In einem kürzlich ergangenen Entscheid führte das Bundesgericht aus, eine Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO sei [...] nur in engen Grenzen möglich, wenn es darum gehe, ungerechtfertigte Freisprüche zu verhindern, weil in der Anklage z.B. nicht alle Tatbestandselemente der angeklagten Straftat hinreichend umschrieben seien oder weil der an sich gleiche Lebensvorgang unter einen anderen Tatbestand zu subsumieren sei (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7). Da die Formulierung in diesem obiter dictum so verstanden werden kann, dass das Bundesgericht Art. 333 Abs. 1 StPO auch als anwendbar erachtet, wenn die Anklage innerhalb des angeklagten Straftatbestands geändert werden soll, ist mit dem vorliegenden Entscheid für eine diesbezügliche Klarstellung zu sorgen.  
 
3.4. Die StPO unterscheidet zwischen der Verbesserung einer nicht ordnungsgemäss erstellten Anklageschrift durch Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), der Änderung der Anklage (Art. 333 Abs. 1 StPO) und der Erweiterung der Anklage (Art. 333 Abs. 2 StPO).  
 
3.4.1. Gemäss bisheriger Rechtsprechung gelangt Art. 333 Abs. 1 StPO zur Anwendung, wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen (Umqualifizierung) - oder, bei echter Konkurrenz, einen zusätzlichen - Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (vgl. z.B. BGE 148 IV 124 E. 2.6.2; 147 IV 167 E. 1.4; je mit Hinweis). Das ist typischerweise dann der Fall, wenn der angeklagte Sachverhalt aus Sicht des Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der Anklage nicht (vollständig) umschrieben sind. Eine Ergänzung der Anklage kommt auch in Betracht, wenn das Gericht der Ansicht ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erfülle eine qualifizierte Variante des angeklagten Tatbestands, in der Anklage jedoch nur der Grundtatbestand dargestellt wird, während eine Darstellung des Qualifikationsmerkmals fehlt. Mit Art. 333 Abs. 1 StPO wird verhindert, dass schwere Straftaten mit einem Freispruch enden, nur weil sich bei der Beweisaufnahme vor Gericht eine mögliche neue Tatvariante ergibt (Urteile 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.2; 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Als Beispiel wird regelmässig der Fall erwähnt, dass das Gericht anstatt der angeklagten Veruntreuung auch eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts als Betrug für möglich erachtet, die Anklage indessen nicht sagt, durch welches Verhalten der Angeklagte sich arglistig verhalten haben soll. In solchen Fällen wird die Staatsanwaltschaft eingeladen, den Sachverhalt der Anklage in Bezug auf das Merkmal der Arglist zu ergänzen (so bereits Urteil 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2 und Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [nachfolgend: Botschaft] vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1280 f. zu Art. 334 E-StPO unter Hinweis auf GEORGES GREINER, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 123 [2005] 120).  
 
3.4.2. In der Lehre wird bzw. wurde vereinzelt diskutiert, ob Art. 333 Abs. 1 StPO über seinen klaren Wortlaut hinaus auch Anwendung finden soll, wenn die Anklage innerhalb des angeklagten Straftatbestands geändert werden soll (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1296; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 333 StPO, allerdings fehlen diese Ausführungen in der neuen Auflage, vgl. DIESELBE, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, Art. 333 StPO). Man könne argumentieren, der Grundsatz "a maiore minus" spreche für eine weite Anwendung von Art. 333 StPO, das Immutabilitätsprinzip bzw. der Ausnahmecharakter der Bestimmung aber eher dagegen (siehe SCHMID/ JOSITSCH, a.a.O., N. 1296).  
 
3.4.3. Die Entstehungsgeschichte von Art. 333 Abs. 1 StPO spricht gegen eine solche erweiterte Anwendbarkeit: Art. 383 Abs. 1 des Vorentwurfs für eine Schweizerische Strafprozessordnung (VE-StPO) war - ähnlich wie etwa § 182 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (aStPO/ZH) - offener formuliert ("Erfüllt nach Auffassung des Gerichts der in der Anklage umschriebene Sachverhalt einen Straftatbestand, [...]") und wurde in der Vernehmlassung kritisiert (Bundesamt für Justiz, Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens über die Vorentwürfe zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung und zu einem Bundesgesetz über das Schweizerische Jugendstrafverfahren, 2003, S. 73 f.). In Art. 334 Abs. 1 des Entwurfs der eidgenössischen StPO (E-StPO), der unverändert zum heutigen Art. 333 Abs. 1 StPO wurde, findet sich dann die Formulierung: "[...] wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, [...]". Damit einhergehend wird in der Botschaft die Wechselwirkung zwischen der Darlegung des Sachverhalts und der rechtlichen Beurteilung betont. Auch das einzige angeführte Beispiel bezieht sich auf den Fall, dass ein anderer Tatbestand zur Anwendung gelangt (Botschaft, 1280). Von einer wortlautgemässen Auslegung geht etwa auch das Urteil 6B_941/2018 vom 6. März 2019 in E. 1.3.3 aus ("Voraussetzung hierfür [die Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO] bildet, dass der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern als den angeklagten Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.").  
 
3.4.4. Im Gerichtsverfahren gilt grundsätzlich das Immutabilitätsprinzip (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7 mit Hinweis). Danach ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO kann die Anklage an der Hauptverhandlung nach der Behandlung allfälliger Vorfragen nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden. Allfällige Prozesshindernisse vorbehalten, kann eine beschuldigte Person nach Beginn des gerichtlichen Beweisverfahrens daher nur noch freigesprochen oder schuldig erklärt werden. Der Staatsanwaltschaft ist es somit nicht möglich, die Anklage z.B. bei einem sich vor Gericht abzeichnenden Freispruch zurückzuziehen (BGE 144 I 234 E. 5.6.3 mit Hinweisen). Die Abweichung vom Anklageprinzip darf nicht zur Regel werden (vgl. Urteile 6B_135/2022 vom 28. September 2022 E. 2.1.1; 6B_819/2018 vom 25. Januar 2019 E. 1.3.2; 6B_690/2014 vom 12. Juni 2015 E. 4.2; je mit Hinweisen; zustimmend MANON SIMEONI, La modification de l'acte d'accusation au sens de l'art. 333 al. 1 CPP, in: ZStrR 138/2020 S. 200). Der Ausnahmecharakter von Art. 333 Abs. 1 StPO bzw. der Umstand, dass die Anwendung dieser Norm die Durchbrechung des Immutabilitätsprinzips zur Folge hat, spricht ebenfalls gegen eine weite Auslegung dieser Bestimmung.  
Ferner erscheint eine zu extensive Auslegung von Art. 333 Abs. 1 StPO auch unter dem Aspekt, dass das Sachgericht gewissermassen die Rolle der Anklage einnimmt, wenn es diesen Artikel anwendet, als problematisch. Dem Sachgericht ist es untersagt, die Rolle der Anklage zu übernehmen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7 mit Hinweis auf BGE 144 I 234 E. 5). 
 
3.5. In Würdigung des Vorstehenden besteht kein Anlass für eine Praxisänderung. Art. 333 Abs. 1 StPO ist folglich nicht über seinen klaren Wortlaut hinaus auch anzuwenden, wenn die Anklage innerhalb des angeklagten Straftatbestandes geändert werden soll, weil etwa wie im vorliegenden Fall in der Anklageschrift nicht alle tatsächlichen Umstände aufgeführt sind, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens (möglicherweise) ergeben könnte. Dass der Beschwerdegegner 1 wegen eines anderen Straftatbestands als der fahrlässigen Tötung zu verurteilen wäre, steht nicht zur Diskussion.  
Damit liegen die Voraussetzungen von Art. 333 Abs. 1 StPO nicht vor. Insofern besteht auch kein Raum für die von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER (in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 f. zu Art. 333 StPO) geforderten Abwägung zwischen dem Interesse des Beschuldigten, sich auf die Anklage verlassen zu können, und dem öffentlichen Interesse an der Ahndung strafbarer Handlungen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin geht aus dieser Kommentarstelle sodann gerade nicht hervor, dass diese Autoren ihrer Meinung sind und eine Änderung der Anklage nach Art. 333 Abs. 1 StPO auch zulassen wollen, wenn darin nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der bereits angeklagten Straftat hinreichend umschrieben sind (Beschwerde S. 10). Vielmehr setzen sich STEPHENSON/ ZALUNARDO-WALSER an der zitierten Stelle lediglich mit der Frage auseinander, ob eine Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO auch zulässig sein soll, wenn neue Tatbestandselemente hinzugefügt werden sollen; gewisse Lehrmeinungen würden diesbezüglich zur Zurückhaltung drängen. Als Beispiel nennen sie dabei die Situation bei einer angeklagten vorsätzlichen Körperverletzung [Art. 122 f. StGB], die sich als fahrlässige Körperverletzung [Art. 125 StGB] herausstelle, mithin der in Art. 333 Abs. 1 StPO explizit genannte Fall, bei dem das Gericht zur Auffassung kommt, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt könnte einen anderen - und eben gerade nicht den gleichen - Straftatbestand erfüllen (STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 333 StPO). Ferner erklären sie sogar ausdrücklich, Art. 333 Abs. 1 StPO beziehe sich seinem klaren Wortlaut nach auf die Konstellation, wonach der umschriebene Sachverhalt auch zu einer anderen als der von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen rechtlichen Subsumtion führen könnte, für diese andere Strafnorm jedoch die erforderlichen Tatbestandselemente nicht beschrieben seien (STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., N. 6 zu Art. 333 StPO). 
Die Unterlassung der Staatsanwaltschaft, in der Anklageschrift alle tatsächlichen Feststellungen darzulegen, aus denen sich allenfalls die Pflichtwidrigkeit des inkriminierten Verhaltens ergeben könnte, kann somit nicht zur Verpflichtung des Gerichts führen, ihr Gelegenheit zur Anklageänderung zu geben (so schon Urteil 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.5; zustimmend EICKER/MANGO-MEIER, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2017, N. 23 S. 130 f.). 
 
3.6. Nach dem Gesagten verstösst das angefochtene Urteil damit auch nicht gegen Art. 333 Abs. 1 StPO.  
 
4.  
 
4.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, im Resultat beurteile die Vorinstanz die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Ursache und Wirkung falsch (Beschwerde S. 4 Ziff. 4).  
 
4.2. Betreffend die Frage der Kausalität stellt die Vorinstanz zusammenfassend fest, die angeklagten Sorgfaltspflichtverletzungen (kurzer Blick des Beschwerdegegners 1 auf die am rechten Strassenrand stehenden Fahrzeuge sowie die darauf folgende Blendung) hätten zu einer Verzögerung des Bremsvorgangs geführt, die nicht kausal für die Kollision gewesen sei. Der Zusammenprall wäre auch ohne diese Verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s eingetreten. Dass der Beschwerdegegner 1 sein Fahrzeug nicht habe rechtzeitig anhalten können und es zur Kollision gekommen sei, sei nach Einschätzung der Gutachter darauf zurückzuführen, dass er trotz übersichtlicher Strassenführung nicht rechtzeitig auf die Verkehrssituation (Kolonnenverkehr) reagiert und/ oder zu wenig Abstand zum Fahrzeug von C.________ eingehalten habe. Keine dieser Ursachen würde sich jedoch in der Anklageschrift finden. Die in der Anklageschrift erwähnte Ablenkung durch die auf dem rechten Fahrbahnrand stehenden Fahrzeuge und die ebenfalls aufgeführte Blendung hätten zwar zu einer Verzögerung der Reaktion des Beschwerdegegners 1 geführt, die Kollision hätte indessen auch ohne diese verzögerte Reaktion nicht vermieden werden können. Deshalb sei der Beschwerdegegner 1 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen (Urteil S. 31 E. 2.3.4).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist also zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.2). Die hinzutretende andere Ursache muss einen derart hohen Wirkungsgrad aufweisen, dass die an sich adäquate Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 130 III 182 E. 5.4; je mit Hinweisen).  
Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
4.3.2. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde. Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (BGE 119 IV 284 E. 5b). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweis).  
 
4.4. Den vorinstanzlichen Ausführungen zur Kausalität kann insofern nicht gefolgt werden, als der Umstand, dass die erste Kollision auch ohne die Verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s eingetreten wäre, nicht ausschliesst, dass die dem Beschwerdegegner 1 angelastete (n) Sorgfaltspflichtsverletzung (en) eine Mitursache gewesen sein kann bzw. können, wie denn auch das Gutachten und das Ergänzungsgutachten des Forensischen Instituts Zürich nahezulegen scheinen (Urteil S. 26 E. 2.3.2; kantonale Akten act. 27.11 S. 18 und act. 27.16 S. 6). Der Täter, der durch sein Verhalten eine Bedingung für den Eintritt eines Erfolgs gesetzt hat, kann sich nicht damit entlasten, dass der Erfolg - wie in den Konstellationen der "Doppelkausalität" - auch ohne die von ihm gesetzte Bedingung gleichwohl eingetreten wäre. Massgebend für die objektive Zurechnung ist, dass der Täter durch sein Verhalten eine Bedingung für den Erfolg in seiner konkreten Gestalt gesetzt hat (vgl. BGE 135 IV 56 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass selbst wenn die Kausalität der Verzögerung beim Bremsen infolge des inkriminierten Verhaltens (Blick nach rechts und Blendung) für die Kollision als solche verneint würde, gleichwohl zu prüfen ist - allenfalls mit erneuter Ergänzung des Gutachtens -, ob der Verkehrsunfall nicht anders verlaufen wäre, wenn die Geschwindigkeit im Zeitpunkt der Kollision aufgrund eines früheren Bremsbeginns geringer gewesen wäre. Daher lässt sich der Freispruch des Beschwerdegegners 1 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht damit begründen, dass die erste Kollision auch ohne die Verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s eingetreten wäre. Im Ergebnis erweist sich die vorinstanzliche Entscheidbegründung als mangelhaft im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Dem Bundesgericht steht es nicht zu, sich in eigener Würdigung der Beweise an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist. Das angefochtene Urteil wird daher in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese neu über die Sache befindet.  
 
5.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdegegner 1 im Umfang dessen Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. November 2021 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdegegner 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini